Norm
BVergG 2006 §187 Abs1Rechtssatz
Dem Bundesvergabeamt ist es zudem verwehrt, im Rahmen eines die Ausschreibung betreffenden Nachprüfungsverfahrens Bestimmungen der Ausschreibung allein aus dem Grund für nichtig zu erklären, da sich ein Bieter aufgrund der ausschließlich im Bereich seines Unternehmens liegenden wirtschaftlichen Situation nicht dazu in der Lage sieht, sich unter den durch die Ausschreibung vorgegebenen Bedingungen am Vergabeverfahren zu beteiligen.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20061106_N_0079_BVA_11_2006_18_08