Norm
AVG §13Rechtssatz
In antragsgebundenen Nachprüfungsverfahren wird der Prozessgegenstand durch den Inhalt des Antrags determiniert. Beim Inhalt eines Antrags als Prozesshandlung kommt es lediglich auf die Erklärung des Willens und nicht auf den - davon abweichenden - tatsächlichen Willen des Antragstellers an (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 152 unter Verweis auf VwGH 20.10.2006, 2004/04/0105). Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es daher unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, S. 276, E 9c zu § 13 AVG).In antragsgebundenen Nachprüfungsverfahren wird der Prozessgegenstand durch den Inhalt des Antrags determiniert. Beim Inhalt eines Antrags als Prozesshandlung kommt es lediglich auf die Erklärung des Willens und nicht auf den - davon abweichenden - tatsächlichen Willen des Antragstellers an vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 152 unter Verweis auf VwGH 20.10.2006, 2004/04/0105). Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es daher unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, S. 276, E 9c zu Paragraph 13, AVG).
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070112_N_0100_BVA_02_2006_28_03