Norm
WVRG §1 Abs1 und 2Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Ebert Huber Liebmann, Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bezüglich der Vergabe eines Rahmenvertrages für Malerarbeiten für laufende Instandsetzungs- und Adapitierungsarbeiten für den 14. Bezirk, Zl. LV/34LV/RV-B14-2005-349-MOH-MALER, durch die Antragsgegnerin Stadt Wien – Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 34 (Bau- und Gebäudemanagement), Muthgasse 62, 1190 Wien, vertreten durch schwartz und huber-medek, rechtsanwälte oeg in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
1. Die Dauer der mit Bescheid vom 7.9.2006, VKS – 2457/06, erlassenen einstweiligen Verfügung wird für die weitere Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von einem Monat, verlängert. Gemäß § 23 Abs. 6 WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.1. Die Dauer der mit Bescheid vom 7.9.2006, VKS – 2457/06, erlassenen einstweiligen Verfügung wird für die weitere Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von einem Monat, verlängert. Gemäß Paragraph 23, Absatz 6, WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen:
§§ 1 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 14. Abs. 1, 17 Abs. 1, 23 WVRG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 1, 9 Abs. 2, 20 Z 13 lit. a sublit. aa BVergG 2002, § 345 Abs. 2 BVergG 2006Paragraphen eins, Absatz eins und 2, 13 Absatz eins, 14, Absatz eins, 17, Absatz eins, 23, WVRG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 7, Absatz eins, Ziffer eins, 9, Absatz 2, 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2002, Paragraph 345, Absatz 2, BVergG 2006
Begründung:
Mit Bescheid vom 7.9.2006 hat der Vergabekontrollsenat über Antrag der Antragstellerin zur Prüfung der von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet und eine einstweilige Verfügung dahingehend erlassen, dass der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von einem Monat, die Erteilung des Zuschlages untersagt wird. Aufgrund des komplexen Verfahrens und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war es dem Vergabekontrollsenat bisher nicht möglich, in der von ihm zunächst festgesetzten Zeit über den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zu entscheiden.
Da die Vorraussetzungen, die seinerzeit zur Erlassung der einstweiligen Verfügung geführt haben, weiterhin gegeben sind, war diese – ohne dass es dazu eines neuerlichen Antrages der Antragstellerin bedurft hätte – von Amtswegen um den aus dem Spruch ersichtlichen Zeitraum zu verlängern, weil nur so ein effektiver Rechtsschutz für die Antragstellerin gewährleistet werden kann.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung - Verlängerung.Dokumentnummer
VERGT_20061011_2457_06_00