TE Verg Bescheid 2006/12/29 N/0096-BVA/13/2006-47

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.12.2006
beobachten
merken

Norm

AVG §52
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

Bescheid

Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senates 13, Mag. Thomas Gruber, sowie Mag. Maria Muntner als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Johannes Schenk als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Miete von digitalen S/W- und Farbkopiergeräten, BBG-GZ 3500.00544" der Auftraggeber Republik Österreich, Karl Franzens Universität Graz, Wirtschaftsuniversität Wien und Austro Control - Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH, sämtliche vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, diese vertreten durch die A***, gemäß § 52 AVG wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senates 13, Mag. Thomas Gruber, sowie Mag. Maria Muntner als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Johannes Schenk als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Miete von digitalen S/W- und Farbkopiergeräten, BBG-GZ 3500.00544" der Auftraggeber Republik Österreich, Karl Franzens Universität Graz, Wirtschaftsuniversität Wien und Austro Control - Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH, sämtliche vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, diese vertreten durch die A***, gemäß Paragraph 52, AVG wie folgt entschieden:

S***, wird zum nicht amtlichen Sachverständigen bestellt.

Begründung

Gemäß § 52 Abs. 1 AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Gemäß Abs. 2 leg.cit kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder dies mit der Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Gemäß Abs. 4 leg.cit. hat der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Gemäß Absatz 2, leg.cit kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder dies mit der Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Gemäß Absatz 4, leg.cit. hat der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.

Im bisherigen Ermittlungsverfahren kam es zu widerstreitenden Vorbringen insbesondere in Bezug auf die Ermittlung der Gesamtpreise der Lose 1, 4 und 5. Auf Grund dieser widerstreitenden Vorbringen erachtet der Senat die Bestellung eines facheinschlägigen Sachverständigen für erforderlich. Dem Bundesvergabeamt stehen keine Amtssachverständigen zur Verfügung, weshalb es der Bestellung eines nicht amtlichen Sachverständigen bedarf.

S*** ist gerichtlich beeideter Sachverständiger und kann insbesondere aufgrund seiner eingetragenen Fachgebiete (Programmierung digitaler Systeme (Software), Anwendungsprogramme) im gegenständlichen Fall gemäß § 52 Abs. 4 AVG zum nicht amtlichen Sachverständigen bestellt werden. Die Parteien haben gegen die Bestellung des Sachverständigen keinen Einwand erhoben.S*** ist gerichtlich beeideter Sachverständiger und kann insbesondere aufgrund seiner eingetragenen Fachgebiete (Programmierung digitaler Systeme (Software), Anwendungsprogramme) im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 52, Absatz 4, AVG zum nicht amtlichen Sachverständigen bestellt werden. Die Parteien haben gegen die Bestellung des Sachverständigen keinen Einwand erhoben.

Mit Hilfe des Sachverständigen wird insbesondere folgende Frage abzuklären sein:

Welche sind die Gesamtpreise für die Lose 1, 4 und 5 aufgrund der Angebote sämtlicher Bieter unter Zugrundelegung der Formel des Punktes 8.3 der allgemeinen Ausschreibungsbedingungen

Dokumentnummer

VERGT_20061229_N_0096_BVA_13_2006_47_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten