RS Verg 2007/1/26 N/0105-BVA/07/2006-42

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Veröffentlicht am 26.01.2007
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Rechtssatz

Hat die Auftraggeberin in ihrer Niederschrift der dritten Verhandlungsrunde festgelegt, dass das Ergebnis der terminlich fixierten Kuvertrunde die Grundlage für die Zuschlagsentscheidung bildet und keine weiteren Verhandlungen mehr vorgesehen sind, so hat die Auftraggeberin mit der nachträglichen Festlegung, eine neuerliche letzte Kuvertrunde durchzuführen, die Verhandlungsphase wieder eröffnet. Die Durchführung dieser neuerlichen letzten Kuvertrunde steht jedoch mit den bisherigen Festlegungen der Auftraggeberin im Widerspruch. Die Auftraggeberin kann – wie sich aus § 254 Abs. 2 und 3 BVergG ergibt, von ihren Festlegungen über den Verfahrensablauf nur dann abweichen, wenn sie sich dieses Recht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in den Ausschreibungsunterlagen ausbedungen hat. Dies hat die Auftraggeberin jedoch unterlassen.Hat die Auftraggeberin in ihrer Niederschrift der dritten Verhandlungsrunde festgelegt, dass das Ergebnis der terminlich fixierten Kuvertrunde die Grundlage für die Zuschlagsentscheidung bildet und keine weiteren Verhandlungen mehr vorgesehen sind, so hat die Auftraggeberin mit der nachträglichen Festlegung, eine neuerliche letzte Kuvertrunde durchzuführen, die Verhandlungsphase wieder eröffnet. Die Durchführung dieser neuerlichen letzten Kuvertrunde steht jedoch mit den bisherigen Festlegungen der Auftraggeberin im Widerspruch. Die Auftraggeberin kann – wie sich aus Paragraph 254, Absatz 2 und 3 BVergG ergibt, von ihren Festlegungen über den Verfahrensablauf nur dann abweichen, wenn sie sich dieses Recht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in den Ausschreibungsunterlagen ausbedungen hat. Dies hat die Auftraggeberin jedoch unterlassen.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20070126_N_0105_BVA_07_2006_42_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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