TE Verg Bescheid 2006/11/27 N/0084-BVA/03/2006-17

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Veröffentlicht am 27.11.2006
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Norm

BVergG 2006 §2 Z20 litd
BVergG 2006 §2 Z10
BVergG 2006 §3 Abs2 Z2
BVergG 2006 §19 Abs1
BVergG 2006 §80
BVergG 2006 §108 Abs2
BVergG 2006 §117 Abs1
BVergG 2006 §118 Abs4
BVergG 2006 §118 Abs5 Z4
BVergG 2006 §123
BVergG 2006 §128 Abs2
BVergG 2006 §129 Z2
BVergG 2006 §130 Abs1
BVergG 2006 §312 Abs2 Z2
BVergG 2006 §318
BVergG 2006 §319
BVergG 2006 §320 Abs1
BVergG 2006 §321 Abs2
BVergG 2006 §345 Abs1 Z1 AVG §50
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 117 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 130 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senats 3, Dr. Sibyll Huber-Matauschek und die Beisitzer Dr. Hans-Günter Gruber als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Annemarie Mille als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs. 2 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006, BGBl I. Nr. 17/2006 betreffend das Vergabeverfahren "Unterhaltsreinigung sowie Tätigkeit eines Hausarbeiters und einer Wäschebeschließerin im Gesundheitszentrum Wien Mitte" des Auftraggebers Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1010 Wien, über die Anträge der A*** Gesellschaft m.b.H., vertreten durch X*** Rechtsanwälte KEG, vom 17. Oktober 2006 wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senats 3, Dr. Sibyll Huber-Matauschek und die Beisitzer Dr. Hans-Günter Gruber als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Annemarie Mille als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 17 aus 2006, betreffend das Vergabeverfahren "Unterhaltsreinigung sowie Tätigkeit eines Hausarbeiters und einer Wäschebeschließerin im Gesundheitszentrum Wien Mitte" des Auftraggebers Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1010 Wien, über die Anträge der A*** Gesellschaft m.b.H., vertreten durch X*** Rechtsanwälte KEG, vom 17. Oktober 2006 wie folgt entschieden:

SPRUCH

I.römisch eins.

Der Antrag " die Entscheidung des Antragsgegners, der B*** GmbH den Zuschlag zu erteilen, für nichtig zu erklären" wird abgewiesen.

II.römisch zwei.

Dem Antrag auf Ersatz der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren wird nicht stattgegeben.

III.römisch drei.

Dem Antrag auf Ersatz der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren wird nicht stattgegeben.

BEGRÜNDUNG

Mit Schriftsatz vom 17. 10. 2006 und ergänzendem Schriftsatz vom 19.10.2006 beantragte die Antragstellerin die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der Pauschalgebühren im Vergabeverfahren "Unterhaltsreinigung sowie Tätigkeit eines Hausarbeiters und einer Wäschebeschließerin im Gesundheitszentrum Wien Mitte" im Wesentlichen mit der Begründung, der Auftraggeber habe die Zuschlagsentscheidung zu Unrecht zu Gunsten der B*** GmbH (in weiterer Folge: die B***) getroffen, da bei der am 24.5.2006 erfolgten Angebotsöffnung nicht nur die Angebotspreise sondern auch der Qualitätskriterien zu verlesen gewesen wären und bei der Angebotsbewertung die Qualitätskriterien unrichtig bewertet worden seien. Bei richtiger Bewertung der Qualitätskriterien wäre dem Angebot der Antragstellerin als Bestbieterin der Zuschlag zu erteilen. Da bei der Angebotsöffnung nämlich nur die Angebotspreise einschließlich Skonti und Rabatte verlesen worden seien, nicht jedoch die Qualitätskriterien, obwohl diese gemäß den Ausschreibungsbestimmungen neben dem Preis für den Zuschlag relevant seien, habe die Antragstellerin aufgrund der Verletzung des Transparenzgebotes daher keine Kenntnis haben können, welche Qualitätskriterien die anderen Bieter, insbesondere die B***, erfüllt haben und welche Bewertung nach Punkten durch den Auftraggeber erfolgt sei. Die Antragstellerin habe fristgerecht ein ausschreibungskonformes Angebot gelegt. In den Ausschreibungsbestimmungen seien unter Pkt. 3 die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung festgelegt, wobei vom Auftraggeber für die Auftragserteilung verschiedene Optionen vorgesehen seien. Der Zuschlagsentscheidung sei zu entnehmen, dass die Vergabe gemäß der Option 3.2.1 erfolge und sohin der Auftrag neben der Unterhaltsreinigung auch die Tätigkeit eines Hausarbeiters und jene einer Wäschebeschließerin mit umfasse. Als Begründung für die Nichtberücksichtigung des Angebotes der Antragstellerin werde lediglich ausgeführt, dass bei der Bestbieterermittlung das Angebot der Antragstellerin mit 85,18 Punkten bewertet worden sei, jenes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit 87,78 Punkten. " Auch unter der bestmöglichen Annahme hinsichtlich der Qualitätskriterien zu Gunsten der B*** einerseits und der ungünstigsten für das Angebot der Antragstellerin andererseits (unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin eindeutig erbrachten Qualitätsnachweise wie ISO-Zertifizierung etc.) kann rein rechnerisch die Zuteilung der Qualitätspunkte wie in der Zuschlagsentscheidung angeführt nicht nachvollzogen werden". Bei Betrachtung der Gesamtpreise ergebe sich, dass die B*** um 15,09% teurer angeboten habe als die Antragstellerin (A*** Euro 176.854,43, B*** Euro 203.544,60). Da für den Zuschlag laut Zuschlagskriterien aber neben dem Preis auch die Qualitätskriterien entscheidend seien und Antragstellerin auch unter Einbeziehung der Qualitätskriterien jedenfalls besser gelegen sei als die B***, sei davon auszugehen, dass bei richtiger Berücksichtigung der Qualitätskriterien der Antragstellerin als Bestbieterin der Zuschlag zu erteilen wäre. Darüber hinaus habe der Auftraggeber gemäß § 118 Abs 5 BVergG u.a. auch wesentliche Erklärungen der Bieter und sonstige im Hinblick auf andere Zuschlagskriterien als den Preis relevante in Zahlen ausgedrückte Bieterangaben, deren sofortige Verlesung möglich und zumutbar sei und in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt worden sei, zu verlesen, was jedoch nicht geschehen sei.Mit Schriftsatz vom 17. 10. 2006 und ergänzendem Schriftsatz vom 19.10.2006 beantragte die Antragstellerin die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der Pauschalgebühren im Vergabeverfahren "Unterhaltsreinigung sowie Tätigkeit eines Hausarbeiters und einer Wäschebeschließerin im Gesundheitszentrum Wien Mitte" im Wesentlichen mit der Begründung, der Auftraggeber habe die Zuschlagsentscheidung zu Unrecht zu Gunsten der B*** GmbH (in weiterer Folge: die B***) getroffen, da bei der am 24.5.2006 erfolgten Angebotsöffnung nicht nur die Angebotspreise sondern auch der Qualitätskriterien zu verlesen gewesen wären und bei der Angebotsbewertung die Qualitätskriterien unrichtig bewertet worden seien. Bei richtiger Bewertung der Qualitätskriterien wäre dem Angebot der Antragstellerin als Bestbieterin der Zuschlag zu erteilen. Da bei der Angebotsöffnung nämlich nur die Angebotspreise einschließlich Skonti und Rabatte verlesen worden seien, nicht jedoch die Qualitätskriterien, obwohl diese gemäß den Ausschreibungsbestimmungen neben dem Preis für den Zuschlag relevant seien, habe die Antragstellerin aufgrund der Verletzung des Transparenzgebotes daher keine Kenntnis haben können, welche Qualitätskriterien die anderen Bieter, insbesondere die B***, erfüllt haben und welche Bewertung nach Punkten durch den Auftraggeber erfolgt sei. Die Antragstellerin habe fristgerecht ein ausschreibungskonformes Angebot gelegt. In den Ausschreibungsbestimmungen seien unter Pkt. 3 die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung festgelegt, wobei vom Auftraggeber für die Auftragserteilung verschiedene Optionen vorgesehen seien. Der Zuschlagsentscheidung sei zu entnehmen, dass die Vergabe gemäß der Option 3.2.1 erfolge und sohin der Auftrag neben der Unterhaltsreinigung auch die Tätigkeit eines Hausarbeiters und jene einer Wäschebeschließerin mit umfasse. Als Begründung für die Nichtberücksichtigung des Angebotes der Antragstellerin werde lediglich ausgeführt, dass bei der Bestbieterermittlung das Angebot der Antragstellerin mit 85,18 Punkten bewertet worden sei, jenes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit 87,78 Punkten. " Auch unter der bestmöglichen Annahme hinsichtlich der Qualitätskriterien zu Gunsten der B*** einerseits und der ungünstigsten für das Angebot der Antragstellerin andererseits (unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin eindeutig erbrachten Qualitätsnachweise wie ISO-Zertifizierung etc.) kann rein rechnerisch die Zuteilung der Qualitätspunkte wie in der Zuschlagsentscheidung angeführt nicht nachvollzogen werden". Bei Betrachtung der Gesamtpreise ergebe sich, dass die B*** um 15,09% teurer angeboten habe als die Antragstellerin (A*** Euro 176.854,43, B*** Euro 203.544,60). Da für den Zuschlag laut Zuschlagskriterien aber neben dem Preis auch die Qualitätskriterien entscheidend seien und Antragstellerin auch unter Einbeziehung der Qualitätskriterien jedenfalls besser gelegen sei als die B***, sei davon auszugehen, dass bei richtiger Berücksichtigung der Qualitätskriterien der Antragstellerin als Bestbieterin der Zuschlag zu erteilen wäre. Darüber hinaus habe der Auftraggeber gemäß Paragraph 118, Absatz 5, BVergG u.a. auch wesentliche Erklärungen der Bieter und sonstige im Hinblick auf andere Zuschlagskriterien als den Preis relevante in Zahlen ausgedrückte Bieterangaben, deren sofortige Verlesung möglich und zumutbar sei und in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt worden sei, zu verlesen, was jedoch nicht geschehen sei.

Durch die rechtswidrige Vorgangsweise des Auftraggebers sei die Antragstellerin in ihrem Recht auf Zuschlagsentscheidung auf sie als Bestbieterin sowie in ihrem Recht auf Ausscheidung der B*** und in ihrem Recht auf Durchführung eines den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Vergabeverfahrens verletzt worden.

