Norm
BVergG 2006 §319Text
Bescheid
Das Bundesvergabeamt hat durch den Senat 12 bestehend aus Dr. Michael Etlinger als Vorsitzenden sowie Mag. Martin Sailer als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Johannes Schenk als Mitglied der Auftragnehmerseite betreffend das Vergabeverfahren "Generalunternehmerleistung, 6500 Landeck-Pontlatzkaserne, 002- Mannschafts- und Kanzleigebäude, Sanierung EG und 1. OG KPE" des Auftraggebers Bund, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung, Rossauer Lände 1, 1090 Wien, Heeresbauverwaltung West, Außenstelle Innsbruck, Köldererstraße 4, 6020 Innsbruck, über Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 4. Oktober 2006, ergänzt mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2006 auf Ersatz der Pauschalgebühr wie folgt entschieden:
Spruch
Dem Antrag, den Auftraggeber gemäß § 319 BVergG 2006 schuldig zu erkennen, der Antragstellerin die bereits entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von EUR 5.000,- zu refundieren, wird stattgegeben.Dem Antrag, den Auftraggeber gemäß Paragraph 319, BVergG 2006 schuldig zu erkennen, der Antragstellerin die bereits entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von EUR 5.000,- zu refundieren, wird stattgegeben.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Antragstellerin A***, die für den Nachprüfungsantrag entrichtete Pauschalgebühr von EUR 2.500,- sowie die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühr von EUR 2.500,-, insgesamt somit EUR 5.000,-, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu Handen ihres Rechtsvertreters X***, zu ersetzen.
Rechtsgrundlage: § 319 Abs. 1 BVergG 2006Rechtsgrundlage: Paragraph 319, Absatz eins, BVergG 2006
Begründung
Mit Telefax vom 28. September 2006, bei der Antragstellerin am 29. September 2006 eingegangen, teilte der Auftraggeber die Zuschlagsentscheidung zugunsten der B*** mit.
Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2006, beim Bundesvergabeamt am 5. Oktober 2006 eingelangt, stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers, der B*** den Zuschlag zu erteilen in Verbindung mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie auf Ersatz der Pauschalgebühren von insgesamt EUR 5.000,- Dies im wesentlichen mit der Begründung, dass das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin zwingend auszuscheiden gewesen wäre.
In einer Stellungnahme vom 9. Oktober 2006 beantwortete der Auftraggeber zunächst die seitens des Bundesvergabeamtes gestellten allgemeinen Fragen zum gegenständlichen Vergabeverfahren. Weiters übermittelte er ein Schreiben, datiert ebenfalls vom 9. Oktober 2006, im welchem der Auftraggeber den Bietern die Zurückziehung der am 28. September 2006 erfolgten Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung mitteilte.
Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2006 zog die Antragstellerin den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens in Folge Klaglosstellung zurück. Der Antrag auf Zuspruch des Kostenersatzes wurde vorerst aufrechterhalten, da die Antragstellerin mit dem Auftraggeber Kontakt aufgenommen habe, ob eine bescheidfreie Lösung gefunden werden könne. Es werde deshalb gebeten, mit der diesbezüglichen Bescheiderlassung noch zuzuwarten. Ausdrücklich erklärte die Antragstellerin, dass sie sich durch das Zuwarten des Bundesvergabeamtes "selbstredend" nicht beschwert erachte.
In einer Mitteilung vom 19. Oktober 2006 legte die Antragstellerin ein Schreiben der vergebenden Stelle (Heeresbauverwaltung West, Außenstelle Innsbruck) vom 18. Oktober 2006 vor, in welchem diese ausführte, dass die Antragstellerin die Anträge freiwillig zurückgezogen habe, womit es aber keinen Bescheid des Bundesvergabeamtes gebe. Es fehle daher jeglicher Rechtstitel für eine Rückerstattung der eingezahlten Pauschalgebühr von insgesamt EUR 5.000,-. Die Antragstellerin stellte daher den Antrag, über den nach wie vor offenen Kostenersatzantrag zu entscheiden und den Auftraggeber gemäß § 319 BVergG 2006 schuldig zu erkennen, der Antragstellerin die bereits entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von EUR 5.000,- zu refundieren.In einer Mitteilung vom 19. Oktober 2006 legte die Antragstellerin ein Schreiben der vergebenden Stelle (Heeresbauverwaltung West, Außenstelle Innsbruck) vom 18. Oktober 2006 vor, in welchem diese ausführte, dass die Antragstellerin die Anträge freiwillig zurückgezogen habe, womit es aber keinen Bescheid des Bundesvergabeamtes gebe. Es fehle daher jeglicher Rechtstitel für eine Rückerstattung der eingezahlten Pauschalgebühr von insgesamt EUR 5.000,-. Die Antragstellerin stellte daher den Antrag, über den nach wie vor offenen Kostenersatzantrag zu entscheiden und den Auftraggeber gemäß Paragraph 319, BVergG 2006 schuldig zu erkennen, der Antragstellerin die bereits entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von EUR 5.000,- zu refundieren.
