TE Verg Bescheid 2006/10/24 N/0084-BVA/03/2006-09

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2006
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Norm

BVergG 2006 §3 Abs2 Z2
BVergG 2006 §6
BVergG 2006 §312 Abs2 Z1
BVergG 2006 §329 Abs1
BVergG 2006 §329 Abs2
BVergG 2006 §329 Abs3
BVergG 2006 §345 Abs1 Z1
  1. BVergG 2006 § 6 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senats 3, Dr. Sibyll Huber-Matauschek gemäß § 306 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006, BGBl I. Nr. 17/2006 im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs. 2 Z 1 BVergG 2006 betreffend das Vergabeverfahren "Unterhaltsreinigung sowie Tätigkeit eines Hausarbeiters und einer Wäschebeschließerin im Gesundheitszentrum Wien Mitte" des Auftraggebers Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1010 Wien, über den Antrag der A*** Gesellschaft m.b.H., vertreten durch X*** Rechtsanwälte KEG, vom 17. Oktober 2006 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senats 3, Dr. Sibyll Huber-Matauschek gemäß Paragraph 306, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 17 aus 2006, im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2006 betreffend das Vergabeverfahren "Unterhaltsreinigung sowie Tätigkeit eines Hausarbeiters und einer Wäschebeschließerin im Gesundheitszentrum Wien Mitte" des Auftraggebers Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1010 Wien, über den Antrag der A*** Gesellschaft m.b.H., vertreten durch X*** Rechtsanwälte KEG, vom 17. Oktober 2006 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie folgt entschieden:

SPRUCH

Dem Antrag auf Untersagung der Zuschlagserteilung wird stattgegeben. Dem Auftraggeber Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1010 Wien, wird für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 28. November 2006 untersagt, im gegenständlichen Vergabeverfahren den Zuschlag zu erteilen.

