TE Verg Bescheid 2007/1/9 N/0097-BVA/14/2006-15

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Veröffentlicht am 09.01.2007
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Norm

BVergG 2006 §306 Abs1
BVergG 2006 §312 Abs2 Z1
BVergG 2006 §329 Abs3

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 306 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), BGBl I. Nr. 17/2006, durch die Vorsitzende des Senates 14, Mag. Ilse Lesniak im Verfahren zur Erstreckung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "GZl. 670.013/1534/II-10/2006 Projekt Nr. N-00077, 6020 Innsbruck, Rennweg 1, Hofburg Innsbruck, Heizung - Lüftung - Sanitär" des Auftraggebers Burghauptmannschaft Österreich, Burg- und Schlosshauptmannschaft Innsbruck - Abteilung Bau, Präsidialstiege, Rennweg 1, 6020 Innsbruck, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Stubenring 1, 1011 Wien, gemäß § 329 Abs. 3 BVergG 2006, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 306, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 17 aus 2006,, durch die Vorsitzende des Senates 14, Mag. Ilse Lesniak im Verfahren zur Erstreckung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "GZl. 670.013/1534/II-10/2006 Projekt Nr. N-00077, 6020 Innsbruck, Rennweg 1, Hofburg Innsbruck, Heizung - Lüftung - Sanitär" des Auftraggebers Burghauptmannschaft Österreich, Burg- und Schlosshauptmannschaft Innsbruck - Abteilung Bau, Präsidialstiege, Rennweg 1, 6020 Innsbruck, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Stubenring 1, 1011 Wien, gemäß Paragraph 329, Absatz 3, BVergG 2006, wie folgt entschieden:

Spruch

Die mit Bescheid vom 5.12.2006, GZ N/0097-BVA/14/2006, OZ 8 und OZ 9, erlassene einstweilige Verfügung, mit welcher dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens aber bis 9.1.2007 untersagt wurde, im Vergabeverfahren "GZl. 670.013/1534/II-10/2006 Projekt Nr. N-00077, 6020 Innsbruck, Rennweg 1, Hofburg Innsbruck, Heizung - Lüftung - Sanitär", den Zuschlag zu erteilen, wird gemäß § 329 Abs. 3 BVergG 2006 von Amts wegen erstreckt.Die mit Bescheid vom 5.12.2006, GZ N/0097-BVA/14/2006, OZ 8 und OZ 9, erlassene einstweilige Verfügung, mit welcher dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens aber bis 9.1.2007 untersagt wurde, im Vergabeverfahren "GZl. 670.013/1534/II-10/2006 Projekt Nr. N-00077, 6020 Innsbruck, Rennweg 1, Hofburg Innsbruck, Heizung - Lüftung - Sanitär", den Zuschlag zu erteilen, wird gemäß Paragraph 329, Absatz 3, BVergG 2006 von Amts wegen erstreckt.

Dem Auftraggeber wird für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis 21.2.2007 untersagt, im Vergabeverfahren "GZl. 670.013/1534/II-10/2006 Projekt Nr. N-00077, 6020 Innsbruck, Rennweg 1, Hofburg Innsbruck, Heizung - Lüftung - Sanitär", den Zuschlag zu erteilen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 28. November 2006 brachte die A***, vertreten durch X***, (im Folgenden Antragsteller) einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein, mit dem sie begehrte, dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis 9.1.2007, zu untersagen, im gegenständlichen Vergabeverfahren den Zuschlag zu erteilen. Gleichzeitig stellte der Antragsteller einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung.

Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde mit Bescheid des BVA vom 5.12.2006, GZ N/0097-BVA/14/2006, OZ 8 und OZ 9, stattgegeben und dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens aber bis 9.1.2007 untersagt, im Vergabeverfahren "GZl. 670.013/1534/II-10/2006 Projekt Nr. N- 00077, 6020 Innsbruck, Rennweg 1, Hofburg Innsbruck, Heizung - Lüftung - Sanitär", den Zuschlag zu erteilen.