Mit den beiden Schriftsätzen jeweils vom 19. 10. 2006 legte der Auftraggeber die Originalunterlagen vor, bestritt das Vorbringen der Antragstellerin und führte aus, dass die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der B*** unter Berücksichtigung der Zuschlagskriterien zu Recht erfolgt sei, da diese als Bestbieterin aus dem Vergabeverfahren hervorgegangen sei. Entsprechend den Ausschreibungsbestimmungen sei bei der Vergabe der Leistungsbereiche A, B und C gemäß Punkt 3.2.1 (Unterhaltsreinigung inklusive Hausarbeiter und Wäschebeschließerin ) die Qualität des Leistungsbereiches A (Unterhaltsreinigung) mit 20% bewertet worden, wobei für die jeweiligen Unterpunkte a, b, c und d die Prozentpunkte 7, 3, 5 und 5 vergeben worden seien. Die Qualität des Hausarbeiters schlage sich mit 10% der Gesamtbewertung nieder, wobei, wie unter Pkt. 3.2.6 angeführt, 5 Punkte zu vergeben seien, wenn der angebotene Hausarbeiter über einschlägige Berufserfahrung als Hausarbeiter von mindestens 2 Jahren bzw. weitere 5 Punkte, wenn er über eine einschlägige Berufserfahrung von zu mindestens 12 Monaten in einem Krankenhaus, Spital, Pflegeheim oder einer vergleichbaren medizinischen Einrichtung verfüge. Der für die Punktebewertung maßgebliche Rechenvorgang gestalte sich so, dass der niedrigste Preis im jeweiligen Leistungsbereich immer die volle Punkteanzahl erhalte und sich die Punkteanzahl der übrigen Bieter aus dem Verhältnis ihres Angebotspreises zum Niedrigstpreisbieter ergebe. Vom Auftraggeber werde grundsätzlich die Bewertungsformel angewendet, dass der niedrigste Angebotspreis mal der dafür vorgesehen Punkteanzahl dividiert durch den konkret zu bewertenden Angebotspreis die Punkteanzahl für das konkret zu bewertende Angebot ergebe. Daraus folge, dass die Firma C*** für das niedrigste Angebot im Leistungsbereich A 40 Punkte, die A*** 35,18 und die B*** 31,24 Punkte erhalten habe. Im Leistungsbereich B und C habe jeweils die A*** das niedrigste Angebot gelegt und somit 30 Punkte (20 und 10) und die B*** 26,54 (17,65 und 8,89) erhalten. Dies ergebe für die A*** bei der Preisbewertung einen Vorsprung von 7,40 Punkten. Bei der Qualität im Leistungsteil A habe sowohl die B*** als auch die A*** die Höchstpunktezahl von 20 erhalten, da beide Bieter die in Punkt

3.2.5 angeführten Zuschlagskriterien erfüllen. Jedoch habe bei der Qualitätsbewertung des Leistungsteils B die B*** 10 und die A*** 0 Punkte erhalten, weil die B*** beim Hausarbeiter die unter 3.2.6 angeführten Zuschlagskriterien als erfüllt angegeben habe, die A*** jedoch keine Angaben diesbezüglich gemacht habe. Im Ergebnis habe daher die B*** einen Vorsprung von 2,6 Punkten, weshalb die Zuschlagsentscheidung zu Recht zugunsten der B*** getroffen worden sei.

Der Einwand der Antragstellerin, dass auch sonstige im Hinblick auf andere Zuschlagskriterien als den Preis relevante Angaben zu verlesen seien, sei zwar berechtigt, jedoch handle es sich um eine "nur - Bestimmung" die der Transparenz diene und die Unterlassung der Verlesung etwa der Erfahrungsjahre nicht zu einer anderen Reihung der Bieter führe. Darüber hinaus habe ein Bieter Fehler oder Unterlassungen bei der Verlesung der Angebote sofort zu rügen bzw. zu rügen, dass sonstige zu verlesende Teile des Angebots nicht verlesen worden seien. Es sei unzulässig, dass ein bei der Angebotsöffnung anwesender Bieter etwaige Fehler des Auftraggebers bei der Angebotsöffnung bzw. bei der Verlesung der Angebote zurückbehalte und erst im Falle nicht Bestbieter geworden zu sein, diesen vorbringe. Eine Rüge der Antragstellerin bei der Angebotsöffnung sei jedoch nicht erfolgt. Da bei den mehr als 10 eingegangenen Angeboten jeweils die Grundpreise, die Preise der verschiedenen Optionen und das Vorliegen bzw. nicht Vorliegen der jeweiligen Qualitätskriterien zu verlesen gewesen wären und eine Verlesung sämtlicher Teile des Angebotes nicht zumutbar gewesen sei iSd § 118 Abs 5 Z 4 BVergG und auch kein Bieter die Verlesung dieser Angaben eingefordert habe, werde dieser Beschwerdegrund als zu Unrecht vorliegend bestritten. In der am 17.11. 2006 vor dem Bundesvergabeamt durchgeführten mündlichen Verhandlung führte die Antragstellerin ergänzend aus, dass bei richtiger Bewertung der Qualitätskriterien der Antragstellerin jedenfalls 5 Punkte für den Hausarbeiter zuzuweisen gewesen wären, da erstens dieses Kriterium auf Seite 32 Punkt 5 der Ausschreibungsunterlagen angekreuzt worden und damit als erfüllt zu bewerten sei. Für die Punktebewertung sei eine Kennzeichnung bzw. Ankreuzung auf Seite 18 der Ausschreibungsunterlagen nicht erforderlich. Die Antragstellerin habe auf Seite 32 der Ausschreibungsunterlagen bei "Elektriker" das "JA" gekennzeichnet und damit das geforderte Kriterium erfüllt und im Begleitschreiben vom 23.5. 2006, das dem Angebot zur Qualifikation des Hausarbeiters beigelegt worden sei, ausgeführt, dass dieser über eine Berufserfahrung von mindestens 12 Monaten in einem Objekt mit Sanitätscharakter verfüge. Damit sei das Angebot der Antragstellerin zum "Hausarbeiter" jedenfalls mit 5 Punkten und nicht mit 0 Punkten zu bewerten. Zudem werde auf dem Indexblatt, das dem Angebot beiliege, unter Punkt 1) auf das Begleitschreiben hingewiesen. Auf Vorhalt der Vorsitzenden, dass sich weder Indexblatt noch Begleitschreiben bei den Originalunterlagen befinden, stellte die Antragstellerin nach Durchsicht der Originalunterlagen fest, dass weder das Begleitschreiben noch das Indexblatt den Originalunterlagen zum Angebot iG beilegt seien und legte dem Senat eine Kopie des Begleitschreibenschreibens vor (OZ 14a Blg.1). Die Antragstellerin führte aus, diesem Schreiben vom 23.5.2006 sei unter Punkt IV) zu entnehmen, dass ein Hausarbeiter mit Berufserfahrung von mindestens 12 Monaten in einem Objekt mit Sanitätscharakter angeboten werde, der gemäß Punkt 3.2.5 b) der Ausschreibungsbestimmungen mit 5 Punkten zu bewerten sei. Darüber hinaus, so die Antragstellerin weiter, habe der von der Antragstellerin als Hausarbeiter vorgesehne D*** bereits mit einem an die Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 20.5.2006 bestätigt, dass er als Hausarbeiter für gegenständliche Vergabe zu Verfügung stehe und die unter Punkt 3.2.6 b) der Ausschreibungsbestimmungen geforderte Qualifikation erfülle. Dies sei Beweis dafür, dass der Auftraggeber bereits zum Zeitpunkt 20.5.2006 über eine verbindliche Zusage eines entsprechend qualifizierten Hausarbeiters verfügt habe, was die Plausibilität des Schreibens vom 23. 5. 2006 unterstütze.Der Einwand der Antragstellerin, dass auch sonstige im Hinblick auf andere Zuschlagskriterien als den Preis relevante Angaben zu verlesen seien, sei zwar berechtigt, jedoch handle es sich um eine "nur - Bestimmung" die der Transparenz diene und die Unterlassung der Verlesung etwa der Erfahrungsjahre nicht zu einer anderen Reihung der Bieter führe. Darüber hinaus habe ein Bieter Fehler oder Unterlassungen bei der Verlesung der Angebote sofort zu rügen bzw. zu rügen, dass sonstige zu verlesende Teile des Angebots nicht verlesen worden seien. Es sei unzulässig, dass ein bei der Angebotsöffnung anwesender Bieter etwaige Fehler des Auftraggebers bei der Angebotsöffnung bzw. bei der Verlesung der Angebote zurückbehalte und erst im Falle nicht Bestbieter geworden zu sein, diesen vorbringe. Eine Rüge der Antragstellerin bei der Angebotsöffnung sei jedoch nicht erfolgt. Da bei den mehr als 10 eingegangenen Angeboten jeweils die Grundpreise, die Preise der verschiedenen Optionen und das Vorliegen bzw. nicht Vorliegen der jeweiligen Qualitätskriterien zu verlesen gewesen wären und eine Verlesung sämtlicher Teile des Angebotes nicht zumutbar gewesen sei iSd Paragraph 118, Absatz 5, Ziffer 4, BVergG und auch kein Bieter die Verlesung dieser Angaben eingefordert habe, werde dieser Beschwerdegrund als zu Unrecht vorliegend bestritten. In der am 17.11. 2006 vor dem Bundesvergabeamt durchgeführten mündlichen Verhandlung führte die Antragstellerin ergänzend aus, dass bei richtiger Bewertung der Qualitätskriterien der Antragstellerin jedenfalls 5 Punkte für den Hausarbeiter zuzuweisen gewesen wären, da erstens dieses Kriterium auf Seite 32 Punkt 5 der Ausschreibungsunterlagen angekreuzt worden und damit als erfüllt zu bewerten sei. Für die Punktebewertung sei eine Kennzeichnung bzw. Ankreuzung auf Seite 18 der Ausschreibungsunterlagen nicht erforderlich. Die Antragstellerin habe auf Seite 32 der Ausschreibungsunterlagen bei "Elektriker" das "JA" gekennzeichnet und damit das geforderte Kriterium erfüllt und im Begleitschreiben vom 23.5. 2006, das dem Angebot zur Qualifikation des Hausarbeiters beigelegt worden sei, ausgeführt, dass dieser über eine Berufserfahrung von mindestens 12 Monaten in einem Objekt mit Sanitätscharakter verfüge. Damit sei das Angebot der Antragstellerin zum "Hausarbeiter" jedenfalls mit 5 Punkten und nicht mit 0 Punkten zu bewerten. Zudem werde auf dem Indexblatt, das dem Angebot beiliege, unter Punkt 1) auf das Begleitschreiben hingewiesen. Auf Vorhalt der Vorsitzenden, dass sich weder Indexblatt noch Begleitschreiben bei den Originalunterlagen befinden, stellte die Antragstellerin nach Durchsicht der Originalunterlagen fest, dass weder das Begleitschreiben noch das Indexblatt den Originalunterlagen zum Angebot iG beilegt seien und legte dem Senat eine Kopie des Begleitschreibenschreibens vor (OZ 14a Blg.1). Die Antragstellerin führte aus, diesem Schreiben vom 23.5.2006 sei unter Punkt römisch vier) zu entnehmen, dass ein Hausarbeiter mit Berufserfahrung von mindestens 12 Monaten in einem Objekt mit Sanitätscharakter angeboten werde, der gemäß Punkt 3.2.5 b) der Ausschreibungsbestimmungen mit 5 Punkten zu bewerten sei. Darüber hinaus, so die Antragstellerin weiter, habe der von der Antragstellerin als Hausarbeiter vorgesehne D*** bereits mit einem an die Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 20.5.2006 bestätigt, dass er als Hausarbeiter für gegenständliche Vergabe zu Verfügung stehe und die unter Punkt 3.2.6 b) der Ausschreibungsbestimmungen geforderte Qualifikation erfülle. Dies sei Beweis dafür, dass der Auftraggeber bereits zum Zeitpunkt 20.5.2006 über eine verbindliche Zusage eines entsprechend qualifizierten Hausarbeiters verfügt habe, was die Plausibilität des Schreibens vom 23. 5. 2006 unterstütze.

Der Auftraggeber bestritt das Vorbringen der Antragstellerin, verwies auf die Schriftsätze und führte ergänzend aus, dass die Antragstellerin Eignungs- und Zuschlagskriterien verwechsle. Durch Ankreuzen des "Elektrikers" auf Seite 32 Punkt 5 der Ausschreibungsunterlagen werde als Musskriterium das geforderte Eignungskriterium betreffend den Hausarbeiter erfüllt, maßgeblich für die Zuschlagserteilung und die Punktebewertung sei aber die Markierung der Kriterien a) und/oder b) auf Seite 18 der Ausschreibungsbestimmungen. Dies sei von der Antragstellerin jedoch nicht erfolgt, weshalb ihr Angebot bei diesem Kriterium zu Recht nur mit 0 Punkten bewertet worden sei.