BEGRÜNDUNG

Mit Schriftsatz vom 17. 10. 2006 und ergänzendem Schriftsatz vom 19.10.2006 beantragte die Antragstellerin die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Wesentlichen mit der Begründung, der Auftraggeber habe die Zuschlagsentscheidung zu Unrecht zu Gunsten der B*** getroffen, da bei richtiger Bewertung der Qualitätskriterien der Antragstellerin als Bestbieterin der Zuschlag zu erteilen wäre. Bei der Angebotsöffnung seien lediglich die Preise einschließlich Skonti und Rabatte verlesen worden, nicht jedoch die Qualitätskriterien, obwohl diese gemäß den Ausschreibungsbestimmungen neben dem Preis für den Zuschlag relevant seien. Der Antragstellerin sei daher nicht bekannt, welche Qualitätskriterien die anderen Bieter, insbesondere die B***, erfüllt haben bzw. welche Bewertung nach Punkten durch den Auftraggeber erfolgt sei. Rein rechnerisch könne die Zuteilung der Qualitätspunkte nicht nachvollzogen werden. Die Antragstellerin habe fristgerecht ein ausschreibungskonformes Angebot gelegt. In den Ausschreibungsbestimmungen seien unter Pkt. 3 die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung festgelegt, wobei vom Auftraggeber für die Auftragserteilung verschiedene Optionen vorgesehen seien. Der Zuschlagsentscheidung sei zu entnehmen, dass die Vergabe gemäß der Option 3.2.1 erfolge und sohin vom Auftrag neben der Unterhaltsreinigung auch die Tätigkeit eines Hausarbeiters und die Tätigkeit einer Wäschebeschließerin umfasst seien. In der Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung werde als Begründung für die Nichtberücksichtigung lediglich angeführt, dass bei der Bestbieterermittlung das Angebot der Antragstellerin mit 85,18 Punkten bewertet worden sei, jenes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit 87,78 Punkten. Da bei der Angebotsöffnung lediglich die Preise, die Skonti und die Rabatte verlesen worden seien, nicht jedoch die Qualitätskriterien, sei der Antragstellerin nicht bekannt, welche Qualitätskriterien die anderen Bieter erfüllt haben und wie die Punktebewertung durch den Auftraggeber erfolgt sei. Auch unter der bestmöglichen Annahme hinsichtlich der Qualitätskriterien zu Gunsten der B*** einerseits und der ungünstigsten für das Angebot der Antragstellerin andererseits (unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin eindeutig erbrachten Qualitätsnachweise wie ISO-Zertifizierung etc.) könne rein rechnerisch die Zuteilung der Qualitätspunkte wie in der Zuschlagsentscheidung angeführt, nicht nachvollzogen werden. Bei Betrachtung der Gesamtpreise ergebe sich, dass die B*** um 15,09% teurer angeboten habe als die Antragstellerin (A*** Euro 176.854,43, B*** Euro 203.544,60). Da für den Zuschlag laut Zuschlagskriterien aber neben dem Preis auch die Qualitätskriterien entscheidend seien und Antragstellerin auch unter Einbeziehung der Qualitätskriterien jedenfalls besser gelegen sei als die B***, sei davon auszugehen, dass bei richtiger Berücksichtigung der Qualitätskriterien der Antragstellerin als Bestbieterin der Zuschlag zu erteilen wäre. Darüber hinaus habe der Auftraggeber gemäß § 118 Abs 5 BVergG u.a. auch wesentliche Erklärungen der Bieter und sonstige im Hinblick auf andere Zuschlagskriterien als den Preis relevante in Zahlen ausgedrückte Bieterangaben, deren sofortige Verlesung möglich und zumutbar sei und in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt worden sei, zu verlesen, was jedoch nicht geschehen sei.Mit Schriftsatz vom 17. 10. 2006 und ergänzendem Schriftsatz vom 19.10.2006 beantragte die Antragstellerin die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Wesentlichen mit der Begründung, der Auftraggeber habe die Zuschlagsentscheidung zu Unrecht zu Gunsten der B*** getroffen, da bei richtiger Bewertung der Qualitätskriterien der Antragstellerin als Bestbieterin der Zuschlag zu erteilen wäre. Bei der Angebotsöffnung seien lediglich die Preise einschließlich Skonti und Rabatte verlesen worden, nicht jedoch die Qualitätskriterien, obwohl diese gemäß den Ausschreibungsbestimmungen neben dem Preis für den Zuschlag relevant seien. Der Antragstellerin sei daher nicht bekannt, welche Qualitätskriterien die anderen Bieter, insbesondere die B***, erfüllt haben bzw. welche Bewertung nach Punkten durch den Auftraggeber erfolgt sei. Rein rechnerisch könne die Zuteilung der Qualitätspunkte nicht nachvollzogen werden. Die Antragstellerin habe fristgerecht ein ausschreibungskonformes Angebot gelegt. In den Ausschreibungsbestimmungen seien unter Pkt. 3 die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung festgelegt, wobei vom Auftraggeber für die Auftragserteilung verschiedene Optionen vorgesehen seien. Der Zuschlagsentscheidung sei zu entnehmen, dass die Vergabe gemäß der Option 3.2.1 erfolge und sohin vom Auftrag neben der Unterhaltsreinigung auch die Tätigkeit eines Hausarbeiters und die Tätigkeit einer Wäschebeschließerin umfasst seien. In der Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung werde als Begründung für die Nichtberücksichtigung lediglich angeführt, dass bei der Bestbieterermittlung das Angebot der Antragstellerin mit 85,18 Punkten bewertet worden sei, jenes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit 87,78 Punkten. Da bei der Angebotsöffnung lediglich die Preise, die Skonti und die Rabatte verlesen worden seien, nicht jedoch die Qualitätskriterien, sei der Antragstellerin nicht bekannt, welche Qualitätskriterien die anderen Bieter erfüllt haben und wie die Punktebewertung durch den Auftraggeber erfolgt sei. Auch unter der bestmöglichen Annahme hinsichtlich der Qualitätskriterien zu Gunsten der B*** einerseits und der ungünstigsten für das Angebot der Antragstellerin andererseits (unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin eindeutig erbrachten Qualitätsnachweise wie ISO-Zertifizierung etc.) könne rein rechnerisch die Zuteilung der Qualitätspunkte wie in der Zuschlagsentscheidung angeführt, nicht nachvollzogen werden. Bei Betrachtung der Gesamtpreise ergebe sich, dass die B*** um 15,09% teurer angeboten habe als die Antragstellerin (A*** Euro 176.854,43, B*** Euro 203.544,60). Da für den Zuschlag laut Zuschlagskriterien aber neben dem Preis auch die Qualitätskriterien entscheidend seien und Antragstellerin auch unter Einbeziehung der Qualitätskriterien jedenfalls besser gelegen sei als die B***, sei davon auszugehen, dass bei richtiger Berücksichtigung der Qualitätskriterien der Antragstellerin als Bestbieterin der Zuschlag zu erteilen wäre. Darüber hinaus habe der Auftraggeber gemäß Paragraph 118, Absatz 5, BVergG u.a. auch wesentliche Erklärungen der Bieter und sonstige im Hinblick auf andere Zuschlagskriterien als den Preis relevante in Zahlen ausgedrückte Bieterangaben, deren sofortige Verlesung möglich und zumutbar sei und in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt worden sei, zu verlesen, was jedoch nicht geschehen sei.

Durch die rechtswidrige Vorgangsweise des Auftraggebers sei die Antragstellerin in ihrem Recht auf Zuschlagsentscheidung auf sie als Bestbieterin sowie in ihrem Recht auf Ausscheidung der B*** und in ihrem Recht auf Durchführung eines den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Vergabeverfahrens verletzt worden.

Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sei auszuführen, dass aufgrund der genannten Vergaberechtswidrigkeiten die Chance auf Zuschlagserteilung nur durch den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gesichert werden könne. Für den Fall der Zuschlagserteilung im Sinne der angefochtenen Entscheidung bestehe die Gefahr, dass der Auftraggeber einen wesentlich überhöhten Preis für die Vergabe der gegenständlichen Leistungen zu bezahlen hätte und zusätzlich mit Schadenersatzansprüchen seitens der Antragstellerin rechnen müsse. Da zu befürchten sei, dass der Auftraggeber den Zuschlag iSd angefochtenen Zuschlagsentscheidung unmittelbar nach Ablauf der Stillhaltefrist am 19.10.2006 erteilen werde, sei die beantragte einstweilige Verfügung nötig, um diese Schadensgefahr zu beseitigen. Hinsichtlich der Dringlichkeit werde darauf verwiesen, dass vom Auftraggeber die Bindungsfrist mit 5 Monaten festgesetzt worden sei.

