Norm
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senats 3, Dr. Sibyll Huber-Matauschek und die Beisitzer Mag. Manfred Rosenbaum als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Annemarie Miller als Mitglied der Auftragnehmerseite im Vergabeverfahren "Maler- und Anstreicherarbeiten für das Bauvorhaben Technische Universität Wien, Errichtung einer Kinderbetreuungsstätte - Funktionssanierung in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 9" des Auftraggebers Bundesimmobiliengesellschaft mbH -BIG, Hintere Zollamtsstraße 1, 1030 Wien, über den Antrag der A*** GmbH, vertreten durch X*** Rechtsanwalt, vom 6.12.2006, auf Ersatz der Pauschalgebühren wie folgt entschieden:
SPRUCH
Dem Antrag auf Ersatz der von der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von Euro 5.000.- wird stattgegeben. Der Auftraggeber Bundesimmobiliengesellschaft mbH - BIG, Hintere Zollamtsstraße 1, 1030 Wien, ist verpflichtet, der A*** GmbH, vertreten durch X*** Rechtsanwalt, die entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von Euro 5.000,-- binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Rechtsgrundlage: §§ 318, 319, 320 Abs 1 328 Abs1 BVergG 2006Rechtsgrundlage: Paragraphen 318, 319, 320, Absatz eins, 328 Abs1 BVergG 2006
BEGRÜNDUNG
Mit Schriftsatz datiert 5.12.2006 und Poststempel vom 5.12.2006, eingelangt beim Bundesvergabeamt am 6.12.2006, beantragte die Antragstellerin die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Sinne der Ausschreibungsbestimmungen von der Möglichkeit zum Datenträgeraustausch Gebrauch gemacht und innerhalb der Angebotsfrist ein ausschreibungskonformes Angebot gelegt worden sei, mit dem die Antragstellerin bei einer Angebotssumme von Euro 42.812,-- auch als Bestbieterin ermittelt worden sei. Die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der B*** GmbH sowie damit verbundene Entscheidung des Auftraggebers, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden, seien daher zu Unrecht getroffen worden und für nichtig zu erklären.
Gemäß den Ausschreibungsbestimmungen werde der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt, wobei eine Gewichtung von 98% für den Preis und 2% für angebotene Gewährleistungsfristen vorgesehen sei. Anlässlich der Angebotsöffnung am 2.11.2006 sei die Antragstellerin mit einer Angebotssumme von Euro 42.812,--. als Bestbieterin ermittelt worden. Das Angebot der B*** GmbH betrage Euro 45.958,10.- und sei somit um Euro 3.146,10.- höher als jenes der Antragstellerin. Allfällige Vorteile aus zusätzlich gewährten Gewährleistungsjahren seien der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht zuteil geworden. Am 28.11.2006 habe der Auftraggeber die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der B*** GmbH den Bietern mitgeteilt und das Angebot der Antragstellerin mit der Begründung, dem Angebot sei kein ausgefülltes Summenblatt beigelegt worden, ausgeschieden. Die Antragstellerin habe am 17.10.2006 innerhalb der Angebotsfrist ein ausschreibungskonformes Angebot gelegt und iSd Angebotsbestimmungen von der Möglichkeit zum Datenträgeraustausch Gebrauch gemacht. In den Angebotsbestimmungen sei auf § 107 BVergG 2006 und die darin enthaltenen Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem Datenträgeraustausch verwiesen worden. Erst im Angebotsschreiben sei seitens des Auftraggebers der Beischluss des ausgepreisten Schlussblattes und Blattes für Nachlässe und Aufschläge gefordert worden. Dieses sei jedoch beim Kurzleistungsverzeichnis nicht verfügbar gewesen. Das herunter geladene in der dem Angebot anzuschließenden Datei enthaltene Kurzleistungsverzeichnis beinhalte kein dem Leistungsverzeichnis entsprechendes Summenblatt. Es sei lediglich und nur mit der entsprechenden Software ein Serienausdruck möglich, der inhaltlich jedoch dem Summenblatt des Langverzeichnisses entspreche. Sowohl im Summenblatt als auch im Serienausdruck seien die Nachlässe und Aufschläge, so sie gewährt würden, und der definitive Angebotspreis unter Berücksichtigung allfälliger Nachlässe und Aufschläge auszuweisen. Dieser Seriendruck sei von der Antragstellerin im Datenträgerformat ausgefüllt worden, wobei weder Nachlässe noch Aufschläge gewährt und die LV-Summe und der Angebotspreis mit Euro 42.812,00.