Norm
BVergG 2006 §329Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senates 13, Mag. Thomas Gruber, im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Miete von digitalen S/W- und Farbkopiergeräten, BBG-GZ 3500.00544" der Auftraggeber Republik Österreich, Karl Franzens Universität Graz, Wirtschaftsuniversität Wien und Austro Control - Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH, sämtliche vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, diese vertreten durch die A***, aufgrund des Antrages der Auftraggeber vom 20. Dezember 2006, gerichtet auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 1. Dezember 2006, GZ N/0096-BVA/13/2006-15, gemäß § 329 BVergG 2006, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senates 13, Mag. Thomas Gruber, im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Miete von digitalen S/W- und Farbkopiergeräten, BBG-GZ 3500.00544" der Auftraggeber Republik Österreich, Karl Franzens Universität Graz, Wirtschaftsuniversität Wien und Austro Control - Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH, sämtliche vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, diese vertreten durch die A***, aufgrund des Antrages der Auftraggeber vom 20. Dezember 2006, gerichtet auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 1. Dezember 2006, GZ N/0096-BVA/13/2006-15, gemäß Paragraph 329, BVergG 2006, wie folgt entschieden:
Die einstweilige Verfügung vom 1. Dezember 2006, GZ N/0096-BVA/13/2006-15, wird, soweit sie die Untersagung der Erteilung des Zuschlages für die Lose 2 und 3 betrifft, aufgehoben.
Begründung
Vorbringen der Parteien
Mit Schreiben vom 27. November 2006 begehrte die Antragstellerin
Mit weiterem Schreiben vom 27. November 2006 begehrte die Antragstellerin die Erlassung folgender einstweiliger Verfügung:
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bundesbeschaffung GmbH (im Folgenden: BBG) zu BBG-GZ 3500.00544 im Namen und auf Rechnung der Republik Österreich (Bund), der Karl Franzens Universität Graz, der Austrocontrol GmbH, des BMLFUW, des BMWA und der Wirtschaftsuniversität Wien ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich betreffend die Beschaffung von S/W- und Farbkopierern 2006-08 durchführe. Die Antragstellerin habe zu allen ausgeschriebenen Losen (Los 1 Bund und OLG Wien, Los 2 Bund und Uni-Graz, Los 3 Bund und WU-Wien, Los 4 Bund und BMLFUW und Los 5 Bund und BMWA, Austrocontrol) am 27.9.2006 ein Angebot gelegt. Dabei habe sie die von der Vertreterin der Auftraggeber zur Verfügung gestellten (zwingend zu verwendenden) Excel-Tabellen ausgefüllt, die Endsumme habe das Programm selbständig errechnet.
In der der Antragstellerin am 13.11.2006 bekannt gegebenen Zuschlagsentscheidung seien - bis auf Los 1 - nicht nur von den verlesenen jeweils billigsten Angebotspreisen deutlich höhere Vergabesummen (jeweils netto) wiedergegeben worden, es sei auch ein präsumtiver Zuschlagsempfänger genannt worden, der bei der Verlesung nicht Billigstbieter gewesen sei.
Da die Vergabe nach dem Billigstbieterprinzip zu erfolgen habe, hätte die Antragstellerin - jedenfalls hinsichtlich des Loses 4 - als präsumtive Zuschlagsempfängerin ausgewählt werden müssen.
Laut Auskunft der BBG seien in den den Bietern übermittelten Excel-Tabellen Fehler enthalten gewesen, welche zu einer unrichtigen Berechnung geführt hätten. Diese Fehler hätten letztendlich dazu geführt, dass die Bestbieterermittlung aufgrund nicht nachvollziehbarer Zuschlagskriterien erfolgt sei. Ohne die von der BBG zugestandenen Fehler bei der Berechnung wäre die Antragstellerin aller Voraussicht nach Billigstbieterin bei allen ausgeschriebenen Losen gewesen, sie hätte daher aller Voraussicht nach den Zuschlag für alle Lose erhalten müssen.