Zum behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden werde ausgeführt, dass ein Schaden gemäß den vergaberechtlichen Bestimmungen schon deshalb entstanden sei, weil die Zuschlagsentscheidung unter Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erfolgt sei. Ein materieller Schaden entstehe, weil das Angebot mit einem Gewinn von ca. 5% und einem Deckungsbeitrag von ca. 15% jährlich kalkuliert worden sei. Aufgrund der angebotenen Preise ergebe sich ein jährlicher Gesamtumsatz von ca. Euro 35.000,-

-, bei der vorgesehenen Vertragsdauer von 4 Jahre werde daher der Schaden mit ca. Euro 140.000,-- beziffert. Die zusätzlich frustrierten Kosten der Beteiligung am Vergabeverfahren, insbesondere die Kalkulation des Angebots in der Höhe von Euro 3.000,-- sowie die Kosten der anwaltlichen Vertretung im vorläufig geschätzten Ausmaß von Euro 2.500,-- begründen einen zusätzlichen Schaden. Darüber hinaus eigne sich der gegenständliche Auftrag für den Fall seiner Erteilung als Referenz im gegenständlichen Auftragsbereich der Gesundheitsvorsorge, Kranken- und Pflegeanstaltenbereich.

Mit den Schriftsätzen vom 19. 10. 2006 legte der Auftraggeber die Originalunterlagen vor, bestritt das Vorbringen der Antragstellerin und führte aus, dass die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der B*** unter Berücksichtigung der Zuschlagskriterien zu Recht erfolgt sei, da diese als Bestbieterin aus dem Vergabeverfahren hervorgegangen sei. Entsprechend den Ausschreibungsbestimmungen sei bei der Vergabe des Leistungsbereiches A, B und C gemäß Punkt 3.2.1 (Unterhaltsreinigung inklusive Hausarbeiter und Wäschebeschließerin) die Qualität des Leistungsbereiches A (Unterhaltsreinigung) mit 20% bewertet worden, wobei für die jeweiligen Unterpunkte (a, b, c, d) 7, 3, 5 und 5 Prozentpunkte vergeben worden seien. Die Qualität des Hausarbeiters schlage sich mit 10% der Gesamtbewertung nieder, wobei, wie unter Pkt. 3.2.6 angeführt, 5 Punkte zu vergeben seien, wenn der angebotene Hausarbeiter über einschlägige Berufserfahrung als Hausarbeiter von mindestens 2 Jahren bzw. weitere 5 Punkte, wenn er über eine einschlägige Berufserfahrung von zu mindestens 12 Monaten in einem Krankenhaus, Spital, Pflegeheim oder einer vergleichbaren medizinischen Einrichtung verfüge. Der für die Punktebewertung maßgebliche Rechenvorgang gestalte sich so, dass der niedrigste Preis im jeweiligen Leistungsbereich immer die volle Punkteanzahl erhalte und sich die Punkteanzahl der übrigen Bieter aus dem Verhältnis ihres Angebotspreises zum Niedrigstpreisbieter ergebe. Vom Auftraggeber werde grundsätzlich die Formel angewendet, dass der niedrigste Angebotspreis mal der dafür vorgesehen Punkteanzahl dividiert durch den konkret zu bewertenden Angebotspreis die Punkteanzahl für das konkret zu bewertende Angebot ergebe. Daraus folge, dass die Firma C*** für das niedrigste Angebot im Leistungsbereich A 40 Punkte, die A*** 35,18 und die B*** 31,24 Punkte erhalten habe. Im Leistungsbereich B und C habe jeweils die A*** das niedrigste Angebot gelegt und somit 30 Punkte (20 bzw. 10) und die B*** 26,54 (17,65 bzw. 8,89) erhalten. Dies ergebe für die A*** bei der Preisbewertung einen Vorsprung von 7,40 Punkten. Bei der Qualität im Leistungsteil A habe sowohl die B*** als auch die A*** die Höchstpunktezahl von 20 erhalten, da beide Bieter die in Punkt 3.2.5 angeführten Zuschlagskriterien erfüllen. Jedoch habe bei der Qualitätsbewertung des Leistungsteils B die B*** 10 und die A*** 0 Punkte erhalten, weil die B*** beim Angebot für den Hausarbeiter das unter 3.2.6 angeführte Zuschlagskriterium Berufserfahrung erfüllt habe, die A*** jedoch keine Angaben diesbezüglich gemacht habe. Im Ergebnis habe daher die B*** einen Punktevorsprung von 2,6, weshalb die Zuschlagsentscheidung zu Recht zugunsten der B*** getroffen worden sei.

