Norm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7Rechtssatz
Bei der Entscheidung der Frage, ob ein den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot vorliegt, sind welche die Motive als Erklärenden, wie etwa allfällige Missverständnisse der Ausschreibungsbestimmungen, noch des subjektiven Verständnis des Erklärungsempfängers erheblich, sondern allein jene Bedeutung des Angebotsschreibens, die sich unter Berücksichtigung aller Umstände nach dem objektiven Erklärungswert des Textes des Angebotes ergibt. Ist der objektive Gehalt der Willenserklärung des Bieters eindeutig, ist auch der Inhalt allfälliger nachträglicher Aufklärungsgespräche unerheblich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
(optional) Objektiver Erklärungswert des Angebotes; Motive unbeachtlich; subjektives Verständnis;Dokumentnummer
VERGR_20061123_N_0083_BVA_15_2006_23_02