RS Verg 2007/1/19 N/0001-BVA/10/2007-021

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Veröffentlicht am 19.01.2007
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Rechtssatz

Kann die Entscheidung alleine aufgrund der Aktenlage erfolgen, ist keine Erörterung von weiteren Sach- oder Rechtsfragen erforderlich und wird durch eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung eine Entscheidung über zivile Rechte iSd Art 6 MRK nicht getroffen, kann die beantragte mündliche Verhandlung entfallen.Kann die Entscheidung alleine aufgrund der Aktenlage erfolgen, ist keine Erörterung von weiteren Sach- oder Rechtsfragen erforderlich und wird durch eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung eine Entscheidung über zivile Rechte iSd Artikel 6, MRK nicht getroffen, kann die beantragte mündliche Verhandlung entfallen.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20070119_N_0001_BVA_10_2007_021_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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