TE Verg Bescheid 2006/11/30 VKS-3394/06

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Veröffentlicht am 30.11.2006
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Norm

WVRG §11 Abs1 und 2
WVRG §13 Abs1
WVRG §14 Abs1
WVRG §17 Abs1
WVRG §20 Abs1 Z3 lite
WVRG §22 Abs2
WVRG §23
WVRG §30 in Verbindung mit BVergG 2006 §6
BVergG 2006 §12 Abs1 Z1
BVergG 2006 §345 Abs3 Z5
BVergG 2002 §20 Z13 lita sublitdd
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** über den Antrag der ARGE *** – ***, Gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft, ***, vertreten durch Mag. Marcus Essl, Rechtsanwalt in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezüglich der Vergabe des Dienstleistungsauftrages zur „Gebietsbetreuung Städtische Wohnhausanlagen in Wien, 3., 4. und 11. Bezirk" Ausschreibungsnummer MA34- 4158/2006, durch die Stadt Wien – Magistratsabteilung 25, Technisch-Wirtschaftliche Prüfstelle für Wohnhäuser, besondere Angelegenheiten der Stadterneuerung, vertreten durch die vergebende Stelle Stadt Wien – Magistratsabteilung 34, Gebäudemanagement, beide Muthgasse 62, 1194 Wien, vertreten durch schwartz und huber medek, Rechtsanwälte OEG in Wien, in nichtöffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** über den Antrag der ARGE *** – ***, Gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft, ***, vertreten durch Mag. Marcus Essl, Rechtsanwalt in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezüglich der Vergabe des Dienstleistungsauftrages zur „Gebietsbetreuung Städtische Wohnhausanlagen in Wien, 3., 4. und 11. Bezirk" Ausschreibungsnummer MA34- 4158 aus 2006,, durch die Stadt Wien – Magistratsabteilung 25, Technisch-Wirtschaftliche Prüfstelle für Wohnhäuser, besondere Angelegenheiten der Stadterneuerung, vertreten durch die vergebende Stelle Stadt Wien – Magistratsabteilung 34, Gebäudemanagement, beide Muthgasse 62, 1194 Wien, vertreten durch schwartz und huber medek, Rechtsanwälte OEG in Wien, in nichtöffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahrens eingeleitet.
  2. 2.Ziffer 2
    Folgende einstweilige Verfügung wird erlassen:
    Der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, Technisch-Wirtschaftliche Prüfstelle für Wohnhäuser, besondere Angelegenheiten der Stadterneuerung, vertreten durch die vergebende Stelle Stadt Wien – Magistratsabteilung 34, Gebäudemanagement, beide Muthgasse 62, 1194 Wien, vertreten durch schwartz und huber medek, Rechtsanwälte OEG in Wien, wird im Verfahren zur Vergabe des Dienstleistungsauftrages der „Gebietsbetreuung Städtische Wohnhausanlagen in Wien, 3., 4. und 11. Bezirk" Ausschreibungsnummer MA34-4158/2006 für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Zuschlagserteilung, längstens für die Dauer von 2 Monaten, untersagt.

Gemäß § 23 Abs. 6 WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 23, Absatz 6, WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.

Rechtsgrundlagen:

§§ 11 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Z 3 lit. e, 22 Abs. 2, 23 und 30 WVRG in Verbindung mit §§ 6, 12 Abs. 1 Z 1, 345 Abs. 3 Z 5 BVergG 2006 und § 20 Z 13 lit. a sublit. dd BVergG 2002.Paragraphen 11, Absatz eins und 2, 13 Absatz eins, 14, Absatz eins, 17, Absatz eins, 20, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e,, 22 Absatz 2, 23 und 30 WVRG in Verbindung mit Paragraphen 6, 12, Absatz eins, Ziffer eins, 345, Absatz 3, Ziffer 5, BVergG 2006 und Paragraph 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, d, d, BVergG 2002.

Begründung:

Die Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vertreten durch die vergebende Stelle Magistatsabteilung 34 – Gebäudemanagement (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zur Vergabe des Dienstleistungsauftrages der „Gebietsbetreuung Städtische Wohnhausanlagen in 3., 4. und 11. Bezirk". Die Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen ist für den Zeitraum vom 2.1.2007 bis 2.1.2010 vorgesehen. Die Kundmachung erfolgte ordnungsgemäß (EU-weite Bekanntmachung vom 11.4.2006, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2006/S71-073566 und im Amtsblatt der Stadt Wien vom 6.4.2006).

