RS Verg 2006/11/6 N/0079-BVA/11/2006-18

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Veröffentlicht am 06.11.2006
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Rechtssatz

Dem Bundesvergabeamt obliegt ausschließlich die Prüfung, ob die hier bekämpfte Ausschreibung eine ausreichende Grundlage für eine nachvollziehbare und auch den allgemeinen Grundsätzen des Vergabeverfahrens entsprechende Preiskalkulation eines Bieters sein kann.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20061106_N_0079_BVA_11_2006_18_05
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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