Norm
BVergG 2006 §319Rechtssatz
Der Antragsteller hat infolge Klaglosstellung während eines bereits anhängigen Verfahrens Anspruch auf Ersatz seiner entrichteten Pauschalgebühren, wobei allgemein auf einen, dem zumindest teilweise obsiegenden Antragsteller zustehenden Anspruch auf Ersatz der Pauschalgebühren abgestellt wird und darunter nicht nur jener für den Nachprüfungsantrag, sondern auch jener für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung fällt.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070202_N_0101_BVA_03_2006_23_01