Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Senat nach § 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** Gesellschaft m.b.H., ***, vertreten durch Beck Krist Bubits & Partner, Rechtsanwälte in Mödling, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe des Dienstleistungsauftrages zur Gebiets- und Objektbewachung Donauraum, Bewachungsarbeiten für 2007, Ausschreibungsnummer MA-45BE/ER-2476-06, durch die Antragsgegnerin Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 45 – Wasserbau, Wilhelminenstraße 93, 1160 Wien, in nichtöffentlicher Sitzung wire folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Senat nach Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** Gesellschaft m.b.H., ***, vertreten durch Beck Krist Bubits & Partner, Rechtsanwälte in Mödling, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe des Dienstleistungsauftrages zur Gebiets- und Objektbewachung Donauraum, Bewachungsarbeiten für 2007, Ausschreibungsnummer MA-45BE/ER-2476-06, durch die Antragsgegnerin Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 45 – Wasserbau, Wilhelminenstraße 93, 1160 Wien, in nichtöffentlicher Sitzung wire folgt entschieden:
Gemäß § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen:
§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 Z 6, 25 Abs. 1 27, 28, 29 Abs. 2, 31, 39 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 345 BVergG 2006Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, Ziffer 6, 25, Absatz eins, 27, 28, 29 Absatz 2, 31, 39, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 345 BVergG 2006
Begründung:
Die Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, MA 45 – Wasserbau (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) hat als öffentliche Auftraggeberin die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages zur Gebiets- und Objektbewachung Donauraum für das Jahr 2007, mit einer Option zur Verlängerung um ein weiteres Jahr, im Amtsblatt der Stadt Wien Nummer 46/06 vom 16.11.2006 bekannt gemacht. Es handelt sich um die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages im Unterschwellenbereich. Der Zuschlag soll auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen. Das Ende der Angebotsfrist war der 7.12.2006. Die Angebotseröffnung fand anschließend statt.
Am Vergabeverfahren haben sich mehrere Bieter beteiligt, darunter auch die Antragstellerin. Im Zuge der Angebotseröffnung wurde deren Angebot als jenes mit dem zweit niedrigsten Preis verlesen.
Mit der der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommenen Zuschlagsentscheidung vom 2.1.2007 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, zu beabsichtigen, den Zuschlag dem mit seinem Angebot preislich an erster Stelle liegenden Unternehmen erteilen zu wollen. Entscheidend dafür sei der günstigste Gesamtpreis gewesen.
Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der am 9.1.2007 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 Z 6 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Darin macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, das Angebot des für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmens wäre wegen einer nichtplausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises bzw. wegen spekulativer Preisgestaltung auszuscheiden gewesen. Das Angebot der Bestbietern wäre auch gemäß § 68 BVergG vom Vergabeverfahren auszuschließen gewesen, „da offensichtlich in der Geschäftsführung tätige Personen Verfehlungen im Sinne des § 68 BVergG 2006 begangen haben". Dazu werden im Nachprüfungsantrag unter Punkt 6 lit. b nähere Ausführungen gemacht. Weiters wirft die Antragstellerin der Antragsgegnerin vor, zumindest das Eignungskriterium der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dieses Unternehmens nicht geprüft zu haben. Zum Vorwurf der spekulativen Preisgestaltung führt die Antragstellerin aus, dass die Differenz zwischen dem für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Angebot und den übrigen Angeboten derartig hoch wäre, dass dieser Preis betriebswirtschaftlich weder erklär- noch nachvollziehbar wäre. Bei Ausscheidung des Angebotes des für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmens müsste die Antragstellerin als Zweitgereihte den Zuschlag erhalten.Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der am 9.1.2007 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 6, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Darin macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, das Angebot des für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmens wäre wegen einer nichtplausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises bzw. wegen spekulativer Preisgestaltung auszuscheiden gewesen. Das Angebot der Bestbietern wäre auch gemäß Paragraph 68, BVergG vom Vergabeverfahren auszuschließen gewesen, „da offensichtlich in der Geschäftsführung tätige Personen Verfehlungen im Sinne des Paragraph 68, BVergG 2006 begangen haben". Dazu werden im Nachprüfungsantrag unter Punkt 6 Litera b, nähere Ausführungen gemacht. Weiters wirft die Antragstellerin der Antragsgegnerin vor, zumindest das Eignungskriterium der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dieses Unternehmens nicht geprüft zu haben. Zum Vorwurf der spekulativen Preisgestaltung führt die Antragstellerin aus, dass die Differenz zwischen dem für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Angebot und den übrigen Angeboten derartig hoch wäre, dass dieser Preis betriebswirtschaftlich weder erklär- noch nachvollziehbar wäre. Bei Ausscheidung des Angebotes des für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmens müsste die Antragstellerin als Zweitgereihte den Zuschlag erhalten.
Sollte die Antragstellerin den Auftrag nicht erhalten, würde ihr ein beträchtlicher Schaden, vor allem an entgangenem Gewinn von zumindest EUR 10.000,--, entstehen. Die Antragstellerin sei rechtzeitig von der beabsichtigten Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens verständigt worden, die Gebühren seien beigebracht worden.
Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. In der Begründung dazu stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung. Wenn sie sich dabei auch auf die Bestimmungen des § 23 WVRG (2003), die mit 31.12.2006 außer Kraft getreten sind, stützt, kann ihr Begehren doch auf die korrespondierenden Bestimmungen des mit 1.1.2007 in Kraft getretenen WVRG 2007 bezogen werden. Die Interessen der Antragsgegnerin würden durch die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung nicht wesentlich beeinträchtigt, besondere öffentliche Interessen seien nicht erkennbar.Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. In der Begründung dazu stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung. Wenn sie sich dabei auch auf die Bestimmungen des Paragraph 23, WVRG (2003), die mit 31.12.2006 außer Kraft getreten sind, stützt, kann ihr Begehren doch auf die korrespondierenden Bestimmungen des mit 1.1.2007 in Kraft getretenen WVRG 2007 bezogen werden. Die Interessen der Antragsgegnerin würden durch die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung nicht wesentlich beeinträchtigt, besondere öffentliche Interessen seien nicht erkennbar.
Mit Schriftsatz vom 11.1.2007 hat die Antragsgegnerin zum einleitenden Schriftsatz Stellung genommen und das darin enthaltene Vorbringen als unrichtig bekämpft. Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat die Antragsgegnerin nicht ausdrücklich Stellung genommen, insbesondere kein Vorbringen zu einem allfälligen Interesse an der raschen Fortsetzung des Vergabeverfahrens erstattet.
Ausgehend vom Vorbringen der Parteien sowie nach Einsicht in die von ihnen vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass die Antragsgegnerin zunächst ein mit 18.12.2006 datiertes Schreiben über die erfolgte Zuschlagserteilung der Antragstellerin zugestellt hat. Nachdem die Antragstellerin diese Mitteilung eines Zuschlages mit dem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Zuschlagserteilung mit Schriftsatz vom 29.12.2006 bekämpft hat, hat die Antragstellerin, da sie lediglich eine Zuschlagserteilung vornehmen wollte, eine den Bestimmungen des BVergG 2006 entsprechende Zuschlagsentscheidung am 2.1.2007 verfasst und den Bietern im Verfahren am gleichen Tage zugestellt. Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der gegenständliche Antrag auf Nichtigerklärung, der in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates am 9.1.2007 eingelangt ist und unter dem Aktenzeichen VKS – 56/07 protokolliert wurde.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die Einleitung des Vergabeverfahrens (Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien am 16.11.2006) sowie auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf den gegenständlichen Sachverhalt sowohl die Bestimmungen des BVergG 2006 (§ 345 Abs. 3 Z 5 BVergG 2006) als auch jene des WVRG 2007 (§ 39 WVRG 2007) anzuwenden sind.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die Einleitung des Vergabeverfahrens (Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien am 16.11.2006) sowie auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf den gegenständlichen Sachverhalt sowohl die Bestimmungen des BVergG 2006 (Paragraph 345, Absatz 3, Ziffer 5, BVergG 2006) als auch jene des WVRG 2007 (Paragraph 39, WVRG 2007) anzuwenden sind.
Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages. Nach den Ausschreibungsbedingungen soll der Zuschlag auf das Angebot mit dem billigsten Preis erfolgen. Die Zuschlagsentscheidung vom 2.1.2007 ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen. Der am 9.1.2007 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 6 WVRG 2007.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages. Nach den Ausschreibungsbedingungen soll der Zuschlag auf das Angebot mit dem billigsten Preis erfolgen. Die Zuschlagsentscheidung vom 2.1.2007 ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen. Der am 9.1.2007 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 6, WVRG 2007.
Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages ausreichend dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages ausreichend dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.
Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in § 6 Abs. 3 WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als Dreier-Senat zu entscheiden hat. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als Dreier-Senat zu entscheiden hat. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.
Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet im Ergebnis die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Sollten daher die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten, insbesondere eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises im Angebot des für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmens vorliegen, könnte der Zuschlag nicht auf dieses Angebot erfolgen, womit die Antragstellerin mit ihrem an zweiter Stelle gereihten Angebot zum Zuge kommen müsste.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet im Ergebnis die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Sollten daher die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten, insbesondere eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises im Angebot des für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmens vorliegen, könnte der Zuschlag nicht auf dieses Angebot erfolgen, womit die Antragstellerin mit ihrem an zweiter Stelle gereihten Angebot zum Zuge kommen müsste.
Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen. Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt. Im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 11.1.2007 zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein Vorbringen insbesondere zu ihrer Interessenslage an der Fortführung des Vergabeverfahrens nicht erstattet hat, ist anzunehmen, dass ihrerseits keine besonderen Interessen vorliegen, die eine rasche Zuschlagserteilung zwingend erforderlich machen würden. Ein besonderes öffentliches Interesse ist nach der Aktenlage nicht erkennbar. Der Vergabekontrollsenat ist daher davon ausgegangen, dass das Interesse der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages ein allfälliges Interesse der Antragsgegnerin an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens überwiegt.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen. Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt. Im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 11.1.2007 zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein Vorbringen insbesondere zu ihrer Interessenslage an der Fortführung des Vergabeverfahrens nicht erstattet hat, ist anzunehmen, dass ihrerseits keine besonderen Interessen vorliegen, die eine rasche Zuschlagserteilung zwingend erforderlich machen würden. Ein besonderes öffentliches Interesse ist nach der Aktenlage nicht erkennbar. Der Vergabekontrollsenat ist daher davon ausgegangen, dass das Interesse der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages ein allfälliges Interesse der Antragsgegnerin an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens überwiegt.
Gemäß § 31 Abs. 5 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Zuschlagserteilung für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Zuschlagserteilung für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 7 WVRG.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 7, WVRG.
Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruche ersichtlich zu erlassen.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung.Dokumentnummer
VERGT_20070116_56_07_00