Der Einwand der Antragstellerin, dass auch sonstige im Hinblick auf andere Zuschlagskriterien als den Preis relevante Angaben zu verlesen seien, sei zwar berechtigt, jedoch handle es sich um eine "nur -Bestimmung" die der Transparenz diene und die Unterlassung der Verlesung etwa der Erfahrungsjahre nicht zu einer anderen Reihung der Bieter führe. Darüber hinaus habe ein Bieter Fehler oder Unterlassungen bei der Verlesung der Angebote sofort zu rügen bzw. zu rügen, dass sonstige zu verlesende Teile des Angebots nicht verlesen worden seien. Es sei unzulässig, dass ein bei der Angebotsöffnung anwesender Bieter etwaige Fehler des Auftraggebers bei der Angebotsöffnung bzw. bei der Verlesung der Angebote zurückbehalte und erst im Falle nicht Bestbieter geworden zu sein, diesen vorbringe. Eine Rüge des Antragstellers bei der Angebotsöffnung sei jedoch nicht erfolgt. Da bei den mehr als 10 eingegangenen Angeboten jeweils die Grundpreise, die Preise der verschiedenen Optionen und das Vorliegen bzw. nicht Vorliegen der jeweiligen Qualitätskriterien zu verlesen gewesen wären und eine Verlesung sämtlicher Teile des Angebotes nicht zumutbar gewesen sei iSd § 118 Abs 5 Z 4 BVergG und auch kein Bieter die Verlesung dieser Angaben eingefordert habe, werde dieser Beschwerdegrund als zu Unrecht vorliegend bestritten.Der Einwand der Antragstellerin, dass auch sonstige im Hinblick auf andere Zuschlagskriterien als den Preis relevante Angaben zu verlesen seien, sei zwar berechtigt, jedoch handle es sich um eine "nur -Bestimmung" die der Transparenz diene und die Unterlassung der Verlesung etwa der Erfahrungsjahre nicht zu einer anderen Reihung der Bieter führe. Darüber hinaus habe ein Bieter Fehler oder Unterlassungen bei der Verlesung der Angebote sofort zu rügen bzw. zu rügen, dass sonstige zu verlesende Teile des Angebots nicht verlesen worden seien. Es sei unzulässig, dass ein bei der Angebotsöffnung anwesender Bieter etwaige Fehler des Auftraggebers bei der Angebotsöffnung bzw. bei der Verlesung der Angebote zurückbehalte und erst im Falle nicht Bestbieter geworden zu sein, diesen vorbringe. Eine Rüge des Antragstellers bei der Angebotsöffnung sei jedoch nicht erfolgt. Da bei den mehr als 10 eingegangenen Angeboten jeweils die Grundpreise, die Preise der verschiedenen Optionen und das Vorliegen bzw. nicht Vorliegen der jeweiligen Qualitätskriterien zu verlesen gewesen wären und eine Verlesung sämtlicher Teile des Angebotes nicht zumutbar gewesen sei iSd Paragraph 118, Absatz 5, Ziffer 4, BVergG und auch kein Bieter die Verlesung dieser Angaben eingefordert habe, werde dieser Beschwerdegrund als zu Unrecht vorliegend bestritten.

Auf Grundlage des Akteninhaltes, der Schriftsätze der Antragstellerin und des Auftraggebers sowie der vorgelegten Originalunterlagen wurde folgender für das Provisorialverfahren entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:

Im März 2006 hat der Auftraggeber Wiener Gebietskrankenkasse die Unterhaltsreinigung sowie die Tätigkeit eines Hausarbeiters und die Tätigkeit einer Wäschebeschließerin im Gesundheitszentrum Wien Mitte als Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich im offenen Verfahren europaweit ausgeschrieben, wobei gemäß Punkt 1.4.1. der Ausschreibungsbestimmungen die Unterhaltsreinigung als Leistungsteil

A definitiv, die Tätigkeit eines Hausarbeiters und die Tätigkeit einer Wäschebeschließerin gemäß Punkt 1.4.2 als Leistungsteile B und

C optional vergeben werden, allerdings vom Bieter zwingend mit anzubieten sind. Die Absendung der Vergabebekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erfolgte am 30.3.3006, die Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung am 1.4.2006. Als Fristende für den Eingang der Angebote war der 24. 5.2006 vorgesehen, die Angebotsöffnung erfolgte am selben Tag. Der Vertrag wird mit Zuschlagserteilung unbefristet geschlossen, wobei der Auftragnehmer mit Angebotsabgabe einen vierjährigen Kündigungsverzicht abgibt (8.5. der Ausschreibungsbestimmungen). Gemäß den unter Punkt 3. der Ausschreibungsbestimmungen festgelegten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung wird der Zuschlag dem Bieter erteilt, der je nach Ziehung einer/keiner Option aufgrund der jeweils zum Tragen kommenden Systems die höchste Punktezahl erreicht:

3. ZUSCHLAGSKRITIERIEN UND GEWICHTUNG

3.1 Allgemeines

Für die vertiefte Angebotsprüfung gelten die Angaben des Bieters im Preisblatt als wesentlich. Der Auftragnehmer hat auf Wunsch des Auftraggebers Kalkulationsunterlagen vorzulegen......

