Norm
BVergG 2006 §318 Abs1Rechtssatz
Die Höhe der Pauschalgebühr gemäß § 318 Abs. 1 BVergG richtet sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Vergabeverfahren. Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß §§ 12 und 180 BVergG nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten. Ein allenfalls entrichteter Mehrbetrag ist vom Bundesvergabeamt an den Antragsteller zurückzuüberweisen.Die Höhe der Pauschalgebühr gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG richtet sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Vergabeverfahren. Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß Paragraphen 12 und 180 BVergG nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten. Ein allenfalls entrichteter Mehrbetrag ist vom Bundesvergabeamt an den Antragsteller zurückzuüberweisen.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20010323_N_0084_BVA_05_2007_27_02