Norm
BVergG 2006 §99 Abs2Rechtssatz
§ 99 Abs 2 leg.cit., der festlegt, dass im Falle des Bestehens von ÖNORMEN oder standardisierten Leistungsbeschreibungen diese für den Leistungsvertrag heranzuziehen und die Gründe für abweichende Festlegungen vom Auftraggeber festzuhalten und dem Unternehmer auf Anfrage bekannt zu geben sind, hat im Sektorenbereich keine Geltung. Eine dieser Bestimmung vergleichbare Regelung gibt es in Teil 3 des Gesetzes nicht.Paragraph 99, Absatz 2, leg.cit., der festlegt, dass im Falle des Bestehens von ÖNORMEN oder standardisierten Leistungsbeschreibungen diese für den Leistungsvertrag heranzuziehen und die Gründe für abweichende Festlegungen vom Auftraggeber festzuhalten und dem Unternehmer auf Anfrage bekannt zu geben sind, hat im Sektorenbereich keine Geltung. Eine dieser Bestimmung vergleichbare Regelung gibt es in Teil 3 des Gesetzes nicht.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20061106_N_0079_BVA_11_2006_18_02