Norm
BVergG 2006 §322 Abs1Rechtssatz
Gegenstand eines Vergabenachprüfungsverfahrens ist die vom Antragsteller angefochtene gesondert anfechtbare Entscheidung. Vom Auftraggeber ist die gesondert anfechtbare Entscheidung bereits im Nachprüfungsantrag genau zu bezeichnen. Wenn während eines laufenden Vergabenachprüfungsverfahren das Angebot zu Gunsten dessen eine Zuschlagsentscheidung getroffen wurde, geändert wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten dieses geänderten Angebots getroffen wurde. Das Bundesvergabeamt hat die Zuschlagsentscheidung unter Berücksichtigung des dieser zugrundeliegenden Angebotes (ohne nachträgliche Änderungen) zu überprüfen.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20010323_N_0084_BVA_05_2007_27_03