Zum Beleitschreiben führte der Auftraggeber nach Vorlage durch die Vorsitzende aus, dass dieses nicht bekannt sei und dem Angebot der Antragstellerin weder dieses Begleitschreiben vom 23.5.2006 noch ein Indexblatt, der auf dieses Begleitschreiben hinweise, beigefügt gewesen seien. Eine Bewertung des Hausarbeiters mit 5 Punkten sei daher nicht möglich gewesen.

Nach einhelligem Beschluss des Senates wurde die bei der Angebotsöffnung am 24.5.2006 laut Angebotsöffnungsprotokoll anwesende Vertreterin der Antragstellerin, Frau E*** gemäß § 50 AVG als Zeugin zur Angebotsöffnung und zum Inhalt des Angebotes vernommen. Diese übergab dem Senat einen Ausdruck des Indexblattes (OZ 14a, Blge.3), auf dem unter Punkt 1) "Begleitschreiben" angeführt ist und gab auf Befragen an, es sei richtig, dass bei der Angebotsöffnung sämtliche Angebotspreise verlesen worden seien, jedoch kein Begleitschreiben der Antragstellerin. Ihr sei zwar das Begleitschreiben vom 23.5.2006 bekannt, ebenso das Indexblatt, verlesen worden seien diese aber nicht. Sie habe bisher etwa 30 Ausschreibungen für die Antragstellerin vorbereitet und an den Angebotsöffnungen teilgenommen und befinden sich Begleitschreiben grundsätzlich bei jeder größeren Ausschreibung. Diese werden in der Regel nach dem Indexblatt, welches sich grundsätzlich an erster Stelle des Angebots befinde, eingeordnet. Bei Fehlen des Begleitschreibens würde als nächstes Blatt das Lohnkostennebenblatt folgen. Nach den Originalunterlagen würden die durch ein Zwischenblatt getrennten Kopien der Angebotsunterlagen eingeordnet. Indexblatt, Begleitschreiben und Lohnnebenkostenblatt seien jedoch nur den Originalunterlagen vorgereiht, bei den Kopien würden diese weggelassen. Diese Reihenfolge sei der Zeugin auf Befragen deshalb so geläufig, weil die Vorbereitung und Sortierung der Ausschreibungsunterlagen bzw. der Angebotsunterlagen und die Einordnung sämtlicher Unterlagen in den Ordner von ihr selbst grundsätzlich immer auf diese Weise vorgenommen würde. Nach einer letzten Kontrolle durch den Geschäftsführer Herrn F*** würden die Originalunterlagen in der gleichen Reihenfolge in den an den Auftraggeber zu versendenden Karton gegeben. Anweisungen, die Reihenfolge zu ändern, habe es keine gegeben, es müsste sich daher an erster Stelle das Indexblatt und an zweiter Stelle das Begleitschreiben befunden haben. Richtig sei, dass bei der Angebotsöffnung der Karton der Antragstellerin unbeschädigt und ungeöffnet gewesen sei. Nicht in Erinnerung sei jedoch, ob nach Öffnung des Kartons durch den Auftraggeber das Indexblatt an erster Stelle und an zweiter Stelle das Begleitschreiben gewesen sei oder ob diese überhaupt nicht bei den Originalunterlagen gewesen seien. Richtig sei, dass sie bei der Angebotsöffnung "weiter hinten " gesessen sei, allerdings wäre es ihr aufgefallen, wenn anstelle des Indexblattes und des Begleitschreibens das Lohnkostennebenblatt an erster Stelle gewesen wäre. Richtig sei jedoch, dass eine Verlesung des Begleitschreibens nicht erfolgt sei, die Verlesung auch nicht verlangt worden und die Nichtverlesung auch nicht gerügt worden sei. Nach einhelligem Beschluss des Senates wurde in weiterer Folge die bei der Angebotsöffnung laut Angebotsöffnungsprotokoll anwesende Vertreterin des Auftraggebers, Frau G*** gemäß § 50 AVG als Zeugin zur Angebotsöffnung und zum Inhalt des Angebotes vernommen und von dieser ausgeführt, dass der von ihr zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung am 24.5.2006 geöffnete Karton mit dem Angebot der Antragstellerin bei Übernahme ungeöffnet und unbeschädigt gewesen sei, jedoch nicht in Erinnerung sei, ob sich ein Indexblatt und ein Begleitschreiben an oberster Stelle befunden haben. Nicht möglich sei, dass zwischen Öffnung des Angebots der Antragstellerin und unmittelbar darauf folgender Plombierung der Originalunterlagen Teile aus den Unterlagen verschwinden haben können. Richtig sei, dass nur die Angebotspreise verlesen worden seien, da die Verlesung von Begleitschreiben jedenfalls in der Niederschrift über die Angebotsöffnung festgehalten worden wären. Auch sei von keinem der Bieter die Verlesung von Schreiben begehrt noch die Nichtverlesung von Begleitschreiben gerügt worden.Nach einhelligem Beschluss des Senates wurde die bei der Angebotsöffnung am 24.5.2006 laut Angebotsöffnungsprotokoll anwesende Vertreterin der Antragstellerin, Frau E*** gemäß Paragraph 50, AVG als Zeugin zur Angebotsöffnung und zum Inhalt des Angebotes vernommen. Diese übergab dem Senat einen Ausdruck des Indexblattes (OZ 14a, Blge.3), auf dem unter Punkt 1) "Begleitschreiben" angeführt ist und gab auf Befragen an, es sei richtig, dass bei der Angebotsöffnung sämtliche Angebotspreise verlesen worden seien, jedoch kein Begleitschreiben der Antragstellerin. Ihr sei zwar das Begleitschreiben vom 23.5.2006 bekannt, ebenso das Indexblatt, verlesen worden seien diese aber nicht. Sie habe bisher etwa 30 Ausschreibungen für die Antragstellerin vorbereitet und an den Angebotsöffnungen teilgenommen und befinden sich Begleitschreiben grundsätzlich bei jeder größeren Ausschreibung. Diese werden in der Regel nach dem Indexblatt, welches sich grundsätzlich an erster Stelle des Angebots befinde, eingeordnet. Bei Fehlen des Begleitschreibens würde als nächstes Blatt das Lohnkostennebenblatt folgen. Nach den Originalunterlagen würden die durch ein Zwischenblatt getrennten Kopien der Angebotsunterlagen eingeordnet. Indexblatt, Begleitschreiben und Lohnnebenkostenblatt seien jedoch nur den Originalunterlagen vorgereiht, bei den Kopien würden diese weggelassen. Diese Reihenfolge sei der Zeugin auf Befragen deshalb so geläufig, weil die Vorbereitung und Sortierung der Ausschreibungsunterlagen bzw. der Angebotsunterlagen und die Einordnung sämtlicher Unterlagen in den Ordner von ihr selbst grundsätzlich immer auf diese Weise vorgenommen würde. Nach einer letzten Kontrolle durch den Geschäftsführer Herrn F*** würden die Originalunterlagen in der gleichen Reihenfolge in den an den Auftraggeber zu versendenden Karton gegeben. Anweisungen, die Reihenfolge zu ändern, habe es keine gegeben, es müsste sich daher an erster Stelle das Indexblatt und an zweiter Stelle das Begleitschreiben befunden haben. Richtig sei, dass bei der Angebotsöffnung der Karton der Antragstellerin unbeschädigt und ungeöffnet gewesen sei. Nicht in Erinnerung sei jedoch, ob nach Öffnung des Kartons durch den Auftraggeber das Indexblatt an erster Stelle und an zweiter Stelle das Begleitschreiben gewesen sei oder ob diese überhaupt nicht bei den Originalunterlagen gewesen seien. Richtig sei, dass sie bei der Angebotsöffnung "weiter hinten " gesessen sei, allerdings wäre es ihr aufgefallen, wenn anstelle des Indexblattes und des Begleitschreibens das Lohnkostennebenblatt an erster Stelle gewesen wäre. Richtig sei jedoch, dass eine Verlesung des Begleitschreibens nicht erfolgt sei, die Verlesung auch nicht verlangt worden und die Nichtverlesung auch nicht gerügt worden sei. Nach einhelligem Beschluss des Senates wurde in weiterer Folge die bei der Angebotsöffnung laut Angebotsöffnungsprotokoll anwesende Vertreterin des Auftraggebers, Frau G*** gemäß Paragraph 50, AVG als Zeugin zur Angebotsöffnung und zum Inhalt des Angebotes vernommen und von dieser ausgeführt, dass der von ihr zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung am 24.5.2006 geöffnete Karton mit dem Angebot der Antragstellerin bei Übernahme ungeöffnet und unbeschädigt gewesen sei, jedoch nicht in Erinnerung sei, ob sich ein Indexblatt und ein Begleitschreiben an oberster Stelle befunden haben. Nicht möglich sei, dass zwischen Öffnung des Angebots der Antragstellerin und unmittelbar darauf folgender Plombierung der Originalunterlagen Teile aus den Unterlagen verschwinden haben können. Richtig sei, dass nur die Angebotspreise verlesen worden seien, da die Verlesung von Begleitschreiben jedenfalls in der Niederschrift über die Angebotsöffnung festgehalten worden wären. Auch sei von keinem der Bieter die Verlesung von Schreiben begehrt noch die Nichtverlesung von Begleitschreiben gerügt worden.

Auf Befragen wurde vom Geschäftsführer der Antragstellerin Herrn F*** ergänzend ausgeführt, dass zwar grundsätzlich Begleitschreiben im letzen Drittel der Bearbeitung eines Angebotes verfasst würden, jedoch aufgrund der von ihm durchgeführten Letztkontrolle der Originalunterlagen definitiv angegeben werden könne, dass sich das Indexblatt samt dem Begleitschreiben an oberster Stelle des Angebotes befunden haben. Es könne daher nur auf dem Weg zum oder beim Auftraggeber verschwunden sein.

Vom Auftraggeber wurde das Vorbringen des Geschäftsführers bestritten und ergänzend ausgeführt, dass bei Vorliegen und Bekanntsein des angeführten Begleitschreibens dieses bei der Angebotsöffnung verlesen und bei Vorhandensein jedenfalls bei der Punktebewertung berücksichtig worden wäre. Auf Vorhalt, ob die Antragstellerin aufgrund der im Begleitschreiben angeführten Angaben Bewertungspunkte betreffend den Hausarbeiter erhalten hätte, wurde dies vom Auftraggeber dahingehend bejaht, als die Antragstellerin 5 Punkte im Hinblick auf die Erfüllung des auf Seite 18 Punkt 3.2.6 b) angeführten Kriteriums erhalten hätte und damit voraussichtlich an erste Stelle gereiht worden wäre.

Auf Grundlage des Akteninhaltes, der Schriftsätze der Antragstellerin und des Auftraggebers, der vorgelegten Originalunterlagen und insbesondere der Vorbringen in der am 17.11.2006 vor dem Bundesvergabeamt durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:

Im März 2006 hat der Auftraggeber Wiener Gebietskrankenkasse die Unterhaltsreinigung sowie die Tätigkeit eines Hausarbeiters und die Tätigkeit einer Wäschebeschließerin im Gesundheitszentrum Wien Mitte als Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich im offenen Verfahren europaweit ausgeschrieben, wobei gemäß Punkt 1.4.1. der Ausschreibungsbestimmungen die Unterhaltsreinigung als Leistungsteil A definitiv, die Tätigkeit eines Hausarbeiters und die Tätigkeit einer Wäschebeschließerin gemäß Punkt 1.4.2 als Leistungsteile B und C optional vergeben werden, allerdings vom Bieter zwingend mit anzubieten sind. Die Absendung der Vergabebekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erfolgte am 30.3.2006, die Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung am 1.4.2006. Als Fristende für den Eingang der Angebote war der 24. 5.2006, 11.00 Uhr vorgesehen, die Angebotsöffnung erfolgte am selben Tag um 11.05 Uhr. Der Vertrag wird mit Zuschlagserteilung unbefristet geschlossen, wobei der Auftragnehmer mit Angebotsabgabe einen vierjährigen Kündigungsverzicht abgibt (8.5. der Ausschreibungsbestimmungen).