Unter anderem hat auch die Antragstellerin rechtzeitig einen Teilnahmeantrag abgegeben und sich für die Angebotslegung qualifiziert. Die von der Antragsgegnerin zunächst mitgeteilte Zuschlagsentscheidung vom 5.9.2006 wurde in der Folge zurückgezogen.

Mit Schreiben vom 27.9.2006 hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur letztmaligen Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Die Antragstellerin hat rechtzeitig ein rechtsgültiges Angebot (last and final offer) gelegt. Am Vergabeverfahren haben sich nur zwei Bieter beteiligt.

Mit Schreiben vom 9.11.2006 hat die Antragsgegnerin die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten des anderen Bieters bekanntgegeben. Die Zuschlagsentscheidung ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugegangen.

Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der am 23.11.2006 und damit rechtzeitig (§ 20 Abs. 1 Z 4 lit. e WVRG) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Kostenersatz. Darin führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Mitteilung der Antragsgegnerin die für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene ARGE auf Grund der Bewertung der Zuschlagskriterien 97,13 Punkte erreicht habe, während das Angebot der Antragstellerin lediglich mit 96,15 Punkten bewertet worden sei. Wesentliches Kriterium für die Auftragserteilung sei die Qualität der zum Einsatz gelangenden Gebietsbetreuer. Die Antragstellerin habe neun Gebietsbetreuer, die präsumtive Zuschlagsempfängerin elf Gebietsbetreuer angeboten. Die Gebietsbetreuer der Antragstellerin würden eine wesentliche höhere Qualifikation aufweisen als jene der präsumtiven Zuschlagsempfängerin. Die Antragsgegnerin habe sich bei der Bewertung nicht an die von ihr vorgegebenen Kriterien gehalten. Dies ergebe sich daraus, dass die Antragsgegnerin bei gleichbleibenden Vorraussetzungen von ihrer zunächst vorgenommenen Bewertung, von der ersten, in der Folge zurückgezogenen Zuschlagsentscheidung aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgewichen wäre. Die einzige, naheliegende Begründung für die inhaltlich geänderte Wertung des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin könne daher nur sein, „dass der Auftraggeber grob rechtswidrig seine getroffene Entscheidung halten will". Dieser, „eindeutig auf die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin zugeschnittenen Bewertung" sei zu entnehmen, dass diese nicht über die in Punkt 6.4 des Teilnahmeantrages geforderten Referenzen verfüge. Bei ordnungsgemäßer, den Ausschreibungsbedingungen entsprechenden Vorgangsweise wäre das Angebot der Antragstellerin vor dem Angebot der für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen ARGE zu reihen gewesen.Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der am 23.11.2006 und damit rechtzeitig (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera e, WVRG) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Kostenersatz. Darin führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Mitteilung der Antragsgegnerin die für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene ARGE auf Grund der Bewertung der Zuschlagskriterien 97,13 Punkte erreicht habe, während das Angebot der Antragstellerin lediglich mit 96,15 Punkten bewertet worden sei. Wesentliches Kriterium für die Auftragserteilung sei die Qualität der zum Einsatz gelangenden Gebietsbetreuer. Die Antragstellerin habe neun Gebietsbetreuer, die präsumtive Zuschlagsempfängerin elf Gebietsbetreuer angeboten. Die Gebietsbetreuer der Antragstellerin würden eine wesentliche höhere Qualifikation aufweisen als jene der präsumtiven Zuschlagsempfängerin. Die Antragsgegnerin habe sich bei der Bewertung nicht an die von ihr vorgegebenen Kriterien gehalten. Dies ergebe sich daraus, dass die Antragsgegnerin bei gleichbleibenden Vorraussetzungen von ihrer zunächst vorgenommenen Bewertung, von der ersten, in der Folge zurückgezogenen Zuschlagsentscheidung aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgewichen wäre. Die einzige, naheliegende Begründung für die inhaltlich geänderte Wertung des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin könne daher nur sein, „dass der Auftraggeber grob rechtswidrig seine getroffene Entscheidung halten will". Dieser, „eindeutig auf die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin zugeschnittenen Bewertung" sei zu entnehmen, dass diese nicht über die in Punkt 6.4 des Teilnahmeantrages geforderten Referenzen verfüge. Bei ordnungsgemäßer, den Ausschreibungsbedingungen entsprechenden Vorgangsweise wäre das Angebot der Antragstellerin vor dem Angebot der für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen ARGE zu reihen gewesen.