Die Vergabe erfolgt nach dem Bestbieterprinzip. Der Bestbieter bzw. das wirtschaftlich und technisch günstigste Angebot wird über die angebotenen Preise sowie über die Qualität der angebotenen Leistung (Zuschlagskriterien) ermittelt.

3.2 Bewertung und Gewichtung der Zuschlagskriterien

Der Zuschlag wird jenem Anbieter erteilt, der - je nach Ziehung einer/keiner Option aufgrund des jeweils zum Tragen kommenden unten erläuterten Systems - die höchste Punkteanzahl erreicht.

3.2.1 Im Falle, dass die Option B und C gezogen werden, erfolgt die Bewertung der Zuschlagskriterien nach folgender Gewichtung:

Definitiver Leistungsbereich A                  60 %

Preis                                 40 %

Qualität                              20 %

Optionaler Leistungsbereich B                   30 %

Preis                                 20 %

Qualität                              10 %

Optionaler Leistungsbereich C                   10 %

Preis                                 10 %

Die Preisangebote werden nach deren Höhe gereiht, wobei das Angebot mit dem jeweils niedrigsten Preis (= die Summe aller Einzelpreise) mit 40 Punkten für den Leistungsbereich A, mit 20 Punkten für den Leistungsbereich B und mit 10 Punkten für den Leistungsbereich C bewertet wird. Den weiteren Angeboten werden anteilsmäßig im Verhältnis zum billigsten Angebot Punkte zugeteilt.

Die Bewertung der Qualität erfolgt bezüglich des Leistungsbereiches A mittels der unter Punkt 3.2.5 sowie bezüglich des Leistungsbereiches B mittels der unter Punkt 3.2.6 angeführten Kriterien. Diese Kriterien sind Zuschlagskriterien im Sinne des § 2 Z 20 lit d BVergG.Die Bewertung der Qualität erfolgt bezüglich des Leistungsbereiches A mittels der unter Punkt 3.2.5 sowie bezüglich des Leistungsbereiches B mittels der unter Punkt 3.2.6 angeführten Kriterien. Diese Kriterien sind Zuschlagskriterien im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 20, Litera d, BVergG.

3.2.2 Im Falle, dass lediglich die Option B gezogen wird, nicht jedoch die Option C, erfolgt die Bewertung der Zuschlagskriterien nach folgender Gewichtung:

Definitiver Leistungsbereich A                        67 %

Preis                                47 %

Qualität                             20 %

Optionaler Leistungsbereich B                         33 %

Preis                                23 %

Qualität                             10 %

Die Preisangebote werden nach deren Höhe gereiht, wobei das Angebot mit dem jeweils niedrigsten Preis (= die Summe aller Einzelpreise) mit 47 Punkten für den Leistungsbereich A und mit 23 Punkten für den Leistungsbereich B bewertet wird. Den weiteren Angeboten werden anteilsmäßig im Verhältnis zum billigsten Angebot Punkte zugeteilt.

Die Bewertung der Qualität erfolgt bezüglich des Leistungsbereiches A mittels der unter Punkt 3.2.5 sowie bezüglich des Leistungsbereiches B mittels der unter Punkt 3.2.6 angeführten Kriterien. Diese Kriterien sind Zuschlagskriterien im Sinne des § 2 Z 20 lit d BVergG.Die Bewertung der Qualität erfolgt bezüglich des Leistungsbereiches A mittels der unter Punkt 3.2.5 sowie bezüglich des Leistungsbereiches B mittels der unter Punkt 3.2.6 angeführten Kriterien. Diese Kriterien sind Zuschlagskriterien im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 20, Litera d, BVergG.

3.2.3 Im Falle, dass lediglich die Option C gezogen wird, nicht jedoch die Option B, erfolgt die Bewertung der Zuschlagskriterien nach folgender Gewichtung:

Definitiver Leistungsbereich A                          86 %

Preis                                 56 %

Qualität                              30 %

Optionaler Leistungsbereich C                           14 %

Preis                                 14 %

Die Preisangebote werden nach deren Höhe gereiht, wobei das Angebot mit dem jeweils niedrigsten Preis (= die Summe aller Einzelpreise) mit 86 Punkten für den Leistungsbereich A und mit 14 Punkten für den Leistungsbereich C bewertet wird. Den weiteren Angeboten werden anteilsmäßig im Verhältnis zum billigsten Angebot Punkte zugeteilt.

Die Bewertung der Qualität erfolgt mittels der unter Punkt 3.2.5 angeführten Kriterien. Diese Kriterien sind Zuschlagskriterien im Sinne des § 2 Z 20 lit d BVergG.Die Bewertung der Qualität erfolgt mittels der unter Punkt 3.2.5 angeführten Kriterien. Diese Kriterien sind Zuschlagskriterien im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 20, Litera d, BVergG.

