Norm
BVergG 2006 §129Rechtssatz
Ein ausgeschiedenes oder auszuscheidendes Angebot kommt für die Zuschlagserteilung von vornherein gar nicht in Betracht. Dies bedeutet, dass ein Bieter, dessen Angebot auszuscheiden gewesen wäre, durch Rechtswidrigkeiten, die das Verfahren betreffend die Wahl eines - nicht ausgeschiedenen - Angebots für den Zuschlag betreffen, nicht in Rechten verletzt werden kann.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20061113_N_0081_BVA_13_2006_34_01