Norm
BVergG 2006 §316 Abs1Rechtssatz
Kann die Entscheidung alleine aufgrund der Aktenlage erfolgen, ist keine Erörterung von weiteren Sach- oder Rechtsfragen erforderlich und wird durch eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung eine Entscheidung über zivile Rechte iSd Art 6 MRK nicht getroffen, kann die beantragte mündliche Verhandlung entfallen.Kann die Entscheidung alleine aufgrund der Aktenlage erfolgen, ist keine Erörterung von weiteren Sach- oder Rechtsfragen erforderlich und wird durch eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung eine Entscheidung über zivile Rechte iSd Artikel 6, MRK nicht getroffen, kann die beantragte mündliche Verhandlung entfallen.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070119_N_0001_BVA_10_2007_021_01