In seinem Antrag vom 28.11.2006 hatte sich der Antragsteller insbesondere auf die Position Nr. 028500 des Leistungsverzeichnisses berufen. Unter dem Titel MSRL-AutoGer, Seite 137, seien von der ausschreibenden "Behörde" in Form einer Vorbemerkung zusätzliche Vertragsbestimmungen aufgenommen worden, welche wie folgt gelautet hätten:

"Die Positionen der nachfolgenden Leistungsgruppen sind auf die Spezifika des Fabrikats HONEYWELL abgestimmt. Dieses Fabrikat ist beispielhaft ausgeschrieben und muss auch angeboten werden. Alternativfabrikate sind zulässig, sind jedoch in Form einer separaten Beilage als Angebot zu stellen. Grundlagen für die Gleichwertigkeit sind die Anzahl der Feldgeräte und Datenpunkte und die in Abschnitt C gegebenen Beschreibungen."

In seinem Schriftsatz führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass er ein Angebot mit einem Bruttoangebotspreis von Euro 447.730,39 gelegt habe, das das vom Auftraggeber zu Pos. Nr./Leistungsgruppe 0285 gewünschte Honeywell-Fabrikat beinhalte. Ein weiteres, unter Berücksichtigung der Wortwahl "Alternativfabrikat" in Pos. Nr. 028500, (irrtümlicherweise) als Alternativangebot bezeichnetes Angebot mit einem Bruttoangebotspreis von Euro 430.543,98, habe ein Siemens-Produkt beinhaltet. Das Siemens-Produkt sei dem Honeywell-Produkt entsprechend den Kriterien der ausschreibenden Stelle als gleichwertig anzusehen. Auch der vom Auftraggeber beauftragte Sachverständige habe die Geichwertigkeit der Produkte Honeywell und Siemens ausdrücklich bescheinigt.

Es gelte das Billigstbieterprinzip. Sein Angebot, das die Verwendung des Siemens-Produktes vorsehe, sei billiger als das vom Auftraggeber in der Zuschlagsentscheidung in Aussicht genommene Angebot der B***, sodass seinem Angebot der Zuschlag zu erteilen sei.

Der Antragsteller legte seinem Schriftsatz auch eine Kopie des Punktes Pos. Nr. 0285 der Ausschreibungsunterlagen bei.

Eine Unterlage, der diese Kopie vom Antragsteller entnommen wurde, wurde dem Bundesvergabeamt jedoch vom Auftraggeber trotz ausdrücklicher Aufforderung zur Vorlage unter anderem der Originalausschreibungsunterlagen, nicht vorgelegt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bzw. die Burghauptmannschaft Österreich, Burg- und Schlosshauptmannschaft Innsbruck, legten die Ausschreibungsunterlagen erst auf Urgenz am Freitag, 21.12.2006 vor. Vor diesem Zeitpunkt konnten mangels Ausschreibungsunterlagen vom BVA jedoch weder Sachverhaltsfeststellungen getroffen noch das allfällige Erfordernis der Bestellung eines Sachverständigen beurteilt werden.

Gemäß § 329 Abs. 3 4. Satz BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amtswegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zur Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 3, 4. Satz BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amtswegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zur Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.

Aufgrund der verspäteten Vorlage der Ausschreibungsunterlagen durch den Auftraggeber und dem Dazwischentreten der Weihnachtsfeiertage ist eine Zeitverzögerung eingetreten, sodass das Nachprüfungsverfahren nicht bis 9.1.2007 abgeschlossen werden kann. Die Voraussetzungen, die am 5.12.2006 zur Erlassung der einstweiligen Verfügung geführt haben, bestehen jedoch fort. Die einstweilige Verfügung war daher gemäß § 329 Abs. 3 4. Satz BVergG 2006 von Amtswegen zu erstrecken.Aufgrund der verspäteten Vorlage der Ausschreibungsunterlagen durch den Auftraggeber und dem Dazwischentreten der Weihnachtsfeiertage ist eine Zeitverzögerung eingetreten, sodass das Nachprüfungsverfahren nicht bis 9.1.2007 abgeschlossen werden kann. Die Voraussetzungen, die am 5.12.2006 zur Erlassung der einstweiligen Verfügung geführt haben, bestehen jedoch fort. Die einstweilige Verfügung war daher gemäß Paragraph 329, Absatz 3, 4. Satz BVergG 2006 von Amtswegen zu erstrecken.

Dokumentnummer

VERGT_20070109_N_0097_BVA_14_2006_15_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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