Norm
BVergG 2006 §312 Abs2 Z2Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 14, Mag. Ilse Lesniak und durch Dr. Friedrich Resel als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Johannes Schenk als Mitglied der Auftragnehmerseite gemäß § 312 Abs. 2 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), BGBl I Nr. 17/2006, betreffend die Auftragsvergabe "GZl. 670.013/1534/II-10/2006 Projekt Nr. N-00077, 6020 Innsbruck, Rennweg 1, Hofburg Innsbruck, Heizung - Lüftung - Sanitär" des Auftraggebers Burghauptmannschaft Österreich, Burg- und Schlosshauptmannschaft Innsbruck - Abteilung Bau, Präsidialstiege, Rennweg 1, 6020 Innsbruck, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Stubenring 1, 1011 Wien, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 14, Mag. Ilse Lesniak und durch Dr. Friedrich Resel als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Johannes Schenk als Mitglied der Auftragnehmerseite gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, betreffend die Auftragsvergabe "GZl. 670.013/1534/II-10/2006 Projekt Nr. N-00077, 6020 Innsbruck, Rennweg 1, Hofburg Innsbruck, Heizung - Lüftung - Sanitär" des Auftraggebers Burghauptmannschaft Österreich, Burg- und Schlosshauptmannschaft Innsbruck - Abteilung Bau, Präsidialstiege, Rennweg 1, 6020 Innsbruck, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Stubenring 1, 1011 Wien, wie folgt entschieden:
Spruch
Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wird Herr S***, gemäß § 52 Abs. 2 AVG zum nicht amtlichen Sachverständigen bestellt.Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wird Herr S***, gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG zum nicht amtlichen Sachverständigen bestellt.
Begründung
Die A***, vertreten durch X***, brachte mit Schriftsatz vom 28.11.2006 einen Nachprüfungsantrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der B***, beim Bundesvergabeamt ein. Die A*** (im Folgenden Antragsteller) machte in ihrem Antrag geltend, dass jenes ihrer beiden Angebote, das ein Siemens-Fabrikat beinhalte, billiger sei als das Angebot des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers, sodass ihrem Angebot der Zuschlag zu erteilen sei.
Der Antragsteller legte im gegenständlichen Vergabeverfahren zwei Angebote. In einem Angebot bot er zur Position 85 MSRL-AutoGer (Automatisierungsgeräte-Ebene) der zweiten Obergruppe der Ausschreibung das beispielhaft ausgeschriebene Fabrikat Honeywell an. In einem weiteren Angebot bot er an Stelle des beispielhaft ausgeschriebenen Fabrikates Honeywell ein Siemens-Fabrikat an.
Das Bundesvergabeamt hat nunmehr im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 312 Abs. 2 Z 2 BVergG 2006 technische Fragen betreffend das Siemens-Fabrikat zu beurteilen.Das Bundesvergabeamt hat nunmehr im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 technische Fragen betreffend das Siemens-Fabrikat zu beurteilen.
Pos. 85 MSRL-AutoGer (Automatisierungsgeräte-Ebene) der OG 2 der Ausschreibung des Gewerks Haustechnik, Heizungs-, Raumluft- und Sanitärtechnik (HLS) betreffend die Hofburg Innsbruck lautet:
"85 MSRL-AutoGer (Automatisierungsgeräte-Ebene)
85.00 Zusätzliche Vertragsbestimmungen
85.00 05 0 Vorbemerkung MSRL
Die Positionen der nachfolgenden Leistungsgruppen sind auf die
Spezifika des Fabrikats HONEYWELL abgestimmt.
Dieses Fabrikat ist beispielhaft ausgeschrieben und muss auch angeboten werden.
Alternativfabrikate sind zulässig, sind jedoch in Form einer separaten Beilage als Angebot zu stellen.
Grundlagen für die Gleichwertigkeit sind die Anzahl der Feldgeräte und Datenpunkte und die in Abschnitt C) gegebenen Beschreibungen. Gegebenenfalls angebotenes Alternativ - Fabrikat:"
Die im gegebenen Zusammenhang zu beurteilenden technischen Fragen können vom Bundesvergabeamt ohne Heranziehung eines Sachverständigen nicht beurteilt werden.
Dem Bundesvergabeamt stehen auf diesem Gebiet keine Amtssachverständigen zur Verfügung. Gemäß § 52 Abs. 2 AVG kann die Behörde in diesem Fall andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. Herr S*** ist gerichtlich beeideter Sachverständiger auf gegenständlichem Sachgebiet. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, allfällige Einwendungen im Hinblick auf die Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen bis 15.1.2007, 12.00 Uhr, vorzubringen. Mit Telefax vom 15.1.2007 teilten sowohl der Auftraggeber als auch der Antragsteller mit, dass gegen die Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen kein Einwand bestehe.Dem Bundesvergabeamt stehen auf diesem Gebiet keine Amtssachverständigen zur Verfügung. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde in diesem Fall andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. Herr S*** ist gerichtlich beeideter Sachverständiger auf gegenständlichem Sachgebiet. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, allfällige Einwendungen im Hinblick auf die Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen bis 15.1.2007, 12.00 Uhr, vorzubringen. Mit Telefax vom 15.1.2007 teilten sowohl der Auftraggeber als auch der Antragsteller mit, dass gegen die Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen kein Einwand bestehe.
Ausschließungsgründe im Sinne des § 53 Abs. 1 AVG liegen ebenfalls nicht vor.Ausschließungsgründe im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, AVG liegen ebenfalls nicht vor.
Dokumentnummer
VERGT_20070116_N_0097_BVA_14_2006_20_00