Norm
BVergG 2006 §13 Abs3Rechtssatz
Maßgeblich für den geschätzten Auftragswert ist nicht der Zeitpunkt der Angebotsöffnung, sondern gemäß § 13 Abs. 3 BVergG 2006 der Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens.Maßgeblich für den geschätzten Auftragswert ist nicht der Zeitpunkt der Angebotsöffnung, sondern gemäß Paragraph 13, Absatz 3, BVergG 2006 der Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20061123_N_0085_BVA_04_2006_38_02