-ausgewiesen worden seien. Da die Antragstellerin somit ein vollständiges und mängelfreies Angebot gelegt habe, sei dieses zu Unrecht vom Auftraggeber ausgeschieden worden, vielmehr wäre ihr als Bestbieterin der Zuschlag zu erteilen. Selbst wenn, so die Antragstellerin weiter, nach Ansicht des Auftraggebers das Angebot der Antragstellerin wegen Fehlens des Summenblattes als unvollständig zu werten wäre, hätte der Auftraggeber das Angebot der Antragstellerin nicht ohne weiteres ausscheiden dürfen, vielmehr hätte dieser im Zuge der Angebotsprüfung gemäß § 122 ff BVergG 2006 prüfen müssen, ob die Angebote fehlerhaft oder unvollständig seien und ob behebbare oder unbehebbare Mängel vorliegen. Mit rechtsgültiger Unterfertigung des Angebotsschreibens habe die Antragstellerin sämtliche darin enthaltenen Vertragsgrundlagen und jene vom Auftraggeber erstellte Beschreibung der Leistung anerkannt. Somit stehe fest, dass das Fehlen des Summenblattes jedenfalls einen der Behebung zugänglichen Mangel darstelle und hätte sich durch das Nachreichen des ausgefüllten Summenblattes beim Angebot der Antragstellerin nichts ändern können, da das Angebot der Antragstellerin ohnehin das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot gewesen sei und sich zudem aus dem ausgefüllten Serienausdruck ergebe, dass die Antragstellerin weder Nachlässe noch Aufschläge gewährt habe. Eine Änderung der Wettbewerbsstellung wäre daher nicht eingetreten, weshalb der Auftraggeber verpflichtet gewesen wäre, die Antragstellerin gemäß § 126 Abs 1 BVergG unter Fristsetzung zur Mängelbehebung zur Vorlage des ausgefüllten Summenblattes aufzufordern.Gemäß den Ausschreibungsbestimmungen werde der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt, wobei eine Gewichtung von 98% für den Preis und 2% für angebotene Gewährleistungsfristen vorgesehen sei. Anlässlich der Angebotsöffnung am 2.11.2006 sei die Antragstellerin mit einer Angebotssumme von Euro 42.812,--. als Bestbieterin ermittelt worden. Das Angebot der B*** GmbH betrage Euro 45.958,10.- und sei somit um Euro 3.146,10.- höher als jenes der Antragstellerin. Allfällige Vorteile aus zusätzlich gewährten Gewährleistungsjahren seien der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht zuteil geworden. Am 28.11.2006 habe der Auftraggeber die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der B*** GmbH den Bietern mitgeteilt und das Angebot der Antragstellerin mit der Begründung, dem Angebot sei kein ausgefülltes Summenblatt beigelegt worden, ausgeschieden. Die Antragstellerin habe am 17.10.2006 innerhalb der Angebotsfrist ein ausschreibungskonformes Angebot gelegt und iSd Angebotsbestimmungen von der Möglichkeit zum Datenträgeraustausch Gebrauch gemacht. In den Angebotsbestimmungen sei auf Paragraph 107, BVergG 2006 und die darin enthaltenen Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem Datenträgeraustausch verwiesen worden. Erst im Angebotsschreiben sei seitens des Auftraggebers der Beischluss des ausgepreisten Schlussblattes und Blattes für Nachlässe und Aufschläge gefordert worden. Dieses sei jedoch beim Kurzleistungsverzeichnis nicht verfügbar gewesen. Das herunter geladene in der dem Angebot anzuschließenden Datei enthaltene Kurzleistungsverzeichnis beinhalte kein dem Leistungsverzeichnis entsprechendes Summenblatt. Es sei lediglich und nur mit der entsprechenden Software ein Serienausdruck möglich, der inhaltlich jedoch dem Summenblatt des Langverzeichnisses entspreche. Sowohl im Summenblatt als auch im Serienausdruck seien die Nachlässe und Aufschläge, so sie gewährt würden, und der definitive Angebotspreis unter Berücksichtigung allfälliger Nachlässe und Aufschläge auszuweisen. Dieser Seriendruck sei von der Antragstellerin im Datenträgerformat ausgefüllt worden, wobei weder Nachlässe noch Aufschläge gewährt und die LV-Summe und der Angebotspreis mit Euro 42.812,00.