TE Verg Bescheid 2006/12/6 N/0092-BVA/11/2006

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Veröffentlicht am 06.12.2006
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BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof und Dr. Helga Luzcensky als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Manfred Katzenschlager als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs 2 BVergG 2006 (BGBl I Nr. 17/2006), betreffend das Vergabeverfahren "A 10 Tauern Autobahn Wolfsbergtunnel - Spittal Ost/ Austausch LS (AZ 43-510-0008)" der Auftraggeberin Autobahnen und Schnellstraßen Finanzierungs-AG (ASFINAG), 1011 Wien, Rotenturmstraße 5-9, vertreten durch ASFINAG Autobahn Service GmbH Süd (SGS), 9020 Klagenfurt, Josef-Sablatnig-Straße 245, pA 8010 Graz, Wartingergasse 43, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 21.11.2006 auf Ersatz der Pauschalgebühren wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof und Dr. Helga Luzcensky als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Manfred Katzenschlager als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, BVergG 2006 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,), betreffend das Vergabeverfahren "A 10 Tauern Autobahn Wolfsbergtunnel - Spittal Ost/ Austausch LS (AZ 43-510-0008)" der Auftraggeberin Autobahnen und Schnellstraßen Finanzierungs-AG (ASFINAG), 1011 Wien, Rotenturmstraße 5-9, vertreten durch ASFINAG Autobahn Service GmbH Süd (SGS), 9020 Klagenfurt, Josef-Sablatnig-Straße 245, pA 8010 Graz, Wartingergasse 43, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 21.11.2006 auf Ersatz der Pauschalgebühren wie folgt entschieden:

Spruch

Die Auftraggeberin ist verpflichtet, der A***, vertreten durch X***, die Pauschalgebühren in der Höhe von Euro 5.000,-- binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu Handen ihres Rechtsvertreters zu ersetzen.

Begründung

Die Ausschreibungsbekanntmachung zum Vergabeverfahren A 10 Tauern Autobahn Wolfsbergtunnel - Spittal Ost/ Austausch LS (AZ 43-510-0008) wurde am 8.11.2006 in der Wiener Zeitung und im Internet als offenes Verfahren im Unterschwellenbereich bekannt gemacht. Als Schlusstermin für die Angebotsabgabe war ursprünglich der 9.11.2006 festgesetzt, dieses Datum wurde jedoch im Wege einer Berichtigung der Ausschreibung auf den 28.11.2006 geändert. Aus der veröffentlichten Ausschreibung ergibt sich, dass die Auftraggeberin im Rahmen von Baumaßnahmen den Austausch der Leitschienen im Bereich A 10 Tauern Autobahn Wolfsbergtunnel bis Spittal Ost beabsichtigt.

In Teil B7 der Ausschreibung (Leistungsverzeichnis) legt die Auftraggeberin unter Pkt. 24 die RVS 5.23. "Rückhaltesysteme" sowie RVS 15.47 "Rückhaltesysteme auf Brücken" und die ÖNORM EN 1317-2 zugrunde. In Absatz 02 legt die Auftraggeberin weiters fest, dass bei der Wahl des Rückhaltesystems (Planung und Ausschreibung) die dynamische und bleibende Verformung des Systems zu beachten sei. Als Richtwert für die Planung könne der Wirkungsbereich dienen. Bei massiven Hindernissen wie Brückenpfeilern, Überkopfwegweisern, Tunnelportalen, Lärmschutzwänden etc. sei zusätzlich die äußerste seitliche Position des maßgeblichen Fahrzeuges während des Anpralls zu berücksichtigen. Weiters wies die Auftraggeberin darauf hin, dass die Verformungen verschiedener Systeme nur innerhalb derselben Aufhaltestufe vergleichbar seien. Es dürfe damit gerechnet werden, dass für ein bestimmtes Anfahrereignis der Wirkungsbereich durch Ausführung eines Systems mit höherer Aufhaltestufe kleiner werde.

