Norm
BVergG 2006 §2 Z8Rechtssatz
Tritt der Leiter einer nachgeordneten Dienststelle bei dem in der Auftragsvergabe abzuschließenden Vertrag als direkter Stellvertreter des Bundes auf, nimmt dieser die Position des öffentlichen Auftraggebers nach außen wahr und vertritt unmittelbar die Republik Österreich (Bund). Eine im Innenverhältnis aufgrund der Behördenorganisation üblicherweise vom Ressortminister erteilte Ermächtigung im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Die zivilrechtlichen Folgen der Tätigkeit des Leiters der nachgeordneten Dienststelle treffen direkt den vertretenen Rechtsträger Bund.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070112_N_0100_BVA_02_2006_28_02