Norm
BVergG 2006 §306 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG ist die Behörde unter anderem zur jederzeitigen amtwegigen Berichtigung von unter anderem offenbar auf einem Versehen beruhenden Schreibfehlern berechtigt.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist die Behörde unter anderem zur jederzeitigen amtwegigen Berichtigung von unter anderem offenbar auf einem Versehen beruhenden Schreibfehlern berechtigt.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20061205_N_0097_BVA_14_2006_9_01