Norm
BVergG 2006 §118 Abs4 Z4Rechtssatz
Sonstige im Hinblick auf andere Zuschlagskriterien als dem Preis relevante in Zahlen ausgedrückte Bieterangaben sind im Rahmen der Angebotsöffnung vorzulesen, wenn deren sofortige Verlesung möglich und zumutbar ist und dies in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angebotsöffnung, Verlesung;Dokumentnummer
VERGR_20061127_N_0084_BVA_03_2006_17_01