RS Verg 2006/12/4 N/0037-BVA/03/2006-14

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.2006
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Rechtssatz

Ist für die Antragstellerin der Widerruf der von ihr bekämpften Ausschreibung Anlass für die Zurückziehung ihrer Anträge, hat diese infolge Klaglosstellung Anspruch auf Ersatz ihrer entrichteten Gebühren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Pauschalgebühren, Ersatz, Klaglosstellung;

Dokumentnummer

VERGR_20061204_N_0037_BVA_03_2006_14_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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