RS Verg 2006/11/6 N/0079-BVA/11/2006-18

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Veröffentlicht am 06.11.2006
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Norm

BVergG 2006 §169 Abs1
  1. BVergG 2006 § 169 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Da es sich bei der Auftraggeberin um eine Sektorenauftraggeberin im Sinne von § 169 Abs 1 BVergG 2006 handelt, gelangt Teil 3 des Bundesvergabegesetzes, der erstmals neu in diesem Bundesvergabegesetz geschaffen wurde und nunmehr ausdrücklich ein eigenes Vergaberechtsregime für Sektorenauftraggeber vorsieht, zur Anwendung.Da es sich bei der Auftraggeberin um eine Sektorenauftraggeberin im Sinne von Paragraph 169, Absatz eins, BVergG 2006 handelt, gelangt Teil 3 des Bundesvergabegesetzes, der erstmals neu in diesem Bundesvergabegesetz geschaffen wurde und nunmehr ausdrücklich ein eigenes Vergaberechtsregime für Sektorenauftraggeber vorsieht, zur Anwendung.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20061106_N_0079_BVA_11_2006_18_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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