Norm
BVergG 2006 §306 Abs1Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 14, Mag. Ilse Lesniak gemäß § 306 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006, BGBl I. Nr. 17/2006, als einzelnes Mitglied im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs. 2 Z 1 BVergG 2006 betreffend das Vergabeverfahren "GZl. 670.013/1534/II-10/2006 Projekt Nr. N-00077, 6020 Innsbruck, Rennweg 1, Hofburg Innsbruck, Heizung - Lüftung - Sanitär" des Auftraggebers Burghauptmannschaft Österreich, Burg- und Schlosshauptmannschaft Innsbruck - Abteilung Bau, Präsidialstiege, Rennweg 1, 6020 Innsbruck, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Stubenring 1, 1011 Wien, über den Antrag der A*** vertreten durch X***, vom 28. November 2006, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 14, Mag. Ilse Lesniak gemäß Paragraph 306, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 17 aus 2006,, als einzelnes Mitglied im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2006 betreffend das Vergabeverfahren "GZl. 670.013/1534/II-10/2006 Projekt Nr. N-00077, 6020 Innsbruck, Rennweg 1, Hofburg Innsbruck, Heizung - Lüftung - Sanitär" des Auftraggebers Burghauptmannschaft Österreich, Burg- und Schlosshauptmannschaft Innsbruck - Abteilung Bau, Präsidialstiege, Rennweg 1, 6020 Innsbruck, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Stubenring 1, 1011 Wien, über den Antrag der A*** vertreten durch X***, vom 28. November 2006, wie folgt entschieden:
Spruch
Dem Antrag, "das Bundesvergabeamt möge eine einstweilige Verfügung erlassen, wonach dem Auftraggeber im gegenständlichen Verfahren für die gesetzlich zulässige Höchstdauer untersagt wird, den Zuschlag zu erteilen", wird stattgegeben.
Dem Auftraggeber wird für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens aber bis 9.1.2007 untersagt, im Vergabeverfahren "GZl. 670.013/1534/II-10/2006 Projekt Nr. N-00077, 6020 Innsbruck, Rennweg 1, Hofburg Innsbruck, Heizung - Lüftung - Sanitär", den Zuschlag zu erteilen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 5.12.2006, N/0097- BVA/14/2006-8, wurde dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 9.1.2006 untersagt, im gegenständlichen Vergabeverfahren den Zuschlag zu erteilen.
Gemäß § 62 Abs.4 AVG kann die Behörde von Amts wegen Schreib -und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde von Amts wegen Schreib -und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit berichtigen.
Unter Zugrundelegung der Tatsache, dass der Antrag des Antragstellers auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung am 28. November 2006 beim Bundesvergsabeamt eingelangt ist, liegt ein offensichtlicher Schreibfehler vor, der iSd § 62 Abs.4 AVG insofern berichtigt wird, als dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch 6 Wochen, sohin bis zum 9. Jänner 2007 untersagt wird, im gegenständlichen Vergabeverfahren den Zuschlag zu erteilen.Unter Zugrundelegung der Tatsache, dass der Antrag des Antragstellers auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung am 28. November 2006 beim Bundesvergsabeamt eingelangt ist, liegt ein offensichtlicher Schreibfehler vor, der iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG insofern berichtigt wird, als dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch 6 Wochen, sohin bis zum 9. Jänner 2007 untersagt wird, im gegenständlichen Vergabeverfahren den Zuschlag zu erteilen.
Dokumentnummer
VERGT_20061205_N_0097_BVA_14_2006_9_00