RS Verg 2006/11/6 N/0079-BVA/11/2006-18

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Veröffentlicht am 06.11.2006
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Norm

BVergG 2006 §99 Abs2
  1. BVergG 2006 § 99 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

§ 99 Abs 2 leg.cit., der festlegt, dass im Falle des Bestehens von ÖNORMEN oder standardisierten Leistungsbeschreibungen diese für den Leistungsvertrag heranzuziehen und die Gründe für abweichende Festlegungen vom Auftraggeber festzuhalten und dem Unternehmer auf Anfrage bekannt zu geben sind, hat im Sektorenbereich keine Geltung. Eine dieser Bestimmung vergleichbare Regelung gibt es in Teil 3 des Gesetzes nicht.Paragraph 99, Absatz 2, leg.cit., der festlegt, dass im Falle des Bestehens von ÖNORMEN oder standardisierten Leistungsbeschreibungen diese für den Leistungsvertrag heranzuziehen und die Gründe für abweichende Festlegungen vom Auftraggeber festzuhalten und dem Unternehmer auf Anfrage bekannt zu geben sind, hat im Sektorenbereich keine Geltung. Eine dieser Bestimmung vergleichbare Regelung gibt es in Teil 3 des Gesetzes nicht.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20061106_N_0079_BVA_11_2006_18_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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