Sollte die Antragstellerin den Auftrag nicht erhalten, drohe ihr ein Schaden von zumindest EUR 209.947,5 an Erfüllungsinteresse. Dazu käme noch der Verlust eines, für die Antragstellerin wichtigen Referenzprojektes. Die Antragsgegnerin sei rechtzeitig und vollständig von der beabsichtigten Antragstellung unterrichtet worden, die Pauschalgebühren seien beigebracht worden.

Mit Schriftsatz vom 29.11.2006 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und dessen Abweisung beantragt. Bei der vom Vergabekontrollsenat gemäß § 23 Abs. 3 WVRG vorzunehmenden Interessensabwägung sei die Interessenslage der Antragsgegnerin an der raschen Durchführung des Vergabeverfahrens höher zu bewerten, als jenes der Antragstellerin. Das gegenständliche Vergabeverfahren diene dazu, per 1.1.2007 die Gebietsbetreuung in städtischen Wohnhausanlagen im 3., 4. und 11. Bezirk sicher zu stellen. Sollte das verfahrensgegenständliche Vergabeverfahren nicht rechtzeitig abgeschlossen werden können, könnte die Betriebsbetreuung in diesen Wohnhausanlagen ab 1.1.2007 nicht länger gewährleistet werden. Die derzeit laufenden Verträge würden mit 31.12.2006 enden, eine vergaberechtlich zulässige Verlängerungsmöglichkeit bestehe nicht. Sollte dennoch eine einstweilige Verfügung erlassen werden, werde angeregt, das Vergabekontrollverfahren möglichst rasch durchzuführen, um weitere Verzögerungen des Beschaffungsvorganges hintan zu halten.Mit Schriftsatz vom 29.11.2006 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und dessen Abweisung beantragt. Bei der vom Vergabekontrollsenat gemäß Paragraph 23, Absatz 3, WVRG vorzunehmenden Interessensabwägung sei die Interessenslage der Antragsgegnerin an der raschen Durchführung des Vergabeverfahrens höher zu bewerten, als jenes der Antragstellerin. Das gegenständliche Vergabeverfahren diene dazu, per 1.1.2007 die Gebietsbetreuung in städtischen Wohnhausanlagen im 3., 4. und 11. Bezirk sicher zu stellen. Sollte das verfahrensgegenständliche Vergabeverfahren nicht rechtzeitig abgeschlossen werden können, könnte die Betriebsbetreuung in diesen Wohnhausanlagen ab 1.1.2007 nicht länger gewährleistet werden. Die derzeit laufenden Verträge würden mit 31.12.2006 enden, eine vergaberechtlich zulässige Verlängerungsmöglichkeit bestehe nicht. Sollte dennoch eine einstweilige Verfügung erlassen werden, werde angeregt, das Vergabekontrollverfahren möglichst rasch durchzuführen, um weitere Verzögerungen des Beschaffungsvorganges hintan zu halten.

Ausgehend vom Vorbringen der Parteien sowie dem Inhalt, der von der Antragsgegnerin vorgelegten Vergabeakten, hat der Vergabekontrollsenat erwogen:

Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um die Ausschreibung eines Dienstleistungsauftrages im Oberschwellenbereich, der im Wege eines Verhandlungsverfahrens nach vorheriger Bekanntmachung im Sinne des § 30 BVergG 2006 vergeben werden soll. An diesem Verfahren hat sich die Antragstellerin entsprechend der Aufforderung der Antragsgegnerin vom 27.9.2006 durch Abgabe eines Angebotes (last and final offer) beteiligt. Die zu Gunsten der einzigen Mitbewerberin lautende Zuschlagsentscheidung vom 9.11.2006 ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen. Der am 23.11.2006 eingelangte Nachprüfungsantrag zur Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung ist gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 lit. e WVRG rechtzeitig.Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um die Ausschreibung eines Dienstleistungsauftrages im Oberschwellenbereich, der im Wege eines Verhandlungsverfahrens nach vorheriger Bekanntmachung im Sinne des Paragraph 30, BVergG 2006 vergeben werden soll. An diesem Verfahren hat sich die Antragstellerin entsprechend der Aufforderung der Antragsgegnerin vom 27.9.2006 durch Abgabe eines Angebotes (last and final offer) beteiligt. Die zu Gunsten der einzigen Mitbewerberin lautende Zuschlagsentscheidung vom 9.11.2006 ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen. Der am 23.11.2006 eingelangte Nachprüfungsantrag zur Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung ist gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera e, WVRG rechtzeitig.

