RS Verg 2007/1/12 N/0100-BVA/02/2006-28

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.2007
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Norm

AVG §13
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

In antragsgebundenen Nachprüfungsverfahren wird der Prozessgegenstand durch den Inhalt des Antrags determiniert. Beim Inhalt eines Antrags als Prozesshandlung kommt es lediglich auf die Erklärung des Willens und nicht auf den - davon abweichenden - tatsächlichen Willen des Antragstellers an (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 152 unter Verweis auf VwGH 20.10.2006, 2004/04/0105). Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es daher unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, S. 276, E 9c zu § 13 AVG).In antragsgebundenen Nachprüfungsverfahren wird der Prozessgegenstand durch den Inhalt des Antrags determiniert. Beim Inhalt eines Antrags als Prozesshandlung kommt es lediglich auf die Erklärung des Willens und nicht auf den - davon abweichenden - tatsächlichen Willen des Antragstellers an vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 152 unter Verweis auf VwGH 20.10.2006, 2004/04/0105). Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es daher unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, S. 276, E 9c zu Paragraph 13, AVG).

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20070112_N_0100_BVA_02_2006_28_03
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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