Norm
BVergG 2006 §187 Abs1Rechtssatz
Dem Bundesvergabeamt obliegt ausschließlich die Prüfung, ob die hier bekämpfte Ausschreibung eine ausreichende Grundlage für eine nachvollziehbare und auch den allgemeinen Grundsätzen des Vergabeverfahrens entsprechende Preiskalkulation eines Bieters sein kann.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20061106_N_0079_BVA_11_2006_18_05