3.2.4 Im Falle, dass keine Option gezogen wird, sondern lediglich der Leistungsbereich A vergeben wird, erfolgt die Bewertung der Zuschlagskriterien nach folgender Gewichtung:

Preis 70 %

Qualität 30 %

Die Preisangebote werden nach deren Höhe gereiht, wobei das Angebot mit dem jeweils niedrigsten Preis (= die Summe aller Einzelpreise) mit 70 Punkten bewertet wird. Den weiteren Angeboten werden anteilsmäßig im Verhältnis zum billigsten Angebot Punkte zugeteilt. Die Bewertung der Qualität erfolgt mittels der unter Punkt 3.2.5 angeführten Kriterien. Diese Kriterien sind Zuschlagskriterien im Sinne des § 2 Z 20 lit d BVergG.Die Preisangebote werden nach deren Höhe gereiht, wobei das Angebot mit dem jeweils niedrigsten Preis (= die Summe aller Einzelpreise) mit 70 Punkten bewertet wird. Den weiteren Angeboten werden anteilsmäßig im Verhältnis zum billigsten Angebot Punkte zugeteilt. Die Bewertung der Qualität erfolgt mittels der unter Punkt 3.2.5 angeführten Kriterien. Diese Kriterien sind Zuschlagskriterien im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 20, Litera d, BVergG.

3.2.5 Zuschlagskriterien Leistungsbereich A

Die Erfüllung/Nichterfüllung der genannten Zuschlagskriterien (a-d) ist in der Tabelle der Beilage 914 anzugeben.

  1. a)Litera a
    ISO 9000 Zertifizierung oder gleichwertig
  2. b)Litera b
    nachweisliche Verwendung ökologischer Reinigungsmittel
Dieser Nachweis ist durch eine Zertifizierung der verwendeten Produkte zu erbringen, wie etwa das EU-Umweltzeichen, das Österreichische Umweltzeichen, oder durch Auflistung der Produkte in der Liste umweltschonender Wasch- und Reinigungsmittel für den Großhaushalt oder gleichwertiger Listen/Zertifizierungen. Die Zertifizierungen bzw. Listen sind dem Angebot beizulegen!

C) Teilnahme der Objektleitung des gegenständlichen Auftrages an

Hygieneschulungen 2 x jährlich

Diesbezüglich sind die Bestimmungen unter Punkt 8.2. auf Seite 43,

  1. 2.Ziffer 2
    Absatz, über das zu übermittelnde Zertifikat, den einzuhaltenden Zeitraum und die Pönale in Geltung. Die Pönale wird selbstverständlich nur einbehalten, wenn sich der Bieter zur Ablegung der genannten Schulungen verpflichtet, d.h. die Erfüllung dieses Zuschlagskriteriums angibt.

  1. d)Litera d
    1 X jährlich Teilnahme der Objektleitung des gegenständlichen Auftrages an Hygieneschulungen, welche speziell Inhalte aus dem Gesundheits- und Spitalsbereich vermitteln1 römisch zehn jährlich Teilnahme der Objektleitung des gegenständlichen Auftrages an Hygieneschulungen, welche speziell Inhalte aus dem Gesundheits- und Spitalsbereich vermitteln
Siehe dazu die Bestimmungen unter c)

Punktevergabe

Die zu vergebende Maximalpunkteanzahl für die genannten Zuschlagskriterien errechnet sich nach der Art der Auftragsvergabe, d. h. danach, ob lediglich der Leistungsbereich A vergeben wird oder ob zusätzlich Optionen - und wenn ja, welche - gezogen werden (vgl. dazu die Punkte 3.2.1 bis 3.2.4).Die zu vergebende Maximalpunkteanzahl für die genannten Zuschlagskriterien errechnet sich nach der Art der Auftragsvergabe, d. h. danach, ob lediglich der Leistungsbereich A vergeben wird oder ob zusätzlich Optionen - und wenn ja, welche - gezogen werden vergleiche dazu die Punkte 3.2.1 bis 3.2.4).

In den folgenden Tabellen ist die jeweilige Maximalpunkteanzahl festgelegt:

Zuschlags-  Vergabe gem.  Vergabe gem.  Vergabe gem.  Vergabe gem.

kriterien     P.3.2.1          P.3.2.2       P.3.2.3     P.3.2.4

a)               7                7             10,5       10,5

b)               3                3              4,5        4,5

c)               5                5              7,5        7,5

d)               5                5              7,5        7,5

Der Bieter erhält die maximale Punkteanzahl, wenn er das jeweilige Kriterium zur Gänze erfüllt.

Bei teilweiser Erfüllung werden ihm 50 % der maximalen Punkteanzahl

je Kriterium gutgeschrieben.

Bei Nichterfüllung erhält der Bieter 0 Punkte.

3.2.6 Zuschlagskriterien Leistungsbereich B

a) Der angebotene Hausarbeiter verfügt über

einschlägige Berufserfahrung als Hausarbeiter

im Ausmaß von mindestens 2 Jahren                5 Punkte

b) Der angebotene Hausarbeiter verfügt über

einschlägige Berufserfahrung als Hausarbeiter

im Ausmaß von mindestens 12 Monaten in einem

Krankenhaus, Spital, Pflegeheim oder einer

vergleichbaren medizinischen Einrichtung.         5 Punkte

....."

