TE Verg Bescheid 2007/1/17 N/0102-BVA/04/2006-31

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Veröffentlicht am 17.01.2007
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Norm

AVG §52 Abs2
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

Bescheid

Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 4, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, und Gen.Lt. Ing. Mag. Dr. Ernst Hladik als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Helmut Heindl als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend die Auftragsvergabe "A 2 Süd Autobahn, Gleisdorf West - Laßnitzhöhe, Straßen- und Brückeninstandsetzung" des Auftraggebers Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, wie folgt entschieden:

Spruch

Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wird Herr DI M*** gemäß § 52 Abs. 2 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wird Herr DI M*** gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.

Begründung

Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wurden Fragen betreffend die Angebotspreise des präsumtiven Zuschlagsempfängers, der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. A*** und 2. B***, aufgeworfen. Die Beantwortung der sich stellenden Fragen ist dem zur Entscheidung berufenen Senat des Bundesvergabeamtes ohne Heranziehung eines Sachverständigen nicht möglich.

Dem Bundesvergabeamt stehen auf diesem Gebiet keine Amtssachverständigen zur Verfügung.

Gemäß § 52 Abs 2 AVG kann die Behörde in diesem Fall andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. Herr DI M*** ist Sachverständiger auf dem gegenständlichen Fachgebiet. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zur Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen Stellung zu nehmen. Hiezu wurden binnen gesetzter Frist keine Einwendungen erhoben.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde in diesem Fall andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. Herr DI M*** ist Sachverständiger auf dem gegenständlichen Fachgebiet. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zur Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen Stellung zu nehmen. Hiezu wurden binnen gesetzter Frist keine Einwendungen erhoben.

Dokumentnummer

VERGT_20070117_N_0102_BVA_04_2006_31_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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