Der Antragstellerin entstehe ein Schaden von mindestens 30% der jeweiligen monatlichen Vergabesummen sowie ein enormer immaterieller Schaden da es sich bei den ausgeschriebenen Projekten um Prestigeprojekte handle.
Durch die Zuschlagsentscheidung werde die Antragstellerin in ihren subjektiven Rechten auf Zuschlagsentscheidung, der eine ordnungsgemäße und den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Bestbieterermittlung aufgrund nachvollziehbarer Zuschlagskriterien zugrunde zu liegen habe und auf Zuschlagserteilung als Billigstbieter verletzt.
Mit Schreiben der Auftraggeber vom 29. November 2006 ergänzt mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 teilten diese mit, dass Auftraggeber des gegenständlichen Vergabeverfahrens die Republik Österreich, die Karl Franzens Universität Graz, die Wirtschaftsuniversität Wien und die Austro Control - Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH seien. Vergebende Stelle sei die Bundesbeschaffung GmbH. Der gegenständliche Lieferauftrag im Oberschwellenbereich zur Miete von Kopiergeräten werde im Wege eines offenen Verfahrens durchgeführt und sei in 5 Lose unterteilt worden. Der geschätzte Auftragswert betrage Euro 3.354.600,-. Die Zuschlagsentscheidung sei den Bietern am 13. November 2006 mitgeteilt worden.
Zur beantragten Erlassung einer einstweiligen Verfügung brachten die Auftraggeber vor, dass die Antragstellerin bei keinem der 5 Lose Billigstbieterin gewesen sei und dass ihr daher kein Schaden erwachsen könne, weshalb keine einstweilige Verfügung notwendig sei.
Hinsichtlich des Loses 4 sei ein drohender Schaden für die Antragstellerin insoweit auszuschließen, als diese auch nach den Ergebnissen der Angebotsverlesung nach ihren eigenen Ausführungen nicht Billigstbieterin gewesen sei. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens. Es sei zwar richtig, dass die Versorgung der Auftraggeber derzeit durch bestehende Verträge gesichert sei, doch würden diese zu unterschiedlichen Zeiten auslaufen. Bezüglich der Oberlandesgerichte würden die Verträge am 31.12.2006 enden, weshalb ab diesem Zeitpunkt ein massiver Schaden drohen würde. Die Auftraggeber stellten den Antrag, das Bundesvergabeamt möge sämtliche Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen abweisen, in eventu die Anträge auf Untersagung der Erteilung des Zuschlages im ggstl Vergabeverfahren hinsichtlich der Lose 1, 2, 3 und 5 abweisen.
Bei der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2006 haben die Auftraggeber die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragt.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 hat die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag, soweit er die Lose 2 und 3 betrifft, zurückgezogen.
Darüber hat das Bundesvergabeamt erwogen:
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2006, GZ N/0096- BVA/13/2006-15 wurde den Auftraggebern für die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum Ablauf des 8. Jänner 2007, die Erteilung des Zuschlages untersagt.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 hat die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag, soweit er die Lose 2 und 3 betrifft, zurückgezogen.
Gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Gemäß § 329 Abs 3 BVergG 2006 hat das BVA die einstweiligen Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.Gemäß Paragraph 329, Absatz 3, BVergG 2006 hat das BVA die einstweiligen Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Da die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag, soweit er die Lose 2 und 3 betrifft, zurückgezogen hat, wird nunmehr diesbezüglich von der Antragstellerin keine Rechtswidrigkeit mehr behauptet und gibt es diesbezüglich keine entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers die beseitigt oder verhindert werden könnte. Die einstweilige Verfügung war daher, soweit sie die Untersagung der Erteilung des Zuschlages für die Lose 2 und 3 betrifft, aufzuheben.
Soweit die Lose 1, 4 und 5 betroffen sind bleibt die einstweilige Verfügung vom 1. Dezember 2006, GZ N/0096- BVA/13/2006-15, aufrecht.
Dokumentnummer
VERGT_20061222_N_0096_BVA_13_2006_36_00