Norm
BVergG 2006 §319Rechtssatz
Ist für die Antragstellerin der Widerruf der von ihr bekämpften Ausschreibung Anlass für die Zurückziehung ihrer Anträge, hat diese infolge Klaglosstellung Anspruch auf Ersatz ihrer entrichteten Gebühren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Pauschalgebühren, Ersatz, Klaglosstellung;Dokumentnummer
VERGR_20061204_N_0037_BVA_03_2006_14_01