RS Verg 2006/12/5 N/0097-BVA/14/2006-9

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Veröffentlicht am 05.12.2006
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Norm

BVergG 2006 §306 Abs1
BVergG 2006 §312 Abs2 Z1
AVG §62 Abs4

Rechtssatz

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG ist die Behörde unter anderem zur jederzeitigen amtwegigen Berichtigung von unter anderem offenbar auf einem Versehen beruhenden Schreibfehlern berechtigt.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist die Behörde unter anderem zur jederzeitigen amtwegigen Berichtigung von unter anderem offenbar auf einem Versehen beruhenden Schreibfehlern berechtigt.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20061205_N_0097_BVA_14_2006_9_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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