-ausgewiesen worden seien. Da die Antragstellerin somit ein vollständiges und mängelfreies Angebot gelegt habe, sei dieses zu Unrecht vom Auftraggeber ausgeschieden worden, vielmehr wäre ihr als Bestbieterin der Zuschlag zu erteilen. Selbst wenn, so die Antragstellerin weiter, nach Ansicht des Auftraggebers das Angebot der Antragstellerin wegen Fehlens des Summenblattes als unvollständig zu werten wäre, hätte der Auftraggeber das Angebot der Antragstellerin nicht ohne weiteres ausscheiden dürfen, vielmehr hätte dieser im Zuge der Angebotsprüfung gemäß Paragraph 122, ff BVergG 2006 prüfen müssen, ob die Angebote fehlerhaft oder unvollständig seien und ob behebbare oder unbehebbare Mängel vorliegen. Mit rechtsgültiger Unterfertigung des Angebotsschreibens habe die Antragstellerin sämtliche darin enthaltenen Vertragsgrundlagen und jene vom Auftraggeber erstellte Beschreibung der Leistung anerkannt. Somit stehe fest, dass das Fehlen des Summenblattes jedenfalls einen der Behebung zugänglichen Mangel darstelle und hätte sich durch das Nachreichen des ausgefüllten Summenblattes beim Angebot der Antragstellerin nichts ändern können, da das Angebot der Antragstellerin ohnehin das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot gewesen sei und sich zudem aus dem ausgefüllten Serienausdruck ergebe, dass die Antragstellerin weder Nachlässe noch Aufschläge gewährt habe. Eine Änderung der Wettbewerbsstellung wäre daher nicht eingetreten, weshalb der Auftraggeber verpflichtet gewesen wäre, die Antragstellerin gemäß Paragraph 126, Absatz eins, BVergG unter Fristsetzung zur Mängelbehebung zur Vorlage des ausgefüllten Summenblattes aufzufordern.
Durch das zu Unrecht erfolgte Ausscheiden des Angebots der Antragstellerin sei diese in ihrem Recht auf Zuschlagserteilung auf sie als Bestbieterin sowie in ihrem Recht auf Nichtausscheidung ihres Angebotes verletzt worden.
Mit Schriftsatz vom 11.12.2006 legte der Auftraggeber die Originalunterlagen vor, bestritt das Vorbringen der Antragstellerin und führte aus, dass die Ausscheidung des Angebots der Antragstellerin zu Recht erfolgt sei, da diese die laut den Ausschreibungsbestimmungen als zwingend dem Angebot beizulegenden Unterlagen, nämlich das ausgefüllte Schlussblatt und das Blatt für Nachlässe und Aufschläge (Summenblatt; Seite 26 zum Leistungsverzeichnis), ein rechtsgültig unterfertigtes Langleistungsverzeichnis sowie die Anerkennung gemäß § 107 Abs 1 BVergG 2006 nicht beigelegt habe. Da es sich dabei um unbehebbare Mängel handle, die von der Antragstellerin gemäß den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes nicht nachgebracht werden dürfen, war das Angebot der Antragstellerin zwingend auszuscheiden. Die vom Auftraggeber gewählte Vorgangsweise entspreche den gesetzlichen Vorgaben und der gesicherten Rechtsprechung, weshalb die Zurück- bzw. Abweisung der Anträge der Antragstellerin begehrt werde. Mit Schriftsatz eingebracht beim Bundesvergabeamt mit e-mail am 11.12.2006, 16.29 h, eingelangt am 12.12.2006, hat die präsumtive Zuschlagsempfängerin begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin begehrten Entscheidungen erhoben und ausgeführt, dass dem Angebot der Antragstellerin kein ausgefülltes Summenblatt beigelegt worden sei, obwohl dies ein Erfordernis der Ausschreibung gewesen sei. Das Angebot der Antragstellerin sei daher zu Recht ausgeschieden und ihr als Bestbieterin der Zuschlag erteilt worden, weshalb die Zurückweisung in eventu die Abweisung der Anträge der Antragstellerin begehrt werden.Mit Schriftsatz vom 11.12.2006 legte der Auftraggeber die Originalunterlagen