Neben 11 weiteren Bietern hat die Antragstellerin fristgerecht ein Angebot zum Leistungsteil A - Unterhaltsreinigung mit einer Angebotssumme von Euro 128.316,20.- (B*** 144.585,00.-) , zum Leistungsteil B - Hausarbeiter mit einer Angebotssumme von Euro 35.358,00.- (B*** 40.068,00.-) sowie zum Leistungsteil C - Wäschebeschließerin mit einer Angebotssumme von Euro 16.789,50.- (B***18.891,60.-) mit jeweils 2% Skonto (B*** ohne Skonto) abgegeben. Gemäß der vom Auftraggeber durchgeführten Angebotsprüfung für den Leistungsteil A und der Ziehung der Optionen B und C wurde das Angebot der Antragstellerin gemäß Punkt 3.2.1 der Ausschreibungsbestimmungen mit 35, 18 Punkten für den Leistungsteil A, mit 20 Punkten für den Leistungsteil B und mit 10 Punkten für den Leistungsteil C bewertet. Für die Qualität Unterhaltsreinigung erhielt die Antragstellerin 20 Punkte, für die Qualität Hausarbeiter 0 Punkte, somit insgesamt 85,15 Punkte und wurde damit an 3. Stelle gereiht. Demgegenüber wurde das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit 87,78 Punkten bewertet (31,24 Punkte für die Unterhaltsreinigung, 17,65 Punkte für den Hausarbeiter und 8,89 für die Wäschabeschließerin, 20 Punkte für die Qualität Unterhaltsreinigung und 10 Punkte für die Qualität Hausarbeiter). An

  1. 2.Ziffer 2
    Stelle mit 85,47 Punkten wurde das Angebot der C*** gereiht.

Mit Schreiben vom 5.10.2006 hat der Auftraggeber der Antragstellerin die Zuschlagsentscheidung zugunsten der B*** sowie die Vergabesumme von Euro 203.444,60.- für die gezogenen Optionen Unterhaltsreinigung, Wäschebeschließerin und Hausarbeiter bekannt gegeben.

Mit Schriftsatz vom 17.10.2006, ergänzt mit Schriftsatz vom 19.10.2006, hat die Antragstellerin beim Bundesvergabeamt die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidungen sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, beantragt. Die Verständigung des Auftraggebers iSd § 328 Abs. 5 BVergG 2006 ist erfolgt (OZ 2), die Antragstellerin hat die Pauschalgebühren in der Höhe von Euro 3.200.- bezahlt.Mit Schriftsatz vom 17.10.2006, ergänzt mit Schriftsatz vom 19.10.2006, hat die Antragstellerin beim Bundesvergabeamt die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidungen sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, beantragt. Die Verständigung des Auftraggebers iSd Paragraph 328, Absatz 5, BVergG 2006 ist erfolgt (OZ 2), die Antragstellerin hat die Pauschalgebühren in der Höhe von Euro 3.200.- bezahlt.

Das Bundesvergabeamt hat erwogen:

  1. 1.Ziffer eins
    Rechtslage

Gemäß § 345 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006 ist das Bundesvergabegesetz 2006, BGBl I Nr. 17/2006, mit 1. Februar 2006 in Kraft getreten. Da die Vergabebekanntmachung nach dem 1.2.2006 erfolgte und damit das Vergabeverfahren nach dem 1.2.2006 eingeleitet wurde und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung samt Nachprüfungsantrag ebenfalls nach dem 1.2.2006 eingebracht wurden, sind die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 zur Gänze anzuwenden.Gemäß Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 ist das Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, mit 1. Februar 2006 in Kraft getreten. Da die Vergabebekanntmachung nach dem 1.2.2006 erfolgte und damit das Vergabeverfahren nach dem 1.2.2006 eingeleitet wurde und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung samt Nachprüfungsantrag ebenfalls nach dem 1.2.2006 eingebracht wurden, sind die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 zur Gänze anzuwenden.

  1. 2.Ziffer 2
    Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit des Antrages

Die Wiener Gebietskrankenkasse ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 3 Abs.2 Z 2 BVergG 2006 (BVA 25.4.2006, N(0023-BVA/03/2006-26; BVA 19.11.2003, 08N-114/03-8). Der gegenständliche Auftrag ist als Dienstleistungsauftrag iSd § 6 BVergG 2006 zu qualifizieren. Auftragsgegenstand ist die Unterhaltsreinigung sowie optional die Tätigkeit eines Hausarbeiters und die Tätigkeit einer Wäschebeschließerin im Gesundheitszentrum Wien Mitte. Der geschätzte Auftragswert beträgt laut Angaben des Auftraggebers mehr als Euro 211.000.- Das Verfahren ist daher dem Oberschwellenbereich zuzuordnen. Das gegenständliche Vergabeverfahren wurde weder widerrufen, noch wurde der Zuschlag erteilt.Die Wiener Gebietskrankenkasse ist öffentlicher Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 (BVA 25.4.2006, N(0023-BVA/03/2006-26; BVA 19.11.2003, 08N-114/03-8). Der gegenständliche Auftrag ist als Dienstleistungsauftrag iSd Paragraph 6, BVergG 2006 zu qualifizieren. Auftragsgegenstand ist die Unterhaltsreinigung sowie optional die Tätigkeit eines Hausarbeiters und die Tätigkeit einer Wäschebeschließerin im Gesundheitszentrum Wien Mitte. Der geschätzte Auftragswert beträgt laut Angaben des Auftraggebers mehr als Euro 211.000.- Das Verfahren ist daher dem Oberschwellenbereich zuzuordnen. Das gegenständliche Vergabeverfahren wurde weder widerrufen, noch wurde der Zuschlag erteilt.

