TE Verg Bescheid 2006/10/11 VKS-2457/06

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Veröffentlicht am 11.10.2006
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Norm

WVRG §1 Abs1 und 2
WVRG §13 Abs1
WVRG §14 Abs1
WVRG §17 Abs1
WVRG §23 in Verbindung mit BVergG 2002 §3 Abs1
BVergG 2002 §7 Abs1 Z1
BVergG 2002 §9 Abs2
BVergG 2002 §20 Z13 lita sublitaa
BVergG 2006 §345 Abs2
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Ebert Huber Liebmann, Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bezüglich der Vergabe eines Rahmenvertrages für Malerarbeiten für laufende Instandsetzungs- und Adapitierungsarbeiten für den 14. Bezirk, Zl. LV/34LV/RV-B14-2005-349-MOH-MALER, durch die Antragsgegnerin Stadt Wien – Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 34 (Bau- und Gebäudemanagement), Muthgasse 62, 1190 Wien, vertreten durch schwartz und huber-medek, rechtsanwälte oeg in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

1. Die Dauer der mit Bescheid vom 7.9.2006, VKS – 2457/06, erlassenen einstweiligen Verfügung wird für die weitere Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von einem Monat, verlängert. Gemäß § 23 Abs. 6 WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.1. Die Dauer der mit Bescheid vom 7.9.2006, VKS – 2457/06, erlassenen einstweiligen Verfügung wird für die weitere Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von einem Monat, verlängert. Gemäß Paragraph 23, Absatz 6, WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.

Rechtsgrundlagen:

§§ 1 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 14. Abs. 1, 17 Abs. 1, 23 WVRG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 1, 9 Abs. 2, 20 Z 13 lit. a sublit. aa BVergG 2002, § 345 Abs. 2 BVergG 2006Paragraphen eins, Absatz eins und 2, 13 Absatz eins, 14, Absatz eins, 17, Absatz eins, 23, WVRG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 7, Absatz eins, Ziffer eins, 9, Absatz 2, 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2002, Paragraph 345, Absatz 2, BVergG 2006

Begründung:

Mit Bescheid vom 7.9.2006 hat der Vergabekontrollsenat über Antrag der Antragstellerin zur Prüfung der von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet und eine einstweilige Verfügung dahingehend erlassen, dass der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von einem Monat, die Erteilung des Zuschlages untersagt wird. Aufgrund des komplexen Verfahrens und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war es dem Vergabekontrollsenat bisher nicht möglich, in der von ihm zunächst festgesetzten Zeit über den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zu entscheiden.

Da die Vorraussetzungen, die seinerzeit zur Erlassung der einstweiligen Verfügung geführt haben, weiterhin gegeben sind, war diese – ohne dass es dazu eines neuerlichen Antrages der Antragstellerin bedurft hätte – von Amtswegen um den aus dem Spruch ersichtlichen Zeitraum zu verlängern, weil nur so ein effektiver Rechtsschutz für die Antragstellerin gewährleistet werden kann.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung - Verlängerung.

Dokumentnummer

VERGT_20061011_2457_06_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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