Norm
BVergG 2006 §83Rechtssatz
Gemäß § 83 BVergG ist die Weitergabe von Teilen der Leistung nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausübung seines Teiles erforderliche Befugnis besitzt. Ein Angebot, in welchem beabsichtigt wird, dass ein Teil der Leistung von einem Subunternehmer erbracht werden soll, wobei dieser die erforderliche Befugnis für die Ausübung dieses Teiles nicht besitzt, kann bei einer Zuschlagsentscheidung nicht berücksichtigt werden.Gemäß Paragraph 83, BVergG ist die Weitergabe von Teilen der Leistung nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausübung seines Teiles erforderliche Befugnis besitzt. Ein Angebot, in welchem beabsichtigt wird, dass ein Teil der Leistung von einem Subunternehmer erbracht werden soll, wobei dieser die erforderliche Befugnis für die Ausübung dieses Teiles nicht besitzt, kann bei einer Zuschlagsentscheidung nicht berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20010323_N_0084_BVA_05_2007_27_01