Gemäß den unter Punkt 3. der Ausschreibungsbestimmungen festgelegten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung ist festgehalten, dass der Zuschlag dem Bieter erteilt wird, der je nach Ziehung einer bzw. keiner Option aufgrund des jeweils zum Tragen kommenden Bewertungssystems die höchste Punktezahl erreicht:

"

3. ZUSCHLAGSKRITIERIEN UND GEWICHTUNG

3.1 Allgemeines

Für die vertiefte Angebotsprüfung gelten die Angaben des Bieters im Preisblatt als wesentlich. Der Auftragnehmer hat auf Wunsch des Auftraggebers Kalkulationsunterlagen vorzulegen......

Die Vergabe erfolgt nach dem Bestbieterprinzip. Der Bestbieter bzw. das wirtschaftlich und technisch günstigste Angebot wird über die angebotenen Preise sowie über die Qualität der angebotenen Leistung (Zuschlagskriterien) ermittelt.

3.2 Bewertung und Gewichtung der Zuschlagskriterien

Der Zuschlag wird jenem Anbieter erteilt, der - je nach Ziehung einer/keiner Option aufgrund des jeweils zum Tragen kommenden unten erläuterten Systems - die höchste Punkteanzahl erreicht.

3.2.1 Im Falle, dass die Option B und C gezogen werden, erfolgt die Bewertung der Zuschlagskriterien nach folgender Gewichtung:

Definitiver Leistungsbereich A                        60%

Preis                                   40%

Qualität                                20%

Optionaler Leistungsbereich B                         30%

Preis                                   20%

Qualität                                10%

Optionaler Leistungsbereich C                         10%

Preis                                   10%

Die Preisangebote werden nach deren Höhe gereiht, wobei das Angebot mit dem jeweils niedrigsten Preis (= die Summe aller Einzelpreise) mit 40 Punkten für den Leistungsbereich A, mit 20 Punkten für den Leistungsbereich B und mit 10 Punkten für den Leistungsbereich C bewertet wird. Den weiteren Angeboten werden anteilsmäßig im Verhältnis zum billigsten Angebot Punkte zugeteilt.

Die Bewertung der Qualität erfolgt bezüglich des Leistungsbereiches A mittels der unter Punkt 3.2.5 sowie bezüglich des Leistungsbereiches B mittels der unter Punkt 3.2.6 angeführten Kriterien. Diese Kriterien sind Zuschlagskriterien im Sinne des § 2 Z 20 lit d BVergG.Die Bewertung der Qualität erfolgt bezüglich des Leistungsbereiches A mittels der unter Punkt 3.2.5 sowie bezüglich des Leistungsbereiches B mittels der unter Punkt 3.2.6 angeführten Kriterien. Diese Kriterien sind Zuschlagskriterien im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 20, Litera d, BVergG.

3.2.2 Im Falle, dass lediglich die Option B gezogen wird, nicht jedoch die Option C, erfolgt die Bewertung der Zuschlagskriterien nach folgender Gewichtung:

Definitiver Leistungsbereich A                        67%

Preis                                   47%

Qualität                                20%

Optionaler Leistungsbereich B                         33%

Preis                                   23%

Qualität                                10%

Die Preisangebote werden nach deren Höhe gereiht, wobei das Angebot mit dem jeweils niedrigsten Preis (= die Summe aller Einzelpreise) mit 47 Punkten für den Leistungsbereich A und mit 23 Punkten für den Leistungsbereich B bewertet wird. Den weiteren Angeboten werden anteilsmäßig im Verhältnis zum billigsten Angebot Punkte zugeteilt.

Die Bewertung der Qualität erfolgt bezüglich des Leistungsbereiches A mittels der unter Punkt 3.2.5 sowie bezüglich des Leistungsbereiches B mittels der unter Punkt 3.2.6 angeführten Kriterien. Diese Kriterien sind Zuschlagskriterien im Sinne des § 2 Z 20 lit d BVergG.Die Bewertung der Qualität erfolgt bezüglich des Leistungsbereiches A mittels der unter Punkt 3.2.5 sowie bezüglich des Leistungsbereiches B mittels der unter Punkt 3.2.6 angeführten Kriterien. Diese Kriterien sind Zuschlagskriterien im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 20, Litera d, BVergG.

3.2.3 Im Falle, dass lediglich die Option C gezogen wird, nicht jedoch die Option B, erfolgt die Bewertung der Zuschlagskriterien nach folgender Gewichtung:

Definitiver Leistungsbereich A                        86%

Preis                                   56%

Qualität                                30%

Optionaler Leistungsbereich C                         14%

Preis                                   23%

Qualität                                14%

Die Preisangebote werden nach deren Höhe gereiht, wobei das Angebot mit dem jeweils niedrigsten Preis (= die Summe aller Einzelpreise) mit 86 Punkten für den Leistungsbereich A und mit 14 Punkten für den Leistungsbereich C bewertet wird. Den weiteren Angeboten werden anteilsmäßig im Verhältnis zum billigsten Angebot Punkte zugeteilt.

Die Bewertung der Qualität erfolgt mittels der unter Punkt 3.2.5 angeführten Kriterien. Diese Kriterien sind Zuschlagskriterien im Sinne des § 2 Z 20 lit d BVergG.Die Bewertung der Qualität erfolgt mittels der unter Punkt 3.2.5 angeführten Kriterien. Diese Kriterien sind Zuschlagskriterien im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 20, Litera d, BVergG.

[....]

3.2.5 Zuschlagskriterien Leistungsbereich A

Die Erfüllung/Nichterfüllung der genannten Zuschlagskriterien (a-d) ist in der Tabelle der Beilage 914 anzugeben.

  1. a)Litera a
    ISO 9000 Zertifizierung oder gleichwertig

  1. b)Litera b
    nachweisliche Verwendung ökologischer Reinigungsmittel
Dieser Nachweis ist durch eine Zertifizierung der verwendeten Produkte zu erbringen, wie etwa das EU-Umweltzeichen, das Österreichische Umweltzeichen, oder durch Auflistung der Produkte in der Liste umweltschonender Wasch- und Reinigungsmittel für den Großhaushalt oder gleichwertiger Listen/Zertifizierungen. Die Zertifizierungen bzw. Listen sind dem Angebot beizulegen!

  1. c)Litera c
    Teilnahme der Objektleitung des gegenständlichen Auftrages an Hygieneschulungen 2 x jährlich
Diesbezüglich sind die Bestimmungen unter Punkt 8.2. auf Seite 43, 2. Absatz, über das zu übermittelnde Zertifikat, den einzuhaltenden Zeitraum und die Pönale in Geltung. Die Pönale wird selbstverständlich nur einbehalten, wenn sich der Bieter zur Ablegung der genannten Schulungen verpflichtet, d.h. die Erfüllung dieses Zuschlagskriteriums angibt.

  1. d)Litera d
    1 X jährlich Teilnahme der Objektleitung des gegenständlichen Auftrages an Hygieneschulungen, welche speziell Inhalte aus dem Gesundheits- und Spitalsbereich vermitteln1 römisch zehn jährlich Teilnahme der Objektleitung des gegenständlichen Auftrages an Hygieneschulungen, welche speziell Inhalte aus dem Gesundheits- und Spitalsbereich vermitteln
Siehe dazu die Bestimmungen unter c)

Punktevergabe

Die zu vergebende Maximalpunkteanzahl für die genannten Zuschlagskriterien errechnet sich nach der Art der Auftragsvergabe, d. h. danach, ob lediglich der Leistungsbereich A vergeben wird oder ob zusätzlich Optionen - und wenn ja, welche - gezogen werden (vgl. dazu die Punkte 3.2.1 bis 3.2.4).Die zu vergebende Maximalpunkteanzahl für die genannten Zuschlagskriterien errechnet sich nach der Art der Auftragsvergabe, d. h. danach, ob lediglich der Leistungsbereich A vergeben wird oder ob zusätzlich Optionen - und wenn ja, welche - gezogen werden vergleiche dazu die Punkte 3.2.1 bis 3.2.4).

In den folgenden Tabellen ist die jeweilige Maximalpunkteanzahl festgelegt:

Zuschlags- Vergabe gem. Vergabe gem. Vergabe gem. Vergabe gem.

kriterien    P 3.2.1       P. 3.2.2     P. 3.2.3     P. 3.2.4

   a)           7             7            10,5        10,5

   b)           3             3             4,5         4,5

   c)           5             5             7,5         7,5

   d)           5             5             7,5         7,5

Der Bieter erhält die maximale Punkteanzahl, wenn er das jeweilige Kriterium zur Gänze erfüllt.

Bei teilweiser Erfüllung werden ihm 50 % der maximalen Punkteanzahl

je Kriterium gutgeschrieben.

Bei Nichterfüllung erhält der Bieter 0 Punkte.

3.2.6 Zuschlagskriterien Leistungsbereich B

a) Der angebotene Hausarbeiter verfügt über

einschlägige Berufserfahrung als Hausarbeiter

im Ausmaß von mindestens 2 Jahren                       5 Punkte

b) Der angebotene Hausarbeiter verfügt über

einschlägige Berufserfahrung als Hausarbeiter

im Ausmaß von mindestens 12 Monaten in einem

Krankenhaus, Spital, Pflegeheim oder einer

vergleichbaren medizinischen Einrichtung.               5 Punkte

....."

Gemäß Punkt 5 Seite 32 der Ausschreibungsunterlagen ist zur "Beschreibung des optionalen Leitungsbereiches B Leistungsbeschreibung Hausarbeiterdienst" folgendes festgelegt:

" Bei folgenden Anforderungen handelt es sich um

Musskriterien, welche erfüllt werden müssen. Sollte eine Anforderung nicht erfüllt werden, ist das Angebot auszuscheiden. Bei dem angebotenen Hausarbeiter hat es sich um einen einschlägig gelernten Facharbeiter, welcher über eine erfolgreich abgeschlossene Lehrausbildung aus einem der folgenden Berufssparten (Zutreffendes ist anzukreuzen) verfügt, zu handeln:

Schlosser                                             Ja/Nein

Elektriker                                            Ja/Nein

Installateur                                          Ja/Nein

....."

Neben 11 weiteren Bietern hat die Antragstellerin am 24.5.2006, eingelangt beim Auftraggeber um 10.33 Uhr (Eingangsstempel) und somit fristgerecht ein Angebot

  • -Strichaufzählung
    zum Leistungsteil A - Unterhaltsreinigung mit einer Angebotssumme von Euro 128.316,20.- (B*** 144.585,00.-)
  • -Strichaufzählung
    zum Leistungsteil B - Hausarbeiter mit einer Angebotssumme von Euro 35.358,00.- (B*** 40.068,00.-) und
  • -Strichaufzählung
    zum Leistungsteil C - Wäschebeschließerin mit einer Angebotssumme von Euro 16.789,50.- (B*** 18.891,60.-) mit jeweils 2% Skonto (B*** ohne Skonto) abgegeben.

Aufgrund der vom Auftraggeber durchgeführten Angebotsprüfung für den Leistungsteil A und der Ziehung der Optionen B und C wurde das Angebot der Firma C*** für das preislich niedrigste Angebot mit 40 Punkten an 1. Stelle gereiht. Das Angebot der Antragstellerin wurde daher gemäß dem in Punkt 3.2.1 der Ausschreibungsbestimmungen festgelegten Bewertungssystem für den Leistungsteil A mit 35,18 Punkten an 2. Stelle gereiht, die präsumtive Zuschlagsempfängerin wurde mit 31,24 Punkten bewertet. Im Leistungsbereich B und C hat die Antragstellerin jeweils das niedrigste Angebot gelegt und somit 20 Punkte und 10 Punkte (insgesamt 30 Punkte) erhalten. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat entsprechend dem Bewertungssystem 17,65 und 8,89 Punkte (insgesamt 26,54 Punkte) erhalten. Insgesamt wurde daher das Angebot der Antragstellerin beim Zuschlagskriterium "Preis" für die Leistungsbereiche A, B und C mit 65,18 Punkten, die präsumtive Zuschlagsempfängerin mit 57,78 Punkten bewertet Der Punktevorsprung der Antragstellerin beträgt daher beim Zuschlagskriterium Preis 7,40 Punkte.

