Norm
WVRG §11 Abs1 und 2Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** in dem über Antrag der ***, vertreten durch Mag. Marcus Essl, Rechtsanwalt in Wien, eingeleiteten Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe des Dienstleistungsauftrages zur Gebietsbetreuung Städtische Wohnhausanlagen in Wien, 3., 4. und 11. Bezirk, Zl. MA 34-4158/2006, durch die Antragsgegnerin Stadt Wien, MA 25, vertreten durch die MA 34, Bau- und Gebäudemanagement, Muthgasse 62, 1194 Wien, diese vertreten durch schwartz und huber-medek, Rechtsanwälte OEG in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Die Dauer der mit Bescheid vom 30.11.2006 erlassenen einstweiligen Verfügung wird um die weitere Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen, verlängert.
Gemäß § 23 Abs. 6 WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 23, Absatz 6, WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen:
§§ 11 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 17 Abs. 1, 23 WVRG in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 1, 9 Abs. 1 Z 5, 20 Z 13 lit. a sublit. aa BVergG 2002, § 345 Abs. 3 Z 4 BVergG 2006.Paragraphen 11, Absatz eins und 2, 13 Absatz eins, 14, Absatz eins, 17, Absatz eins, 23, WVRG in Verbindung mit Paragraphen 4, Absatz eins, 7, Absatz eins, Ziffer eins, 9, Absatz eins, Ziffer 5, 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2002, Paragraph 345, Absatz 3, Ziffer 4, BVergG 2006.
Begründung:
Mit Bescheid vom 30.11.2006 hat der Vergabekontrollsenat über Antrag der Antragstellerin zur Prüfung der von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet und eine einstweilige Verfügung dahingehend erlassen, dass der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von 2 Monaten, die Fortsetzung des Vergabeverfahrens, insbesondere die Zuschlagserteilung, untersagt wurde. Auf Grund des komplexen Verfahrens war es dem Vergabekontrollsenat bisher nicht möglich, in der von ihm zunächst festgesetzten Zeit über den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zu entscheiden, zumal auch noch die von der Antragstellerin beantragte mündliche Verhandlung abzuführen sein wird.
Die Vorraussetzungen, die seinerseits zur Erlassung der einstweiligen Verfügung geführt haben, sind weiterhin gegeben. Im Hinblick auf den drohenden Ablauf der im Bescheid vom 30.11.2006 festgesetzten Dauer der Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung war diese von Amtswegen um den aus dem im Spruch ersichtlichen Zeitraum zu verlängern, weil nur so ein effektiver Rechtsschutz für die Antragstellerin gewährleistet werden kann.
Schlagworte
Verlängerung einer EV.Dokumentnummer
VERGT_20070201_3394_06_00