Norm
BVergG 2006 §320 Abs1Rechtssatz
Hat sich nun am Vergabeverfahren eine Bietergemeinschaft beteiligt, ist sie der in §§ 320 Abs 1, 328 Abs 1 BVergG 2006 angesprochene Unternehmer und kann nur sie einen Nachprüfungsantrag und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stellen. Auch bewegt sich diese Prüfung bei Vorliegen der Antragslegitimation im Rahmen der von § 328 Abs 1 BVergG 2006 genannten "Offenkundigkeit".Hat sich nun am Vergabeverfahren eine Bietergemeinschaft beteiligt, ist sie der in Paragraphen 320, Absatz eins, 328, Absatz eins, BVergG 2006 angesprochene Unternehmer und kann nur sie einen Nachprüfungsantrag und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stellen. Auch bewegt sich diese Prüfung bei Vorliegen der Antragslegitimation im Rahmen der von Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006 genannten "Offenkundigkeit".
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070116_N_0001_BVA_10_2007_EV018_01