Der am 17.10.2006 eingelangte Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde beim Bundesvergabeamt gleichzeitig mit einem Nachprüfungsantrag gemäß § 320 Abs.1 BVergG 2006 eingebracht und ist somit iSd § 328 Abs. 3 und 4 BVergG rechtzeitig. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt auch die sonstigen Voraussetzungen gemäß § 328 Abs. 1 und 2 BVergG 2006. Der gegenständliche Antrag ist daher zulässig, das Bundesvergabeamt ist zur Durchführung des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig.Der am 17.10.2006 eingelangte Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde beim Bundesvergabeamt gleichzeitig mit einem Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 eingebracht und ist somit iSd Paragraph 328, Absatz 3 und 4 BVergG rechtzeitig. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt auch die sonstigen Voraussetzungen gemäß Paragraph 328, Absatz eins und 2 BVergG 2006. Der gegenständliche Antrag ist daher zulässig, das Bundesvergabeamt ist zur Durchführung des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig.

  1. 3.Ziffer 3
    Inhaltliche Beurteilung des Antrages

Gemäß § 329 Abs.1 BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.

Gemäß § 329 Abs. 2 leg. cit. können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 2, leg. cit. können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

Gemäß § 329 Abs. 3 BVergG 2006 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 3, BVergG 2006 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.

Die Antragstellerin behauptet die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung. Diese Behauptung erscheint nicht denkunmöglich. Über die inhaltliche Begründetheit des Vorbringens ist aber im Provisorialverfahren nicht abzusprechen, vielmehr wird dies Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sein. Da jedoch seitens des Auftraggebers die Vergabe des Auftrages an die B*** GmbH geplant ist, diese aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig wäre und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin für den Zuschlag in Betracht kommen könnte, droht der Antragstellerin durch die behauptete Rechtswidrigkeit der Entgang des Auftrages, sohin ein Schaden, der nur durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewendet werden kann. Der möglicherweise bestehende Anspruch auf Zuschlagserteilung kann nur wirksam gesichert werden, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige spätere Zuschlagserteilung an die Antragstellerin ermöglicht.

Der Auftraggeber hat keine besonderen öffentlichen Interessen gegen die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens und der Überprüfung der Zuschlagsentscheidung vorgebracht. Da gemäß Rechtsprechung des VfGH auch ein öffentliches Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter besteht (VfGH 25.10.2002, B 1369/01; dem folgend u.a. BVA 27.12.2005, 03N-94/05-6; BVA 5.1.2006, 11N-135/05-14) und der Auftraggeber auch keine sonstigen besonderen Interessen vorgebracht hat, ist unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechtes, wonach im Zweifel dem provisorischen Rechtschutz Vorrang vor der Zuschlagserteilung einzuräumen ist (vgl BVA 10.2.2006, N/0001-BVA/02/2006-EV10; 13.2.2006, N/0003-BVA/03/2006-EV7; 21.2.2006, N/0008-BVA/08/2006- EV30) von einem Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung gemäß § 329 Abs. 1 BVergG 2006 nicht auszugehen. Viel mehr ist das Interesse der Antragstellerin an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung des Auftraggebers als überwiegend zu werten, weshalb die einstweilige Verfügung im gegenständlichen Ausmaß von sechs Wochen zu erlassen war.Der Auftraggeber hat keine besonderen öffentlichen Interessen gegen die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens und der Überprüfung der Zuschlagsentscheidung vorgebracht. Da gemäß Rechtsprechung des VfGH auch ein öffentliches Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter besteht (VfGH 25.10.2002, B 1369/01; dem folgend u.a. BVA 27.12.2005, 03N-94/05-6; BVA 5.1.2006, 11N-135/05-14) und der Auftraggeber auch keine sonstigen besonderen Interessen vorgebracht hat, ist unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechtes, wonach im Zweifel dem provisorischen Rechtschutz Vorrang vor der Zuschlagserteilung einzuräumen ist vergleiche BVA 10.2.2006, N/0001-BVA/02/2006-EV10; 13.2.2006, N/0003-BVA/03/2006-EV7; 21.2.2006, N/0008-BVA/08/2006- EV30) von einem Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 nicht auszugehen. Viel mehr ist das Interesse der Antragstellerin an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung des Auftraggebers als überwiegend zu werten, weshalb die einstweilige Verfügung im gegenständlichen Ausmaß von sechs Wochen zu erlassen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Dokumentnummer

VERGT_20061024_N_0084_BVA_03_2006_09_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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