RS Verg 2007/1/26 N/0105-BVA/07/2006-42

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2007
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Rechtssatz

Beim Angebot eines Pauschalpreises anstelle des ausgeschriebenen Einheitspreises handelt es sich um ein Alternativangebot (vgl. 13.6.2005, 2005/04/0001).Beim Angebot eines Pauschalpreises anstelle des ausgeschriebenen Einheitspreises handelt es sich um ein Alternativangebot vergleiche 13.6.2005, 2005/04/0001).

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20070126_N_0105_BVA_07_2006_42_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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