Für das Zuschlagskriterium Qualität erhielt die Antragstellerin 20 Punkte bei der "Unterhaltsreinigung" (Leistungsteil A), für die Qualität des gemäß Punkt 5 der Ausschreibungsbestimmungen als Elektriker angebotenen "Hausarbeiters" (Leistungsteil B) wegen Nichterfüllung der Zuschlagskriterien gemäß Punkt 3.2.6 der Ausschreibungsbestimmungen 0 Punkte. Insgesamt somit 85,15 Punkte und wurde damit die Antragstellerin an 3. Stelle gereiht. Demgegenüber wurde das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit insgesamt 87,78 Punkten bewertet (20 Punkte für die Qualität Unterhaltsreinigung und 10 Punkte für die Qualität Hausarbeiter). An

  1. 2.Ziffer 2
    Stelle mit 85,47 Punkten wurde das Angebot der C*** gereiht:

Firma C***:

Unterhaltsreinigung                      Euro 112.850,90

Hausarbeiter                             Euro  42.599,00

Wäschebeschließe                         Euro   18.937,80

Option B und C Preispunkte Unterhaltsr           40

HA                                               16,60

WB                                                8,87

Qualität/Unterhaltsrg                            20

HA                                                0

SUMME                                            85,47

Firma B***:

Unterhaltsreinigung                      Euro 144.485,00

Hausarbeiter                             Euro  40.068,00

Wäschebeschließe                         Euro   18.891,60

Option B und C Preispunkte Unterhaltsr           31,24

HA                                               17,65

WB                                                8,89

Qualität/Unterhaltsrg                            20

HA                                               10

SUMME                                            87,78

Firma A*** GmbH:

Unterhaltsreinigung                      Euro 128.316,20

Hausarbeiter                             Euro  35.358,00

Wäschebeschließe                         Euro   16.789,50

Option B und C Preispunkte Unterhaltsr           35,18

HA                                               20

WB                                               10,00

Qualität/Unterhaltsrg                            20

HA                                                0

SUMME                                            85,18

Aufgrund der in den Ausschreibungsbestimmungen festgelegten Bewertung der Angebote erhielt die B*** die höchste Punktezahl. Eine Einsichtnahme gemäß § 128 Abs.2 BVergG 2006 in den das eigene Angebot betreffenden Teil der Niederschrift über die Prüfung der Angebote wurde von den Antragstellerin nicht verlangt.Aufgrund der in den Ausschreibungsbestimmungen festgelegten Bewertung der Angebote erhielt die B*** die höchste Punktezahl. Eine Einsichtnahme gemäß Paragraph 128, Absatz 2, BVergG 2006 in den das eigene Angebot betreffenden Teil der Niederschrift über die Prüfung der Angebote wurde von den Antragstellerin nicht verlangt.

Mit Schreiben vom 5.10.2006 hat der Auftraggeber der Antragstellerin die Zuschlagsentscheidung zugunsten der B*** sowie die Vergabesumme von Euro 203.444,60.- für die Unterhaltsreinigung sowie für die gezogenen Optionen B und C, Hausarbeiter und Wäschebeschließerin, bekannt gegeben.

Mit Schriftsatz vom 17.10.2006, ergänzt mit Schriftsatz vom 19.10.2006, hat die Antragstellerin beim Bundesvergabeamt die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung im wesentlichen mit der Begründung der vergaberechtswidrigen Nichtverlesung der Qualitätskriterien und der unrichtigen, nicht nachvollziehbaren Bewertung der Qualitätskriterien begehrt, in keinem der Schriftsätze jedoch als Begründung für die unrichtige Bewertung der Qualitätskriterien die Nichtberücksichtigung eines dem Angebot beiliegenden Begleitschreibens moniert, sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der Pauschalgebühren beantragt.

Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 24. 10. 2006, GZ N/0084- BVA/03/2006-EV9, wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben, wobei die Einwendungen des Auftraggebers bereits zu diesem Zeitpunkt dahingehend lauten, dass bei der Qualitätsbewertung des Leistungsteils B die B*** 10 und die A*** deshalb 0 Punkte erhalten habe, weil die B*** beim Angebot für den Hausarbeiter das unter 3.2.6 angeführte Zuschlagskriterium Berufserfahrung erfüllt habe, die A*** jedoch keine Angaben diesbezüglich gemacht habe. Schriftsätze oder Stellungnahmen dazu bzw. Ausführungen betreffend ein dem Angebot beigelegtes, jedoch vom Auftraggeber nicht berücksichtigtes Begleitschreiben hat die Antragstellerin nicht eingebracht.

In der am 17.11.2006 vor dem Bundesvergabeamt durchgeführten mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin auf ihre Schriftsätze vom 17. 10. und 19.10. 2006 verwiesen. Neu und zum ersten Mal vorgebracht wurde, dass die Punktebewertung durch den Auftraggeber aufgrund eines dem Angebot beiliegenden Begleitschreibens vom 23.5.2006 unrichtig sei, da in diesem Schreiben unter Punkt IV) ein Hausarbeiter mit 12 Monaten Berufserfahrung in einem Objekt mit Sanitätscharakter angeboten worden sei, der mit 5 Punkten zu bewerten gewesen wäre. In diesem Schreiben mit dem Betreff "Erläuterungen zu Ausschreibung von Unterhaltsreinigung, Tätigkeit eines Hausarbeiters sowie Wäschebeschließerin..." , das sich nicht bei den vom Auftraggeber dem Bundesvergabeamt vorgelegten Originalunterlagen befunden hat und von der Antragstellerin in Kopie erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde, ist folgendes ausgeführt:In der am 17.11.2006 vor dem Bundesvergabeamt durchgeführten mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin auf ihre Schriftsätze vom 17. 10. und 19.10. 2006 verwiesen. Neu und zum ersten Mal vorgebracht wurde, dass die Punktebewertung durch den Auftraggeber aufgrund eines dem Angebot beiliegenden Begleitschreibens vom 23.5.2006 unrichtig sei, da in diesem Schreiben unter Punkt römisch vier) ein Hausarbeiter mit 12 Monaten Berufserfahrung in einem Objekt mit Sanitätscharakter angeboten worden sei, der mit 5 Punkten zu bewerten gewesen wäre. In diesem Schreiben mit dem Betreff "Erläuterungen zu Ausschreibung von Unterhaltsreinigung, Tätigkeit eines Hausarbeiters sowie Wäschebeschließerin..." , das sich nicht bei den vom Auftraggeber dem Bundesvergabeamt vorgelegten Originalunterlagen befunden hat und von der Antragstellerin in Kopie erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde, ist folgendes ausgeführt:

" .....

IV) Qualifikation des Hausarbeiters:römisch vier) Qualifikation des Hausarbeiters:

Gemäß lit.3.2.6 (Zuschlagskriterien und Gewichtung) stellen wir bei der Beauftragung einen Hausarbeiter gemäß Pos.b9 zur Verfügung; d.h., mit Berufserfahrung von mind. 12 Monaten in einem Objekt mit Sanitätscharakter. ....".

Die Antragstellerin hat auf dieses Begleitschreiben laut eigenen Angaben deshalb nicht eher Bezug genommen, weil sie davon ausgegangen sei, dass sich dieses Schreiben bei den Originalunterlagen befinde. "Als Beweis für Plausibilität dieser Angaben" hat die Antragstellerin dem Senat die Kopie eines Schreibens vom 20. 5. 2006 vorgelegt, in dem von Herrn D*** ausgeführt wurde, der Antragstellerin im Bedarfsfall als Hausarbeiter zur Verfügung zu stehen. Diesem Schreiben beigeschlossen waren die Kopie eines Zeugnisses vom 24.6.2004 der H*** GmbH, ein Lehrbrief betreffend den Elektroinstallateur sowie ein Zeugnis über die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten. Auch dieses Schreiben vom 20.5. 2006 befand sich nicht bei den Originalunterlagen mit der von der Antragstellerin dargelegten Begründung, es wäre dem Auftraggeber bei einer vertieften Prüfung der Angaben zum Hausarbeiter auf Verlangen vorgelegt worden.

Auf Vorhalt und nach Durchsicht der Originalunterlagen durch den Auftraggeber wurde das Nichtvorhandensein von Indexblatt und Begleitschreiben vom 23. 5. 2006 bestätigt, jedoch das Vorbringen der Antragstellerin bestritten und angegeben, weder das Indexblatt noch das Begleitschreiben vom 23. 5. 2006 zu kennen. Ausgeführt wurde, dass sich Indexblatt und Begleitschreiben zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung nicht bei den Originalunterlagen befunden haben können, da diese bei Vorliegen bei der Angebotsöffnung verlesen und die Verlesung in der Niederschrift festgehalten worden wäre sowie das Angebot der Antragstellerin jedenfalls mit 5 Punkte wegen Erfüllung des in den Ausschreibungsbestimmungen unter Punkt 3.2.6 b) festgelegten Zuschlagskriteriums bewertet und damit an 1. Stelle gereiht worden wäre.

Aufgrund der widersprüchlichen Angaben betreffend den Umfang der Originalunterlagen des Angebotes der Antragstellerin wurden aufgrund des einhelligen Beschlusses des erkennenden Senats die bei der Angebotsöffnung anwesenden Vertreterinnen von Antragstellerin, Frau E***, und von Auftraggeber, Frau G*** als Zeugen gemäß § 50 AVG dazu vernommen, ob sich das Indexblatt und das Begleitschreiben vom 23. 5. 2006 bei den Originalunterlagen befunden haben. Sowohl die Zeugin E*** als auch die Zeugin G*** haben ausgesagt, sich nicht mehr erinnern können. Laut Zeugin E*** müssten sich die angeführten Schriftstücke bei den Originalunterlagen befunden haben, sie gab jedoch als richtig an, dass der Karton mit den Originalunterlagen der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung nicht beschädigt und auch nicht geöffnet gewesen sei, was von der Zeugin G*** bestätigt wurde. Übereinstimmend wurde von den Zeuginnen ausgesagt, dass weder das Indexblatt noch das Begleitschreiben vom 23. 5. 2006 im Rahmen der Angebotsöffnung am 24.5.2006 verlesen wurden und die Verlesung auch nicht verlangt worden war.Aufgrund der widersprüchlichen Angaben betreffend den Umfang der Originalunterlagen des Angebotes der Antragstellerin wurden aufgrund des einhelligen Beschlusses des erkennenden Senats die bei der Angebotsöffnung anwesenden Vertreterinnen von Antragstellerin, Frau E***, und von Auftraggeber, Frau G*** als Zeugen gemäß Paragraph 50, AVG dazu vernommen, ob sich das Indexblatt und das Begleitschreiben vom 23. 5. 2006 bei den Originalunterlagen befunden haben. Sowohl die Zeugin E*** als auch die Zeugin G*** haben ausgesagt, sich nicht mehr erinnern können. Laut Zeugin E*** müssten sich die angeführten Schriftstücke bei den Originalunterlagen befunden haben, sie gab jedoch als richtig an, dass der Karton mit den Originalunterlagen der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung nicht beschädigt und auch nicht geöffnet gewesen sei, was von der Zeugin G*** bestätigt wurde. Übereinstimmend wurde von den Zeuginnen ausgesagt, dass weder das Indexblatt noch das Begleitschreiben vom 23. 5. 2006 im Rahmen der Angebotsöffnung am 24.5.2006 verlesen wurden und die Verlesung auch nicht verlangt worden war.

