RS Verg 2007/1/9 N/0097-BVA/14/2006-15

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Veröffentlicht am 09.01.2007
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Norm

BVergG 2006 §306 Abs1
BVergG 2006 §312 Abs2 Z1
BVergG 2006 §329 Abs3

Rechtssatz

Wurden die Ausschreibungsunterlagen vom Auftraggeber verspätet vorgelegt und ist ein Abschluss des Nachprüfungsverfahrens in folge dessen in der gesetzlichen 6wöchigen Frist nicht möglich,

ist bei Fortbestehen der Voraussetzungen, die zur Erlassung der einstweiligen Verfügung geführt haben, die einstweilige Verfügung von Amtswegen zu erstrecken.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20070109_N_0097_BVA_14_2006_15_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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