Gegen diese Ausschreibung richtete sich der Nachprüfungsantrag. Begründend brachte die Antragstellerin vor, die Auftraggeberin habe in den Pos. 2401 01a, 2401 01b, 2401 02b, 2401 02e, 2401 02f, 2401 04a und 2401 04b des Ausschreibungsteiles B7 (Beschreibung der Leistung) betreffend die Rückhaltesysteme mit Stahlleitschienen den Wirkungsbereich völlig offen gelassen. Es werde nur das Symbol für den Wirkungsbereich angegeben, der Wert aber durch Punkte unklar gelassen ("W.."). Gegenstand der konkreten Ausschreibung seien Rückhaltesysteme - Straßenausrüstung - mit Stahlleitschienen (Leistungsbeschreibung B7, Pos. 2401ff). Zweck dieser Rückhaltesysteme sei von der Fahrbahn abkommende Fahrzeuge sowohl zum Nutzen für die Fahrzeuginsassen als auch für andere Straßenbenutzer an bestimmten Straßenabschnitten und besonderen Stellen sicher aufzuhalten und zurückzuleiten (ÖNORM EN 1317-2 Einleitung S.4). Das Leistungsvermögen eines Rückhaltesystems werde durch die Aufhaltestufe, die Anprallheftigkeitsstufe und den Wirkungsbereich definiert. Als Wirkungsbereich (W) gelte der Abstand zwischen der dem Verkehr zugewandten Seite des Rückhaltesystems an Straßen und der maximalen dynamischen seitlichen Position jedes wesentlichen Teils des Systems während des Anfahrversuches. Je höher die Stufe des Wirkungsbereiches sei, desto größer sei die dynamische Durchbiegung.

Wenngleich der gegenständlichen Ausschreibung lediglich die RVS

5.23. zugrunde liege, dürfe dennoch die jüngere RVS für Straßenausrüstungen "Rückhaltesysteme" RVS 05.02.31 nicht übersehen werden. Diese RVS definiere zunächst unter Pkt. 3.1. das Leistungsvermögen eines Fahrzeugrückhaltesystems mit den Kriterien Aufhaltestufe, Anprallheftigkeitsstufe und Wirkungsbereich und lege sodann fest, dass die Auswahl von Fahrzeugrückhaltesystemen anhand dieser 3 Parameter zu treffen sei. Dem entspreche auch die der Ausschreibung ausdrücklich zugrunde gelegte ÖNORM EN 1317-2.

Damit sei klar gestellt, dass es Sache des Auftraggebers sei, die Leistungskriterien und damit auch den Wirkungsbereich des ausgeschriebenen Rückhaltesystems klar und deutlich anzugeben und diesen Umstand nicht etwa den Bietern zu überlassen. Auch die gegenständliche Ausschreibung bestimme, dass bei der Wahl des Rückhaltesystems in der Planung und in der Ausschreibung (Teil B7, Pos. 24, A, Abs. 02) die dynamische Verformung des Systems zu beachten sei. Die Auftraggeberin hätte in der Planung und Ausschreibung konkret berücksichtigen und angeben müssen, welchen Wirkungsbereich die ausgeschriebenen Leitschienen aufweisen müssten. Dies gelte umso mehr, als die Strecke zwischen dem Wolfsbergtunnel und Spittal Ost sehr unterschiedliche Straßen- und Randverhältnisse aufweise. Niedrige Wirkungsbereiche könnten in einem Teil völlig überflüssig und damit unnötig teuer, in anderen Bereichen aber gerade noch gut genug sein. Werde der Wirkungsbereich zu hoch angesetzt, würde dies bedeuten, dass etwa ein Fahrzeug, das im Bereich einer Brücke von der Fahrbahn abkomme, von der Leitschiene nicht im erforderlichen Maß zurückgehalten würde und letztlich zwischen der Fahrbahn einerseits und der Leitschiene andererseits "durchrutschen" und in die Tiefe stürzen könne. Die Wahl des gewünschten Wirkungsbereiches sei somit entscheidend für das anzustrebende Optimalverhältnis zwischen Verkehrssicherheit einerseits und möglichst wirtschaftlichem Einsatz der öffentlichen Mittel andererseits.

Der gegenständlichen Ausschreibung sei jedoch in keinem Punkt zu entnehmen, welchen Wirkungsbereich die Auftraggeberin in welchem Teil der Strecke vorsehe. Auch den aufliegenden Plänen könne keine umfassende Beschreibung des auszustattenden Streckenbereiches entnommen werden. Die Ausschreibung verstoße sowohl gegen die Bestimmungen der §§ 96, 97 BVergG 2006, als auch gegen die eigenen Festlegungen der Auftraggeberin und die von ihr ausdrücklich zur Grundlage der Ausschreibung gemachten Normen. Sie verletze damit die Antragstellerin jedenfalls in ihrem Recht auf vergaberechtskonforme Durchführung der Ausschreibung, insbesondere auf vergaberechtskonforme Leistungsbeschreibung.Der gegenständlichen Ausschreibung sei jedoch in keinem Punkt zu entnehmen, welchen Wirkungsbereich die Auftraggeberin in welchem Teil der Strecke vorsehe. Auch den aufliegenden Plänen könne keine umfassende Beschreibung des auszustattenden Streckenbereiches entnommen werden. Die Ausschreibung verstoße sowohl gegen die Bestimmungen der Paragraphen 96, 97, BVergG 2006, als auch gegen die eigenen Festlegungen der Auftraggeberin und die von ihr ausdrücklich zur Grundlage der Ausschreibung gemachten Normen. Sie verletze damit die Antragstellerin jedenfalls in ihrem Recht auf vergaberechtskonforme Durchführung der Ausschreibung, insbesondere auf vergaberechtskonforme Leistungsbeschreibung.

Mit Schriftsatz vom 23.11.2006 gab die Auftraggeberin bekannt, dass sie aufgrund der eingebrachten Anträge der Antragstellerin eine Überprüfung der Ausschreibung vorgenommen habe und zum Ergebnis gelangt sei, eine Berichtigung im Sinne der Antragstellerin vorzunehmen. Gleichzeitig legte die Auftraggeberin dem Bundesvergabeamt die berichtigte Ausschreibung vor.

Das Bundesvergabeamt hat erwogen:

Gemäß § 345 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006 ist das Bundesvergabegesetz 2006, BGBl I Nr. 17/2006, mit 1.2.2006 in Kraft getreten.Gemäß Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 ist das Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, mit 1.2.2006 in Kraft getreten.

Da die Vergabebekanntmachung nach dem 1.2.2006 erfolgte und damit das Vergabeverfahren nach dem 1.2.2006 eingeleitet wurde und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie der Nachprüfungsantrag ebenfalls nach dem 1.2.2006 eingebracht wurden, sind die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 gemäß § 345 leg.cit zur Gänze anzuwenden.Da die Vergabebekanntmachung nach dem 1.2.2006 erfolgte und damit das Vergabeverfahren nach dem 1.2.2006 eingeleitet wurde und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie der Nachprüfungsantrag ebenfalls nach dem 1.2.2006 eingebracht wurden, sind die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 gemäß Paragraph 345, leg.cit zur Gänze anzuwenden.

Die ASFINAG ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BVergG 2006.Die ASFINAG ist öffentlicher Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006.

Der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung wurde innerhalb der Frist des § 321 BVergG 2006 eingebracht und erfüllt auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 322 BVergG 2006.Der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung wurde innerhalb der Frist des Paragraph 321, BVergG 2006 eingebracht und erfüllt auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Paragraph 322, BVergG 2006.

Beim gegenständlichen Vergabeverfahren handelt es sich um einen Bauauftrag gemäß BVergG. Das Vergabeverfahren wird als offenes Verfahren im Unterschwellenbereich durchgeführt.

Gemäß § 319 Abs 1 BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

Gemäß § 319 Abs 2 BVergG besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wennGemäß Paragraph 319, Absatz 2, BVergG besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
  2. 2.Ziffer 2
    dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.

Gemäß § 319 Abs 3 BVergG entscheidet über den Gebührenersatz das Bundesvergabeamt.Gemäß Paragraph 319, Absatz 3, BVergG entscheidet über den Gebührenersatz das Bundesvergabeamt.

Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühren in der Höhe von Euro 5.000,-- tatsächlich bezahlt. Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wurde zusammen mit dem Antrag auf Nichtigerklärung der Auftraggeberentscheidung sowie auf Erlassung der einstweiligen Verfügung, somit rechtzeitig, gestellt.

Die Materialien halten zur Bestimmung des § 319 BVergG fest, dass ein Gebührenersatz auch dann zu erfolgen hat, wenn der Antragsteller während eines anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt (RV 1171 BlgNR 22. GP 136). Die Auftraggeberin hat aufgrund des Nachprüfungsantrages im gegenständlichen Vergabeverfahren eine Berichtigung der Ausschreibung im Sinne der Ausführungen im Nachprüfungsantrag vorgenommen. Der Antragstellerin steht daher der Ersatz ihrer gemäß § 318 Abs. 1 BVergG entrichteten Gebühren zu (vgl. BVA 21.7.2006, N/0046-BVA/12/2006-11; 14.7.2006, N/0033-BVA/13/2006-34).Die Materialien halten zur Bestimmung des Paragraph 319, BVergG fest, dass ein Gebührenersatz auch dann zu erfolgen hat, wenn der Antragsteller während eines anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 136). Die Auftraggeberin hat aufgrund des Nachprüfungsantrages im gegenständlichen Vergabeverfahren eine Berichtigung der Ausschreibung im Sinne der Ausführungen im Nachprüfungsantrag vorgenommen. Der Antragstellerin steht daher der Ersatz ihrer gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG entrichteten Gebühren zu vergleiche BVA 21.7.2006, N/0046-BVA/12/2006-11; 14.7.2006, N/0033-BVA/13/2006-34).

Dokumentnummer

VERGT_20061206_N_0092_BVA_11_2006_11_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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