Die Verständigung des Auftraggebers iSd § 328 Abs. 5 BVergG 2006 ist erfolgt (OZ 2), die Antragstellerin hat die Pauschalgebühren in der Höhe von Euro 3.200.- bezahlt. Auch die übrigen Formalerfordernisse gemäß § 322 BVergG 2006 sind erfüllt. Die Anträge sind zulässig.Die Verständigung des Auftraggebers iSd Paragraph 328, Absatz 5, BVergG 2006 ist erfolgt (OZ 2), die Antragstellerin hat die Pauschalgebühren in der Höhe von Euro 3.200.- bezahlt. Auch die übrigen Formalerfordernisse gemäß Paragraph 322, BVergG 2006 sind erfüllt. Die Anträge sind zulässig.

Der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter hat keine begründeten Einwendungen gemäß § 324 Abs.3 BVergG 2006 innerhalb der Frist von 2 Wochen ab Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens (OZ 4) gegen die von der Antragstellerin begehrte Entscheidung erhoben.Der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter hat keine begründeten Einwendungen gemäß Paragraph 324, Absatz 3, BVergG 2006 innerhalb der Frist von 2 Wochen ab Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens (OZ 4) gegen die von der Antragstellerin begehrte Entscheidung erhoben.

Der vorliegende Antrag ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

  1. 1.Ziffer eins
    Rechtslage
Gemäß § 345 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006 ist das Bundesvergabegesetz 2006, BGBl I Nr. 17/2006, mit 1. Februar 2006 in Kraft getreten. Da die Vergabebekanntmachung nach dem 1.2.2006 erfolgte und damit das Vergabeverfahren nach dem 1.2.2006 eingeleitet wurde und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung samt Nachprüfungsantrag ebenfalls nach dem 1.2.2006 eingebracht wurden, sind die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 zur Gänze anzuwenden.Gemäß Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 ist das Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, mit 1. Februar 2006 in Kraft getreten. Da die Vergabebekanntmachung nach dem 1.2.2006 erfolgte und damit das Vergabeverfahren nach dem 1.2.2006 eingeleitet wurde und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung samt Nachprüfungsantrag ebenfalls nach dem 1.2.2006 eingebracht wurden, sind die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 zur Gänze anzuwenden.

  1. 2.Ziffer 2
    Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit des Antrages

Die Wiener Gebietskrankenkasse ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 3 Abs.2 Z 2 BVergG 2006 (BVA 25.4.2006, N(0023-BVA/03/2006-26; BVA 19.11.2003, 08N-114/03-8). Der gegenständliche Auftrag ist als Dienstleistungsauftrag iSd § 6 BVergG 2006 zu qualifizieren. Auftragsgegenstand ist die Unterhaltsreinigung sowie optional, jedoch zwingend mit anzubietende Tätigkeit eines Hausarbeiters und Tätigkeit einer Wäschebeschließerin im Gesundheitszentrum Wien Mitte. Der geschätzte Auftragswert beträgt laut Angaben des Auftraggebers mehr als Euro 211.000.- Das Verfahren ist daher dem Oberschwellenbereich zuzuordnen. Das gegenständliche Vergabeverfahren wurde weder widerrufen, noch wurde der Zuschlag erteilt.Die Wiener Gebietskrankenkasse ist öffentlicher Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 (BVA 25.4.2006, N(0023-BVA/03/2006-26; BVA 19.11.2003, 08N-114/03-8). Der gegenständliche Auftrag ist als Dienstleistungsauftrag iSd Paragraph 6, BVergG 2006 zu qualifizieren. Auftragsgegenstand ist die Unterhaltsreinigung sowie optional, jedoch zwingend mit anzubietende Tätigkeit eines Hausarbeiters und Tätigkeit einer Wäschebeschließerin im Gesundheitszentrum Wien Mitte. Der geschätzte Auftragswert beträgt laut Angaben des Auftraggebers mehr als Euro 211.000.- Das Verfahren ist daher dem Oberschwellenbereich zuzuordnen. Das gegenständliche Vergabeverfahren wurde weder widerrufen, noch wurde der Zuschlag erteilt.

  1. 3.Ziffer 3
    Inhaltliche Beurteilung des Antrages

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 312 Abs. 2 Z 2 BVergG 2006 ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig.Gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig.

Gemäß § 19 Abs.1 BVergG 2006 sind Vergabeverfahren nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006 sind Vergabeverfahren nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.

Gemäß § 2 Z 10 BVergG ist die Ausschreibung die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung er zu welchen Bestimmungen erhalten möchte (Bekanntmachung, Aufruf zum Wettbewerb, Ausschreibungs-, Wettbewerbs und Auktionsunterlagen, Beschreibung der Bedürfnisse und Anforderungen beim wettbewerblichen Dialog).Gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, BVergG ist die Ausschreibung die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung er zu welchen Bestimmungen erhalten möchte (Bekanntmachung, Aufruf zum Wettbewerb, Ausschreibungs-, Wettbewerbs und Auktionsunterlagen, Beschreibung der Bedürfnisse und Anforderungen beim wettbewerblichen Dialog).

Gemäß § 108 Abs.2 BVergG 2006 erklärt der Bieter mit der Abgabe seines Angbotes, dass er die Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen kennt, dass er über die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung des Auftrages verfügt, dass er die ausgeschriebene Leistung zu diesen Bestimmungen und den von ihm angegebenen Preisen erbringt, und dass er sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot bindet.Gemäß Paragraph 108, Absatz 2, BVergG 2006 erklärt der Bieter mit der Abgabe seines Angbotes, dass er die Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen kennt, dass er über die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung des Auftrages verfügt, dass er die ausgeschriebene Leistung zu diesen Bestimmungen und den von ihm angegebenen Preisen erbringt, und dass er sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot bindet.

Gemäß § 117 Abs. 1 BVergG 2006 hat die Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind, auf dem verschlossenen Umschlag Datum und Uhrzeit des Einganges zu vermerken. Alle Angebote sind in der Reihenfolge ihres Einlangens in ein Verzeichnis einzutragen.Gemäß Paragraph 117, Absatz eins, BVergG 2006 hat die Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind, auf dem verschlossenen Umschlag Datum und Uhrzeit des Einganges zu vermerken. Alle Angebote sind in der Reihenfolge ihres Einlangens in ein Verzeichnis einzutragen.

Gemäß § 118 Abs. 4 BVergG 2006 sind die geöffneten Angebote in der Reihenfolge, in der sie in das Eingangsverzeichnis eingetragen wurden, mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Es ist festzustellen, ob das Angebot unterfertigt ist, aus wie vielen Teilen es besteht und ob die als Anlagen angeführten sowie in der Ausschreibung verlangten Bestandteile des Angebotes (zB Kalkulationsunterlagen, Nachweis des Vadiums) tatsächlich vorhanden sind. Alle bei der Öffnung des Angebotes vorliegenden Teile sind während der Angebotsöffnung von der Kommission so eindeutig zu kennzeichnen, zB so zu lochen, dass ein nachträgliches Auswechseln feststellbar wäre. Gemäß Abs. 5 leg.cit. sind aus den Angeboten - auch Alternativ- und Abänderungsangeboten - folgende Angaben vorzulesen und in der Niederschrift festzuhalten:Gemäß Paragraph 118, Absatz 4, BVergG 2006 sind die geöffneten Angebote in der Reihenfolge, in der sie in das Eingangsverzeichnis eingetragen wurden, mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Es ist festzustellen, ob das Angebot unterfertigt ist, aus wie vielen Teilen es besteht und ob die als Anlagen angeführten sowie in der Ausschreibung verlangten Bestandteile des Angebotes (zB Kalkulationsunterlagen, Nachweis des Vadiums) tatsächlich vorhanden sind. Alle bei der Öffnung des Angebotes vorliegenden Teile sind während der Angebotsöffnung von der Kommission so eindeutig zu kennzeichnen, zB so zu lochen, dass ein nachträgliches Auswechseln feststellbar wäre. Gemäß Absatz 5, leg.cit. sind aus den Angeboten - auch Alternativ- und Abänderungsangeboten - folgende Angaben vorzulesen und in der Niederschrift festzuhalten:

  1. 1.Ziffer eins
    Name und Geschäftssitz des Bieters;
  2. 2.Ziffer 2
    der Gesamtpreis oder der Angebotspreis mit Angabe des Ausmaßes
allfälliger Nachlässe und Aufschläge und, wenn die Vergabe in Teilen oder für die ganze Leistung oder für Teile derselben Varianten vorgesehen waren, auch die Teilgesamtpreise oder Teilangebotspreise sowie die Variantenangebotspreise;
  1. 3.Ziffer 3
    wesentliche Erklärungen der Bieter;
  2. 4.Ziffer 4
    sonstige im Hinblick auf andere Zuschlagskriterien als dem Preis
relevante in Zahlen ausgedrückte Bieterangaben, deren sofortige Verlesung möglich und zumutbar ist und in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt wurde.

Gemäß § 123 BVergG 2006 hat die Prüfung der Angebote in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien zu erfolgen. Wobei gemäß Abs. 2 leg cit. u.a. im Einzelnen zu prüfen ist, ob 1. den in § 19 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde und 2. die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters.Gemäß Paragraph 123, BVergG 2006 hat die Prüfung der Angebote in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien zu erfolgen. Wobei gemäß Absatz 2, leg cit. u.a. im Einzelnen zu prüfen ist, ob 1. den in Paragraph 19, Absatz eins, angeführten Grundsätzen entsprochen wurde und 2. die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters.

Gemäß § 129 Abs.1 Z 2 BVergG 2006 hat der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auf Grund des Ergebnisses der Prüfung u.a. Angebote von Bietern, deren Befugnis, finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gegeben ist, auszuscheiden.Gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 hat der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auf Grund des Ergebnisses der Prüfung u.a. Angebote von Bietern, deren Befugnis, finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gegeben ist, auszuscheiden.

Gemäß § 130 Abs.1 BVergG 2006 ist von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen, wobei gemäß Abs.2 leg.cit. die Gründe für die Zuschlagsentscheidung schriftlich festzuhalten sind.Gemäß Paragraph 130, Absatz eins, BVergG 2006 ist von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen, wobei gemäß Absatz 2, leg.cit. die Gründe für die Zuschlagsentscheidung schriftlich festzuhalten sind.