vor, bestritt das Vorbringen der Antragstellerin und führte aus, dass die Ausscheidung des Angebots der Antragstellerin zu Recht erfolgt sei, da diese die laut den Ausschreibungsbestimmungen als zwingend dem Angebot beizulegenden Unterlagen, nämlich das ausgefüllte Schlussblatt und das Blatt für Nachlässe und Aufschläge (Summenblatt; Seite 26 zum Leistungsverzeichnis), ein rechtsgültig unterfertigtes Langleistungsverzeichnis sowie die Anerkennung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, BVergG 2006 nicht beigelegt habe. Da es sich dabei um unbehebbare Mängel handle, die von der Antragstellerin gemäß den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes nicht nachgebracht werden dürfen, war das Angebot der Antragstellerin zwingend auszuscheiden. Die vom Auftraggeber gewählte Vorgangsweise entspreche den gesetzlichen Vorgaben und der gesicherten Rechtsprechung, weshalb die Zurück- bzw. Abweisung der Anträge der Antragstellerin begehrt werde. Mit Schriftsatz eingebracht beim Bundesvergabeamt mit e-mail am 11.12.2006, 16.29 h, eingelangt am 12.12.2006, hat die präsumtive Zuschlagsempfängerin begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin begehrten Entscheidungen erhoben und ausgeführt, dass dem Angebot der Antragstellerin kein ausgefülltes Summenblatt beigelegt worden sei, obwohl dies ein Erfordernis der Ausschreibung gewesen sei. Das Angebot der Antragstellerin sei daher zu Recht ausgeschieden und ihr als Bestbieterin der Zuschlag erteilt worden, weshalb die Zurückweisung in eventu die Abweisung der Anträge der Antragstellerin begehrt werden.
In der vor dem Bundesvergabeamt am 11.1.2007 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin zunächst ihren Antrag vom 6.12.2006 betreffend die Höhe der gezahlten Pauschalgebühren von Euro 7.500,-- dahingehend berichtigt, als sie beantragt, im Falle des Obsiegens dem Auftraggeber den Ersatz der Pauschalgebühren in der Höhe von Euro 5.000,-- und nicht wie ursprünglich beantragt von Euro 7.500,-- , aufzuerlegen. Darüber hinaus beantragte die Antragstellerin die Rücküberweisung des zuviel bezahlten Betrages von Euro 2.500,--. In weiterer Folge trug die Antragstellerin vor wie schriftlich und führte ergänzend aus, dass gemäß Pkt.3 2. Satz der Ausschreibungsbestimmungen (Angebotsschreiben) mit Unterschrift der Antragstellerin die Anerkennung gemäß § 107 Abs 1 BVergG 2006 wie gefordert erfüllt und ihr Angebot demnach den Ausschreibungsbestimmungen entsprechend gelegt worden sei. Daraufhin zog der Auftraggeber die Zuschlagsentscheidung vom 28.11.2006 und die Entscheidung des Auftraggebers, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden, zurück und führte aus, dass die Antragstellerin aufgefordert werde, das Summenblatt nachzureichen. Im Anschluss daran sollen die Angebote einer neuerlichen Prüfung unterzogen und eine neue Zuschlagsentscheidung getroffen werden. Die Antragstellerin zog hierauf die Anträge vom 6.12.2006 zurück, hielt jedoch den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren aufrecht. Auf Grundlage des Akteninhaltes, der Schriftsätze der Antragstellerin und des Auftraggebers, der vorgelegten Originalunterlagen und der Vorbringen in der mündlichen Verhandlung wurde folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:In der vor dem Bundesvergabeamt am 11.1.2007 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin zunächst ihren Antrag vom 6.12.2006 betreffend die Höhe der gezahlten Pauschalgebühren von Euro 7.500,-- dahingehend berichtigt, als sie beantragt, im Falle des Obsiegens dem Auftraggeber den Ersatz der Pauschalgebühren in der Höhe von Euro 5.000,-- und nicht wie ursprünglich beantragt von Euro 7.500,-- , aufzuerlegen. Darüber hinaus beantragte die Antragstellerin die Rücküberweisung des zuviel bezahlten Betrages von Euro 2.500,--. In weiterer Folge trug die Antragstellerin vor wie schriftlich und führte ergänzend aus, dass gemäß Pkt.3 