RS Verg 2006/11/23 N/0083-BVA/15/2006-23

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Veröffentlicht am 23.11.2006
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Rechtssatz

Für die Beurteilung der Ausschreibungskonformität eines Angebots ist allein das objektive Erklärungsbild des Angebots maßgeblich. Der objektive Gehalt eines Angebots ist nach den Angaben der §§ 914, 915 ABGB zu eruieren.Für die Beurteilung der Ausschreibungskonformität eines Angebots ist allein das objektive Erklärungsbild des Angebots maßgeblich. Der objektive Gehalt eines Angebots ist nach den Angaben der Paragraphen 914, 915, ABGB zu eruieren.

Entscheidungstexte

  • N-34/99-41
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 06.05.2001 N-34/99-41
  • N/0083-BVA/15/2006-23
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 23.11.2006 N/0083-BVA/15/2006-23

Schlagworte

(optional) Ausschreibungswidriges Angebot; objektives Erklärungsbild;

Dokumentnummer

VERGR_20061123_N_0083_BVA_15_2006_23_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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