Entsprechend den allgemeinen Bestimmungen des § 80 BVergG 2006 iVm § 19 Abs. 1 leg.cit müssen alle Bieter darauf vertrauen können, dass sich der Auftraggeber an die von ihm festgelegten Ausschreibungsbestimmungen hält (EuGH 22.6.1993, Rs C-243/89, Storebaelt; EuGH 25.04.1996 Rs C-87/94-Kommission/Belgien). Die Leistung ist nach Prüfung der Angebote iSd § 123 BVergG 2006 unter Berücksichtigung der in den Ausschreibungsbestimmungen festgelegten Zuschlagskriterien zu vergeben. Abweichungen von den in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen begründen eine Verletzung der wesentlichen Grundsätze des Vergabeverfahrens. Da die Ausschreibung mangels Anfechtung innerhalb der in § 321 Abs.2 BVergG 2006 festgelegten Fristen Bestandskraft erlangt hat, ist diese unveränderliche Grundlage für die Bewertung der Angebote geworden (vgl. BVA vom 22.6.2005, 03N-35/05-26). Damit sind die Bieter und auch der Auftraggeber an die in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen gebunden (vgl. BVA vom 20.3.2003, 12N-10/03-11; BVA 11.12.2003, 17N-115/03-30; BVA 18.8.2003, 10N-60/03-26; BVA vom 13.1.2005, 03N-111/04-10; s. auch Huber-Matauschek in ZVB 10/2005, 286). Von der Möglichkeit einer Bieteranfrage betreffend die in den Ausschreibungsbestimmungen festgelegten Eignungs -und Zuschlagskriterien und das Bewertungssystem hat die Antragstellerin nicht Gebrauch gemacht. Wenn daher der Auftraggeber, wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, nach Prüfung der in den Ausschreibungsbestimmungen auf Seite 32 unter Punkt 5 als Musskriterien festgelegten und von der Antragstellerin als mit "Elektriker" gekennzeichnetem Kriterium in weiterer Folge die für den Hausarbeiter geforderten Qualitätskriterien gemäß Pkt. 3.2.6 der Ausschreibungsbestimmungen prüft und im Rahmen der Angebotsprüfung zum Ergebnis kommt, dass zu den geforderten Qualitätskriterien keine Angaben gemacht und diese auf S. 18 auch nicht angekreuzt und damit als erfüllt anzunehmend gekennzeichnet wurden, hat er sich an das in den Ausschreibungsbestimmungen festgelegte und bestandsfest gewordene Bewertungssystem zu halten. Im Ergebnis wurde daher das Angebot der Antragstellerin beim Kriterium "Qualität" zum Leistungsteil B (Hausarbeiter) mangels Angaben iS Punkt 3.2.6 der Ausschreibungsbestimmungen mit 0 Punkte bewertet und damit mit 85,15 Punkten nach der B*** als präsumtive Zuschlagsempfängerin mit 87,78 und einem weiteren Bieter mit 85,47 Punkten an 3. Stelle gereiht.Entsprechend den allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 80, BVergG 2006 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, leg.cit müssen alle Bieter darauf vertrauen können, dass sich der Auftraggeber an die von ihm festgelegten Ausschreibungsbestimmungen hält (EuGH 22.6.1993, Rs C-243/89, Storebaelt; EuGH 25.04.1996 Rs C-87/94-Kommission/Belgien). Die Leistung ist nach Prüfung der Angebote iSd Paragraph 123, BVergG 2006 unter Berücksichtigung der in den Ausschreibungsbestimmungen festgelegten Zuschlagskriterien zu vergeben. Abweichungen von den in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen begründen eine Verletzung der wesentlichen Grundsätze des Vergabeverfahrens. Da die Ausschreibung mangels Anfechtung innerhalb der in Paragraph 321, Absatz 2, BVergG 2006 festgelegten Fristen Bestandskraft erlangt hat, ist diese unveränderliche Grundlage für die Bewertung der Angebote geworden vergleiche BVA vom 22.6.2005, 03N-35/05-26). Damit sind die Bieter und auch der Auftraggeber an die in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen gebunden vergleiche BVA vom 20.3.2003, 12N-10/03-11; BVA 11.12.2003, 17N-115/03-30; BVA 18.8.2003, 10N-60/03-26; BVA vom 13.1.2005, 03N-111/04-10; s. auch Huber-Matauschek in ZVB 10 aus 2005,, 286). Von der Möglichkeit einer Bieteranfrage betreffend die in den Ausschreibungsbestimmungen festgelegten Eignungs -und Zuschlagskriterien und das Bewertungssystem hat die Antragstellerin nicht Gebrauch gemacht. Wenn daher der Auftraggeber, wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, nach Prüfung der in den Ausschreibungsbestimmungen auf Seite 32 unter Punkt 5 als Musskriterien festgelegten und von der Antragstellerin als mit "Elektriker" gekennzeichnetem Kriterium in weiterer Folge die für den Hausarbeiter geforderten Qualitätskriterien gemäß Pkt. 3.2.6 der Ausschreibungsbestimmungen prüft und im Rahmen der Angebotsprüfung zum Ergebnis kommt, dass zu den geforderten Qualitätskriterien keine Angaben gemacht und diese auf S. 18 auch nicht angekreuzt und damit als erfüllt anzunehmend gekennzeichnet wurden, hat er sich an das in den Ausschreibungsbestimmungen festgelegte und bestandsfest gewordene Bewertungssystem zu halten. Im Ergebnis wurde daher das Angebot der Antragstellerin beim Kriterium "Qualität" zum Leistungsteil B (Hausarbeiter) mangels Angaben iS Punkt 3.2.6 der Ausschreibungsbestimmungen mit 0 Punkte bewertet und damit mit 85,15 Punkten nach der B*** als präsumtive Zuschlagsempfängerin mit 87,78 und einem weiteren Bieter mit 85,47 Punkten an 3. Stelle gereiht.

Wenn nun die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin mit Antrag vom 17.10.2006 die Nichtigerklärung der zugunsten der B*** getroffenen Zuschlagsentscheidung mit der Begründung begehrt, die Qualitätskriterien wären zu verlesen gewesen, übersieht die Antragstellerin, dass gemäß § 118 Abs.4 Z 4 BVergG 2006 sonstige im Hinblick auf andere Zuschlagskriterien als dem Preis relevante in Zahlen ausgedrückte Bieterangaben vorzulesen sind, wenn deren sofortige Verlesung möglich und zumutbar ist und in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt wurde, was nicht der Fall war.Wenn nun die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin mit Antrag vom 17.10.2006 die Nichtigerklärung der zugunsten der B*** getroffenen Zuschlagsentscheidung mit der Begründung begehrt, die Qualitätskriterien wären zu verlesen gewesen, übersieht die Antragstellerin, dass gemäß Paragraph 118, Absatz 4, Ziffer 4, BVergG 2006 sonstige im Hinblick auf andere Zuschlagskriterien als dem Preis relevante in Zahlen ausgedrückte Bieterangaben vorzulesen sind, wenn deren sofortige Verlesung möglich und zumutbar ist und in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt wurde, was nicht der Fall war.

Dem Begehren der Antragstellerin auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung allein mit der Begründung, dass "[a]uch unter der bestmöglichen Annahme hinsichtlich der Qualitätskriterien zu Gunsten der B*** einerseits und der ungünstigsten für das Angebot der Antragstellerin andererseits (unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin eindeutig erbrachten Qualitätsnachweise wie ISO-Zertifizierung etc.) rein rechnerisch die Zuteilung der Qualitätspunkte wie in der Zuschlagsentscheidung angeführt nicht nachvollzogen werden [kann]" ist entgegenzuhalten, dass die Antragstellerin mit Abgabe ihres Angebotes gemäß § 108 Abs.2 BVergG 2006 erklärt, die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Bestimmungen zu kennen und die Leistung zu diesen Bestimmungen zu erbringen. Da die Ausschreibung nicht innerhalb der in § 321 Abs.2 BVergG 2006 festgelegten Frist angefochten wurde und weder von der Möglichkeit eine Bieteranfrage zum Bewertungssystem noch von der Möglichkeit der Einsichtnahme in die Niederschrift über die Angebotsprüfung gemäß § 128 Abs.2 BVergG 2006 zwecks Nachvollziehbarkeit Gebrauch gemacht wurde und die Antragstellerin weder im Antragsschriftsatz vom 17.10.2006 noch im ergänzenden Schriftsatz vom 19. 10.2006 auf das zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderliche Begleitschreiben vom 23.5.2006 zum Beweis für das Vorbringen Bezug genommen hat, vermag die überraschende Behauptung der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung, die Punktebewertung könne deshalb nicht nachvollzogen werden, weil in einem dem Angebot beiliegenden Begleitschreiben vom 23.5.2006 ausgeführt worden sei, dass ein Hausarbeiter mit Berufserfahrung von 12 Monaten in einem Objekt mit Sanitätscharakter angeboten werde und daher zusätzliche 5 Punkte bringe, den Senat aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen: zum Einen hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, mit Kennzeichnung des Elektrikers auf Seite 32 der Ausschreibungsbestimmungen habe sie das geforderte Kriterium ohnehin erfüllt und hätte sie bei einer vertieften Prüfung der Angebote durch den Auftraggeber nähere Angaben zum Hausarbeiter gemacht, so etwa das Schreiben von Herrn D*** vom 20.5.2006 dem Auftraggeber vorgelegt. Darüber hinaus hat der Auftraggeber nach eigenen Angaben glaubwürdig die von der Antragstellerin in einem festen Karton verpackten und verklebt übermittelten und mit dem Eingangsstempel der WA-Abt. Leitung vom 24. 5. 2006, 10.33 Uhr versehenen Originalunterlagen ungeöffnet verwahrt. Nach übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der Zeuginnen E*** und G*** wurden diese Originalunterlagen auch ungeöffnet und unbeschädigt am Tag der Angebotsöffnung am 24.5.2006, 11.05 Uhr - also 32 Minuten nach dem Einlagen der Originalunterlagen beim Auftraggeber - der Angebotsöffnungskommission vorgelegt. Laut übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeuginnen wurden die Originalunterlagen des Angebotes der Antragstellerin unmittelbar nach Öffnung des Kartons mit einer Plombe versehen. Auch wenn sich die Zeuginnen E*** und G*** nicht mehr erinnern können, ob sich am 24.5.2006, also vor 6 Monaten, an erster Stelle der Originalunterlagen das Indexblatt und an zweiter Stelle das Begleitschreiben vom 23.5.2006 befunden haben bzw. ob sich Indexblatt und Begleitschreiben überhaupt bei den Originalunterlagen befunden haben, hält der Senat die Behauptung des Geschäftsführers der Antragstellerin F***, er könne aufgrund der ihm obliegenden Letztkontrolle der Originalunterlagen definitiv angeben, dass sich an erster Stelle das Indexblatt und an zweiter Stelle das Begleitschreiben befunden habe, weil " gerade in diesem Fall vor allem wegen des Hausarbeiters das Begleitschreiben besonders wichtig gewesen ist" für nicht glaubwürdig, zumal trotz dieser behaupteten Wichtigkeit bei der Angebotsöffnung nach übereinstimmenden Zeugenaussagen weder die Verlesung dieses Schreibens verlangt noch die nach Ansicht der Antragstellerin vergaberechtswidrige Nichtverlesung gerügt worden ist. Laut Aussage der Zeugin G*** wäre das Begleitschreiben vom 23.5.2006 bei der Angebotsöffnung verlesen worden, hätte es sich bei den Originalunterlagen befunden oder wäre es verlangt worden oder wäre die Unterlassung gerügt worden. Zudem wäre diese und jede sonstige Verlesung in der Niederschrift über die Angebotsöffnung festgehalten worden. Übereinstimmend ausgesagt haben die Zeuginnen, dass eine Verlesung weder des Begleitschreibens noch des Indexblattes erfolgt ist und auch von keinem der anwesenden Bietervertreter, insbesondere auch nicht von der Vertreterin der Antragstellerin, eine Verlesung von Begleitschreiben oder sonstiger Erklärungen verlangt worden ist. Den Behauptungen des Geschäftsführers Herrn F*** in der mündlichen Verhandlung Begleitschreiben und Indexblatt können nur beim Auftraggeber oder auf dem Weg zum Auftraggeber verschwunden sein, ist entgegen zu halten, dass es den allgemeinen Lebenserfahrungen widerspricht (vgl. VwGH 16.3.1978, 2715/77, 747/78), wenn aus den Originalunterlagen, die nachweislich verschlossen und unbeschädigt beim Auftraggeber eingelangt sind und nach der Reihenfolge ihres Einlangens am 24.6.2006, 11.05 Uhr geöffnet und mit einer Plombe versehen wurden, einzelne Teile abhanden kommen.Dem Begehren der Antragstellerin auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung allein mit der Begründung, dass "[a]uch unter der bestmöglichen Annahme hinsichtlich der Qualitätskriterien zu Gunsten der B*** einerseits und der ungünstigsten für das Angebot der Antragstellerin andererseits (unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin eindeutig erbrachten Qualitätsnachweise wie ISO-Zertifizierung etc.) rein rechnerisch die Zuteilung der Qualitätspunkte wie in der Zuschlagsentscheidung angeführt nicht nachvollzogen werden [kann]" ist entgegenzuhalten, dass die Antragstellerin mit Abgabe ihres Angebotes gemäß Paragraph 108, Absatz 2, BVergG 2006 erklärt, die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Bestimmungen zu kennen und die Leistung zu diesen Bestimmungen zu erbringen. Da die Ausschreibung nicht innerhalb der in Paragraph 321, Absatz 2, BVergG 2006 festgelegten Frist angefochten wurde und weder von der Möglichkeit eine Bieteranfrage zum Bewertungssystem noch von der Möglichkeit der Einsichtnahme in die Niederschrift über die Angebotsprüfung gemäß Paragraph 128, Absatz 2, BVergG 2006 zwecks Nachvollziehbarkeit Gebrauch gemacht wurde und die Antragstellerin weder im Antragsschriftsatz vom 17.10.2006 noch im ergänzenden Schriftsatz vom 19. 10.2006 auf das zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderliche Begleitschreiben vom 23.5.2006 zum Beweis für das Vorbringen Bezug genommen hat, vermag die überraschende Behauptung der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung, die Punktebewertung könne deshalb nicht nachvollzogen werden, weil in einem dem Angebot beiliegenden Begleitschreiben vom 23.5.2006 ausgeführt worden sei, dass ein Hausarbeiter mit Berufserfahrung von 12 Monaten in einem Objekt mit Sanitätscharakter angeboten werde und daher zusätzliche 5 Punkte bringe, den Senat aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen: zum Einen hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, mit Kennzeichnung des Elektrikers auf Seite 32 der Ausschreibungsbestimmungen habe sie das geforderte Kriterium ohnehin erfüllt und hätte sie bei einer vertieften Prüfung der Angebote durch den Auftraggeber nähere Angaben zum Hausarbeiter gemacht, so etwa das Schreiben von Herrn D*** vom 20.5.2006 dem Auftraggeber vorgelegt. Darüber hinaus hat der Auftraggeber nach eigenen Angaben glaubwürdig die von der Antragstellerin in einem festen Karton verpackten und verklebt übermittelten und mit dem Eingangsstempel der WA-Abt. Leitung vom 24. 5. 2006, 10.33 Uhr versehenen Originalunterlagen ungeöffnet verwahrt. Nach übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der Zeuginnen E*** und G*** wurden diese Originalunterlagen auch ungeöffnet und unbeschädigt am Tag der Angebotsöffnung am 24.5.2006, 11.05 Uhr - also 32 Minuten nach dem Einlagen der Originalunterlagen beim Auftraggeber - der Angebotsöffnungskommission vorgelegt. Laut übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeuginnen wurden die Originalunterlagen des Angebotes der Antragstellerin unmittelbar nach Öffnung des Kartons mit einer Plombe versehen. Auch wenn sich die Zeuginnen E*** und G*** nicht mehr erinnern können, ob sich am 24.5.2006, also vor 6 Monaten, an erster Stelle der Originalunterlagen das Indexblatt und an zweiter Stelle das Begleitschreiben vom 23.5.2006 befunden haben bzw. ob sich Indexblatt und Begleitschreiben überhaupt bei den Originalunterlagen befunden haben, hält der Senat die Behauptung des Geschäftsführers der Antragstellerin F***, er könne aufgrund der ihm obliegenden Letztkontrolle der Originalunterlagen definitiv angeben, dass sich an erster Stelle das Indexblatt und an zweiter Stelle das Begleitschreiben befunden habe, weil " gerade in diesem Fall vor allem wegen des Hausarbeiters das Begleitschreiben besonders wichtig gewesen ist" für nicht glaubwürdig, zumal trotz dieser behaupteten Wichtigkeit bei der Angebotsöffnung nach übereinstimmenden Zeugenaussagen weder die Verlesung dieses Schreibens verlangt noch die nach Ansicht der Antragstellerin vergaberechtswidrige Nichtverlesung gerügt worden ist. Laut Aussage der Zeugin G*** wäre das Begleitschreiben vom 23.5.2006 bei der Angebotsöffnung verlesen worden, hätte es sich bei den Originalunterlagen befunden oder wäre es verlangt worden oder wäre die Unterlassung gerügt worden. Zudem wäre diese und jede sonstige Verlesung in der Niederschrift über die Angebotsöffnung festgehalten worden. Übereinstimmend ausgesagt haben die Zeuginnen, dass eine Verlesung weder des Begleitschreibens noch des Indexblattes erfolgt ist und auch von keinem der anwesenden Bietervertreter, insbesondere auch nicht von der Vertreterin der Antragstellerin, eine Verlesung von Begleitschreiben oder sonstiger Erklärungen verlangt worden ist. Den Behauptungen des Geschäftsführers Herrn F*** in der mündlichen Verhandlung Begleitschreiben und Indexblatt können nur beim Auftraggeber oder auf dem Weg zum Auftraggeber verschwunden sein, ist entgegen zu halten, dass es den allgemeinen Lebenserfahrungen widerspricht vergleiche VwGH 16.3.1978, 2715/77, 747/78), wenn aus den Originalunterlagen, die nachweislich verschlossen und unbeschädigt beim Auftraggeber eingelangt sind und nach der Reihenfolge ihres Einlangens am 24.6.2006, 11.05 Uhr geöffnet und mit einer Plombe versehen wurden, einzelne Teile abhanden kommen.