Das Bundesvergabeamt übermittelte dem Auftraggeber am 20. Oktober 2006 den Schriftsatz der Antragstellerin vom 19. Oktober 2006 mit dem gleichzeitigen Hinweis zur Möglichkeit einer Stellungnahme (Frist: 27. Oktober 2006).
Der Auftraggeber erstattete am 25. Oktober 2006 eine Stellungnahme und führte zu § 319 BVergG 2006 aus, dass das vorliegende Verfahren widerrufen worden sei, da kein Angebot der Ausschreibung entsprochen habe. Die entsprechenden Nachweise (Bekanntgabe des Ausscheidens der Angebote bzw. der Widerrufsentscheidung an die Bieter) wurden dem Bundesvergabeamt seitens des Auftraggebers zur Kenntnis gebracht. Aufgrund dieser Ausführungen stellte der Auftraggeber den Antrag auf Ab-, in eventu auf Zurückweisung der Anträge der Antragstellerin auf Zuspruch der Kosten.Der Auftraggeber erstattete am 25. Oktober 2006 eine Stellungnahme und führte zu Paragraph 319, BVergG 2006 aus, dass das vorliegende Verfahren widerrufen worden sei, da kein Angebot der Ausschreibung entsprochen habe. Die entsprechenden Nachweise (Bekanntgabe des Ausscheidens der Angebote bzw. der Widerrufsentscheidung an die Bieter) wurden dem Bundesvergabeamt seitens des Auftraggebers zur Kenntnis gebracht. Aufgrund dieser Ausführungen stellte der Auftraggeber den Antrag auf Ab-, in eventu auf Zurückweisung der Anträge der Antragstellerin auf Zuspruch der Kosten.
Daraus folgt rechtlich:
Beim gegenständlichen Vergabeverfahren handelt es sich um einen Bauauftrag im Sinne von § 4 BVergG, welches als offenes Verfahren im Unterschwellenbereich durchgeführt worden ist.Beim gegenständlichen Vergabeverfahren handelt es sich um einen Bauauftrag im Sinne von Paragraph 4, BVergG, welches als offenes Verfahren im Unterschwellenbereich durchgeführt worden ist.
Gemäß § 319 Abs 1 BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Gemäß § 319 Abs 2 besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wennGemäß Paragraph 319, Absatz 2, besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn
Gemäß § 319 Abs 3 BVergG entscheidet über den Gebührenersatz das Bundesvergabeamt.Gemäß Paragraph 319, Absatz 3, BVergG entscheidet über den Gebührenersatz das Bundesvergabeamt.
Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühren in der Höhe von insgesamt EUR 5.000,- tatsächlich bezahlt. Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wurde zusammen mit dem Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, somit rechtzeitig, gestellt.
Die Materialien halten zur Bestimmung des § 319 BVergG fest, dass ein Gebührenersatz auch dann zu erfolgen hat, wenn der Antragsteller während eines anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt (RV 1171 Blg NR 22.GP 136). Der Auftraggeber hat aber die bekämpfte Entscheidung (= Zuschlagsentscheidung vom 28. September 2006) mit Schreiben vom 9. Oktober 2006 ausdrücklich beseitigt, in dem er seine (ursprünglich) mitgeteilte Absicht wieder zurückgezogen hat. Der Antragstellerin steht daher der Ersatz ihrer gemäß § 318 Abs. 1 BVergG entrichteten Gebühren zu (siehe dazu auch BVA 14.7.2006, N/0033-BVA/13/2006-34 und BVA 21.7.2006, N/0046-BVA/12/2006-11).Die Materialien halten zur Bestimmung des Paragraph 319, BVergG fest, dass ein Gebührenersatz auch dann zu erfolgen hat, wenn der Antragsteller während eines anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt Regierungsvorlage 1171 Blg NR 22.Gesetzgebungsperiode 136). Der Auftraggeber hat aber die bekämpfte Entscheidung (= Zuschlagsentscheidung vom 28. September 2006) mit Schreiben vom 9. Oktober 2006 ausdrücklich beseitigt, in dem er seine (ursprünglich) mitgeteilte Absicht wieder zurückgezogen hat. Der Antragstellerin steht daher der Ersatz ihrer gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG entrichteten Gebühren zu (siehe dazu auch BVA 14.7.2006, N/0033-BVA/13/2006-34 und BVA 21.7.2006, N/0046-BVA/12/2006-11).
Schlagworte
Gebührenersatz, Klaglosstellung, Obsiegensprinzip;Dokumentnummer
VERGT_20061116_N_0080_BVA_12_2006_14_00