Norm
BVergG 2006 §238 Abs1Rechtssatz
Beim Angebot eines Pauschalpreises anstelle des ausgeschriebenen Einheitspreises handelt es sich um ein Alternativangebot (vgl. 13.6.2005, 2005/04/0001).Beim Angebot eines Pauschalpreises anstelle des ausgeschriebenen Einheitspreises handelt es sich um ein Alternativangebot vergleiche 13.6.2005, 2005/04/0001).
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070126_N_0105_BVA_07_2006_42_02