Norm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7Rechtssatz
Für die Beurteilung der Ausschreibungskonformität eines Angebots ist allein das objektive Erklärungsbild des Angebots maßgeblich. Der objektive Gehalt eines Angebots ist nach den Angaben der §§ 914, 915 ABGB zu eruieren.Für die Beurteilung der Ausschreibungskonformität eines Angebots ist allein das objektive Erklärungsbild des Angebots maßgeblich. Der objektive Gehalt eines Angebots ist nach den Angaben der Paragraphen 914, 915, ABGB zu eruieren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
(optional) Ausschreibungswidriges Angebot; objektives Erklärungsbild;Dokumentnummer
VERGR_20061123_N_0083_BVA_15_2006_23_01