Mit dem Antrag wird eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 20 Z 13 lit. a sublit. dd BVergG 2002, welche Bestimmung gemäß § 345 Abs. 3 Z 5 BVergG 2006 weiterhin anzuwenden ist, der Antragsgegnerin bekämpft. Die Antragstellerin hat den ihr möglicherweise drohenden Schaden noch ausreichend dargestellt, insoweit ist formal gesehen ihre Antragslegitimation im Sinne des § 13 Abs. 1 WVRG gegeben. Die Antragstellerin hat auch nachgewiesen, dass sie gemäß § 14 Abs. 1 WVRG ihrer Mitteilungspflicht rechtzeitig und vollständig nachgekommen ist und die Gebühren nach § 30 WVRG entrichtet hat. Ihr Antrag entspricht auch sonst den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 WVRG, zumal auch die behaupteten Rechtswidrigkeiten entsprechend ausgeführt wurden. Damit sind die Vorraussetzungen des § 22 Abs. 2 WVRG zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens jedenfalls gegeben.Mit dem Antrag wird eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, d, d, BVergG 2002, welche Bestimmung gemäß Paragraph 345, Absatz 3, Ziffer 5, BVergG 2006 weiterhin anzuwenden ist, der Antragsgegnerin bekämpft. Die Antragstellerin hat den ihr möglicherweise drohenden Schaden noch ausreichend dargestellt, insoweit ist formal gesehen ihre Antragslegitimation im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, WVRG gegeben. Die Antragstellerin hat auch nachgewiesen, dass sie gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WVRG ihrer Mitteilungspflicht rechtzeitig und vollständig nachgekommen ist und die Gebühren nach Paragraph 30, WVRG entrichtet hat. Ihr Antrag entspricht auch sonst den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, WVRG, zumal auch die behaupteten Rechtswidrigkeiten entsprechend ausgeführt wurden. Damit sind die Vorraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 2, WVRG zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens jedenfalls gegeben.

Gegenständlich handelt es sich um die Ausschreibung eines Dienstleistungsauftrages im Oberschwellenbereich durch einen öffentlichen Auftraggeber. Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist damit die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 WVRG gegeben. Das Nichtigerklärungsverfahren war daher – wie beantragt – einzuleiten.Gegenständlich handelt es sich um die Ausschreibung eines Dienstleistungsauftrages im Oberschwellenbereich durch einen öffentlichen Auftraggeber. Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist damit die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, WVRG gegeben. Das Nichtigerklärungsverfahren war daher – wie beantragt – einzuleiten.

Gemäß § 23 Abs. 1 WVRG hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, die Nichtigerklärung der bekämpften Zuschlagsentscheidung herbeizuführen. Dem Vorbringen der Antragstellerin kann somit vom vornherein nicht jegliche Berechtigung abgesprochen werden. Ob aber die behaupteten Gründe für eine Nichtigerklärung vorliegen, bedarf einer eingehenden Prüfung der vorgelegten Vergabeakten und der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, WVRG hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, die Nichtigerklärung der bekämpften Zuschlagsentscheidung herbeizuführen. Dem Vorbringen der Antragstellerin kann somit vom vornherein nicht jegliche Berechtigung abgesprochen werden. Ob aber die behaupteten Gründe für eine Nichtigerklärung vorliegen, bedarf einer eingehenden Prüfung der vorgelegten Vergabeakten und der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung.

Nach § 23 Abs. 3 WVRG hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 29.11.2006 im wesentlichen dazu ausgeführt, dass nur bei Fortführung des Vergabeverfahrens gewährleistet werden könne, dass die bisher laufende Gebietsbetreuung ab 1.1.2007 fortgesetzt werden kann.Nach Paragraph 23, Absatz 3, WVRG hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 29.11.2006 im wesentlichen dazu ausgeführt, dass nur bei Fortführung des Vergabeverfahrens gewährleistet werden könne, dass die bisher laufende Gebietsbetreuung ab 1.1.2007 fortgesetzt werden kann.

