Norm
BVergG 2006 §320Rechtssatz
Da die Antragstellerin jedenfalls nicht Billigstbieterin ist, ist ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit kein Schaden entstanden bzw droht ihr kein Schaden zu entstehen. Dem Nachprüfungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070122_N_0096_BVA_13_2006_68_01