Norm
BVergG 2006 §169 Abs1Rechtssatz
Da es sich bei der Auftraggeberin um eine Sektorenauftraggeberin im Sinne von § 169 Abs 1 BVergG 2006 handelt, gelangt Teil 3 des Bundesvergabegesetzes, der erstmals neu in diesem Bundesvergabegesetz geschaffen wurde und nunmehr ausdrücklich ein eigenes Vergaberechtsregime für Sektorenauftraggeber vorsieht, zur Anwendung.Da es sich bei der Auftraggeberin um eine Sektorenauftraggeberin im Sinne von Paragraph 169, Absatz eins, BVergG 2006 handelt, gelangt Teil 3 des Bundesvergabegesetzes, der erstmals neu in diesem Bundesvergabegesetz geschaffen wurde und nunmehr ausdrücklich ein eigenes Vergaberechtsregime für Sektorenauftraggeber vorsieht, zur Anwendung.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20061106_N_0079_BVA_11_2006_18_01