Norm
WVRG §11 Abs1 und 2Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** in dem über Antrag der *** AG, ***, vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, eingeleiteten Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe des Bauauftrages zur „Bereitstellung des Krankenhauses Wien Nord" durch die Antragsgegnerin Gemeinde Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund – KAV, Schottenring 24, 1010 Wien, vertreten durch Wurst & Ströck Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Die Dauer der mit Bescheid vom 10.8.2006, VKS – 2373/06, erlassenen einstweiligen Verfügung wird für die weitere Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von zwei weiteren Monaten verlängert. Gemäß § 23 Abs. 6 WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Die Dauer der mit Bescheid vom 10.8.2006, VKS – 2373/06, erlassenen einstweiligen Verfügung wird für die weitere Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von zwei weiteren Monaten verlängert. Gemäß Paragraph 23, Absatz 6, WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen:
§§ 11 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Z 1 lit. c, 22 Abs. 2 und 23 WVRG in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1, 12 Abs 1 Z 3, 345 Abs. 3 Z 5 BVergG 2006, § 20 Z 13 lit. a sublit. dd BVergG 2002Paragraphen 11, Absatz eins und 2, 13 Absatz eins, 14, Absatz eins, 17, Absatz eins, 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, 22 Absatz 2 und 23 WVRG in Verbindung mit Paragraphen 4, Absatz eins, 12, Absatz eins, Ziffer 3, 345, Absatz 3, Ziffer 5, BVergG 2006, Paragraph 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, d, d, BVergG 2002
Begründung:
Mit Bescheid vom 10.8.2006 hat der Vergabekontrollsenat über Antrag der Antragstellerin zur Prüfung der von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet und eine einstweilige Verfügung dahingehend erlassen, dass der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von zwei Monaten, die Fortsetzung des Vergabeverfahrens, insbesondere die Öffnung allfällig eingelangter Projektunterlagen, untersagt wird. Aufgrund des komplexen Verfahrens und der durchgeführten mündlichen Verhandlung war es dem Vergabekontrollsenat bisher nicht möglich, in der von ihm zunächst festgesetzten Zeit über den Antrag auf Nichtigerklärung der Nichtzulassung der Antragstellerin zur zweiten Phase des Vergabeverfahrens (Bewerberauswahl) zu entscheiden.
Da die Voraussetzungen, die seinerzeit zur Erlassung der einstweiligen Verfügung geführt haben, weiterhin gegeben sind, war diese – ohne dass es dazu eines neuerlichen Antrages der Antragstellerin bedurft hätte – von Amtswegen um den aus dem Spruche ersichtlichen Zeitraum zu verlängern, weil nur so ein effektiver Rechtsschutz für die Antragstellerin gewährleistet werden kann.
Schlagworte
Verlängerung einer Einstweiligen Verfügung.Dokumentnummer
VERGT_20061012_2373_06_00