Diese Ausführungen vermögen ein besonderes Interesse der Antragsgegnerin an der unverzüglichen Fortführung des Vergabeverfahrens nicht zu begründen, zumal die bisher aufgetretenen Verzögerungen durchaus dem Bereich der Antragsgegnerin zuzurechnen sind. Nach ständiger Rechtssprechung der Vergabekontrollbehörden sowie der Höchstgerichte hat der Auftraggeber bei der Erstellung des Zeitplanes eines Vergabeverfahrens auf die Möglichkeit der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und auf daraus folgende mögliche Verzögerungen entsprechend Bedacht zu nehmen (vgl. VKS-Wien 9.6.2005, VKS – 1826/05, vom 3.11.2006, VKS – 3089/06 ua.). Trägt ein Auftraggeber diesen Umständen nicht Rechnung und hat er überdies eine Verzögerung des Vergabeverfahrens zu vertreten, kann dies bei Bewertung der Interessenslage nicht zum Nachteil des anfechtenden Bieters ausschlagen. Unabhängig davon vermeint jedoch der Vergabekontrollsenat, das gegenständliche Nachprüfungsverfahren innerhalb kurzer Zeit eine Erledigung zuführen zu können, sodass nur eine kurzzeitige Verzögerung der Vergabe des Dienstleistungsauftrages gegeben sein wird.Diese Ausführungen vermögen ein besonderes Interesse der Antragsgegnerin an der unverzüglichen Fortführung des Vergabeverfahrens nicht zu begründen, zumal die bisher aufgetretenen Verzögerungen durchaus dem Bereich der Antragsgegnerin zuzurechnen sind. Nach ständiger Rechtssprechung der Vergabekontrollbehörden sowie der Höchstgerichte hat der Auftraggeber bei der Erstellung des Zeitplanes eines Vergabeverfahrens auf die Möglichkeit der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und auf daraus folgende mögliche Verzögerungen entsprechend Bedacht zu nehmen vergleiche VKS-Wien 9.6.2005, VKS – 1826/05, vom 3.11.2006, VKS – 3089/06 ua.). Trägt ein Auftraggeber diesen Umständen nicht Rechnung und hat er überdies eine Verzögerung des Vergabeverfahrens zu vertreten, kann dies bei Bewertung der Interessenslage nicht zum Nachteil des anfechtenden Bieters ausschlagen. Unabhängig davon vermeint jedoch der Vergabekontrollsenat, das gegenständliche Nachprüfungsverfahren innerhalb kurzer Zeit eine Erledigung zuführen zu können, sodass nur eine kurzzeitige Verzögerung der Vergabe des Dienstleistungsauftrages gegeben sein wird.

Besondere öffentliche Interessen an der Aufrechterhaltung der Gebietsbetreuung wurden zwar von der Antragsgegnerin als solche genannt, jedoch nur insoweit ausgeführt, dass bei nicht rechtzeitiger Vergabe die bereits laufende Gebietsbetreuung über den 1.1.2007 hinaus nicht gewährleistet wäre. Dies vermag die Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens jedoch nicht zu begründen. Der Vergabekontrollsenat ist daher zum Ergebnis gelangt, dass im vorliegenden Fall die Interessen der Antragstellerin an der Prüfung, ob das Vergabeverfahren den Bestimmungen des BVergG 2006 entsprochen hat, die Interessenslage der Antragsgegnerin eindeutig überwiegen.

Bei Festlegung der vorläufigen Maßnahmen hatte sich der Vergabekontrollsenat im Rahmen der Bestimmungen des § 23 Abs. 4 WVRG zu erhalten. Danach erachtet er die Untersagung der Zuschlagserteilung für vollkommen ausreichend, um den Sicherungszweck zu gewährleisten.Bei Festlegung der vorläufigen Maßnahmen hatte sich der Vergabekontrollsenat im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 4, WVRG zu erhalten. Danach erachtet er die Untersagung der Zuschlagserteilung für vollkommen ausreichend, um den Sicherungszweck zu gewährleisten.

Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 23 Abs. 6 WVRG.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 23, Absatz 6, WVRG.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung; Interesse der Antragstellerin an der Überprüfung des Vergabeverfahrens höher zu bewerten als Interesse der Auftraggeberin an einem raschen Zuschlag.

Dokumentnummer

VERGT_20061130_3394_06_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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