Da laut Angaben des Auftraggebers in der mündlichen Verhandlung das Angebot der Antragstellerin bei Vorliegen des Begleitschreibens vom 23.5.2006 zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung gemäß 3.2.6 b) zusätzliche 5 Punkte erhalten hätte und damit an 1. Stelle gereiht worden wäre, jedoch der Senat die Behauptungen der Antragstellerin, Indexblatt und Begleitschreiben vom 23.5.2006 seien zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung in den Originalunterlagen der Antragstellerin an 1. bzw. 2. Stelle eingereiht gewesen, aus den angeführten Gründen für nicht glaubwürdig hält, vielmehr gegenüber der Möglichkeit, dass die Unterlagen während der Angebotsöffnung verschwunden sind, mit größerer Wahrscheinlichkeit annimmt (vgl. VwGH 26.4.1995, 94/07/0033), dass diese sich nicht bei den Originalunterlagen befunden haben, wofür die Aussage der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung, detaillierte Angaben zum Hausarbeiter dem Auftrageber erst bei einer vertieften Angebotsprüfung bekannt geben zu müssen, der mögliche Zeitdruck aufgrund des nahen Endes der Angebotsfrist und die nicht begehrte Verlesung des Begleitschreibens sprechen, war der verfahrensgegenständliche Antrag abzuweisen.Da laut Angaben des Auftraggebers in der mündlichen Verhandlung das Angebot der Antragstellerin bei Vorliegen des Begleitschreibens vom 23.5.2006 zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung gemäß 3.2.6 b) zusätzliche 5 Punkte erhalten hätte und damit an 1. Stelle gereiht worden wäre, jedoch der Senat die Behauptungen der Antragstellerin, Indexblatt und Begleitschreiben vom 23.5.2006 seien zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung in den Originalunterlagen der Antragstellerin an 1. bzw. 2. Stelle eingereiht gewesen, aus den angeführten Gründen für nicht glaubwürdig hält, vielmehr gegenüber der Möglichkeit, dass die Unterlagen während der Angebotsöffnung verschwunden sind, mit größerer Wahrscheinlichkeit annimmt vergleiche VwGH 26.4.1995, 94/07/0033), dass diese sich nicht bei den Originalunterlagen befunden haben, wofür die Aussage der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung, detaillierte Angaben zum Hausarbeiter dem Auftrageber erst bei einer vertieften Angebotsprüfung bekannt geben zu müssen, der mögliche Zeitdruck aufgrund des nahen Endes der Angebotsfrist und die nicht begehrte Verlesung des Begleitschreibens sprechen, war der verfahrensgegenständliche Antrag abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 319 Abs. 3 BVergG 2006 entscheidet über den Gebührenersatz das Bundesvergabeamt.Gemäß Paragraph 319, Absatz 3, BVergG 2006 entscheidet über den Gebührenersatz das Bundesvergabeamt.

Gemäß § 318 Abs. 1 BVergG 2006 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 320 Abs. 1, 328 Abs. 1 und § 331 Abs. 1 und 2 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, deren Höhe sich gemäß § 318 Abs. 2Gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG 2006 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den Paragraphen 320, Absatz eins, 328, Absatz eins und Paragraph 331, Absatz eins und 2 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, deren Höhe sich gemäß Paragraph 318, Absatz 2

  1. 1.Ziffer eins
    Satz BVergG 2006 nach dem vom Auftraggeber durchgeführten
Verfahren richtet. Gemäß § 318 Abs. 3 BVergG. ist die Pauschalgebühr gemäß den in Anhang XIX ausgewiesenen Sätzen bei Antragstellung zu entrichten. Gemäß § 319 Abs. 1 BVergG 2006 hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG 2006 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber.Verfahren richtet. Gemäß Paragraph 318, Absatz 3, BVergG. ist die Pauschalgebühr gemäß den in Anhang römisch neunzehn ausgewiesenen Sätzen bei Antragstellung zu entrichten. Gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG 2006 hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, BVergG 2006 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber.

Die Antragstellerin hat für den am 17.10. 2006 eingebrachten Nachprüfungsantrag gemäß § 320 Abs. 1 leg.cit. und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 328 Abs.1 leg.cit. im Hinblick auf das im Oberschwellenbereich zu führende Verfahren nachweislich insgesamt Pauschalgebühren in der Höhe von Euro 3.200.- entrichtet.Die Antragstellerin hat für den am 17.10. 2006 eingebrachten Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 320, Absatz eins, leg.cit. und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 328, Absatz eins, leg.cit. im Hinblick auf das im Oberschwellenbereich zu führende Verfahren nachweislich insgesamt Pauschalgebühren in der Höhe von Euro 3.200.- entrichtet.

Da der Nachprüfungsantrag gemäß Spruchpunkt I abgewiesen wurde und damit im Hinblick auf den Nachprüfungsantrag ein "teilweises Obsiegen" des Antragstellers iSd § 319 Abs. 1 BVergG 2006 nicht vorliegt, ist dem Antrag auf Ersatz der Gebühren für den Nachprüfungsantrag gemäß § 320 Abs. 1 leg.cit. nicht stattzugeben. Für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht gemäß § 319 Abs. 2 leg.cit. ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren nur dann, wennDa der Nachprüfungsantrag gemäß Spruchpunkt römisch eins abgewiesen wurde und damit im Hinblick auf den Nachprüfungsantrag ein "teilweises Obsiegen" des Antragstellers iSd Paragraph 319, Absatz eins, BVergG 2006 nicht vorliegt, ist dem Antrag auf Ersatz der Gebühren für den Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 320, Absatz eins, leg.cit. nicht stattzugeben. Für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht gemäß Paragraph 319, Absatz 2, leg.cit. ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren nur dann, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
  2. 2.Ziffer 2
    dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessensabwägung abgewiesen wurde.

Da dem Nachprüfungsantrag gemäß Spruchpunkt I nicht stattgegeben wurde, ist auch dem Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 319 Abs. 2 Z 1 BVergG 2006 nicht stattzugeben.Da dem Nachprüfungsantrag gemäß Spruchpunkt römisch eins nicht stattgegeben wurde, ist auch dem Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 319, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2006 nicht stattzugeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Zuschlagkriterien, Eignungskriterien, Fehlende Angebotsunterlagen, Beweiswürdigung, Abweisung;

Dokumentnummer

VERGT_20061127_N_0084_BVA_03_2006_17_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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