Norm
BVergG 2006 §187 Abs1Rechtssatz
Das Bundesvergabeamt darf allein anhand der allgemeinen Grundsätze des Bundesvergabegesetzes prüfen, ob die Ausschreibung die entsprechenden konkreten Vorgaben für eine rechnerisch korrekte Kalkulation bietet und die auf dieser Basis vorgenommene Kalkulation rechnerisch nachvollziehbar und mit den Kalkulationen der übrigen Bieter vergleichbar ist. Die Nachprüfungsbehörde hat dabei einen objektiven Maßstab anzulegen.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20061106_N_0079_BVA_11_2006_18_06