RS Verg 2006/11/10 N/0091-BVA/10/2006-EV014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2006
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Rechtssatz

Bei der Bemessung der Zeit, für die eine einstweilige Verfügung erlassen wird, genügt die Bestimmbarkeit.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20061110_N_0091_BVA_10_2006_EV014_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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