Norm
BVergG 2006 §187 Abs1Rechtssatz
Den vom Bundesvergabeamt anzulegenden Prüfmaßstab für die angefochtenen Klauseln der AGB Bau der Auftraggeberin bilden einzig die allgemeinen Regelungen einerseits des § 187 BVergG 2006 sowie andererseits des § 236 Abs 3 leg.cit. Die bekämpften allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Ausschreibung sind danach durch das Bundesvergabeamt daraufhin zu prüfen, ob sie die Durchführung eines Vergabeverfahrens unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter gewährleisten. Andererseits soll nach § 236 Abs 3 BVergG 2006 die Ausschreibung die Vergleichbarkeit der Angebote und die Ermittlung der Preise durch die Bieter sicherstellen.Den vom Bundesvergabeamt anzulegenden Prüfmaßstab für die angefochtenen Klauseln der AGB Bau der Auftraggeberin bilden einzig die allgemeinen Regelungen einerseits des Paragraph 187, BVergG 2006 sowie andererseits des Paragraph 236, Absatz 3, leg.cit. Die bekämpften allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Ausschreibung sind danach durch das Bundesvergabeamt daraufhin zu prüfen, ob sie die Durchführung eines Vergabeverfahrens unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter gewährleisten. Andererseits soll nach Paragraph 236, Absatz 3, BVergG 2006 die Ausschreibung die Vergleichbarkeit der Angebote und die Ermittlung der Preise durch die Bieter sicherstellen.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20061106_N_0079_BVA_11_2006_18_03