Norm
BVergG 2006 §2 Z16Rechtssatz
Wird die Ausschreibung selbst nicht rechtzeitig bekämpft, so erlangt sie Bestandskraft und ist damit unveränderliche Grundlage für die Bewertung der Angebote. Dem Bundesvergabeamt ist es Folge dessen verwehrt, im Zuge der Anfechtung nachfolgender Entscheidungen inzident eine inhaltliche Überprüfung der Ausschreibung vorzunehmen.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20061013_N_0072_BVA_06_2006_02