2. Satz der Ausschreibungsbestimmungen (Angebotsschreiben) mit Unterschrift der Antragstellerin die Anerkennung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, BVergG 2006 wie gefordert erfüllt und ihr Angebot demnach den Ausschreibungsbestimmungen entsprechend gelegt worden sei. Daraufhin zog der Auftraggeber die Zuschlagsentscheidung vom 28.11.2006 und die Entscheidung des Auftraggebers, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden, zurück und führte aus, dass die Antragstellerin aufgefordert werde, das Summenblatt nachzureichen. Im Anschluss daran sollen die Angebote einer neuerlichen Prüfung unterzogen und eine neue Zuschlagsentscheidung getroffen werden. Die Antragstellerin zog hierauf die Anträge vom 6.12.2006 zurück, hielt jedoch den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren aufrecht. Auf Grundlage des Akteninhaltes, der Schriftsätze der Antragstellerin und des Auftraggebers, der vorgelegten Originalunterlagen und der Vorbringen in der mündlichen Verhandlung wurde folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:
Im Oktober 2006 hat der Auftraggeber Bundesimmobiliengesellschaft mbH (in weiterer Folge: BIG) im Rahmen des Bauvorhabens "Errichtung einer Kinderbetreuungsstätte im Institutsgebäude der Technischen Universität Wien in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 9" Maler - und Anstreicharbeiten im offenen Verfahren als Bauauftrag im Unterschwellenbereich ausgeschrieben. Die Bekanntmachung in Österreich erfolgte am 2.10.2006 im Lieferanzeiger, als Fristende für den Eingang der Angebote war der 2.11.2006 vorgesehen, die Angebotsöffnung erfolgte am selben Tag um 15.00 Uhr. In den Ausschreibungsbestimmungen ist unter Punkt "18.2. bei Angeboten mit Datenträgeraustausch" folgendes festgelegt:
- ausgepreistes "Schlussblatt und Blatt für Nachlässe und Aufschläge"
In Pkt. 3 zweiter Absatz zweiter Satz der Ausschreibungsbestimmungen ist festgelegt: "Fehlerhafte und unvollständige Angebote werden, wenn die Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, gemäß § 129 BVergG 2006 ausgeschieden".In Pkt. 3 zweiter Absatz zweiter Satz der Ausschreibungsbestimmungen ist festgelegt: "Fehlerhafte und unvollständige Angebote werden, wenn die Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, gemäß Paragraph 129, BVergG 2006 ausgeschieden".
Gemäß Pkt. 8 der Ausschreibungsbestimmungen müssen Bieter, die von der Möglichkeit des Datenträgeraustausches Gebrauch machen, gemäß § 107 BVergG 2006 neben dem automationsunterstützt erstellten, ausgepreisten, ausgedruckten und rechtsgültig unterfertigten Kurzleistungsverzeichnis zugleich auch die vom Auftraggeber erstellte Beschreibung der Leistung rechtsgültig unterfertigt abgeben oder anerkennen.Gemäß Pkt. 8 der Ausschreibungsbestimmungen müssen Bieter, die von der Möglichkeit des Datenträgeraustausches Gebrauch machen, gemäß Paragraph 107, BVergG 2006 neben dem automationsunterstützt erstellten, ausgepreisten, ausgedruckten und rechtsgültig unterfertigten Kurzleistungsverzeichnis zugleich auch die vom Auftraggeber erstellte Beschreibung der Leistung rechtsgültig unterfertigt abgeben oder anerkennen.
Pkt. 3.2 2. Absatz der Ausschreibungsbestimmungen (Angebotsschreiben) lautet: "Ich (wir) erkläre(n) die vom Auftraggeber erstellte Beschreibung der Leistung anzuerkennen (§ 107 Abs 1 BVergG 2006)."Pkt. 3.2 2. Absatz der Ausschreibungsbestimmungen (Angebotsschreiben) lautet: "Ich (wir) erkläre(n) die vom Auftraggeber erstellte Beschreibung der Leistung anzuerkennen (Paragraph 107, Absatz eins, BVergG 2006)."
Neben 9 weiteren Bietern hat die Antragstellerin fristgerecht auf Basis der rechtsgültig unterfertigten Ausschreibungsbestimmungen bestehend aus "Einladung zur Angebotsabgabe und Angebotsbestimmungen" und " Angebotsschreiben" ein Angebot mit einer Nettosumme von Euro 42.812,-- abgegeben. In der Niederschrift vom 20.11.2006 über die Angebotsprüfung wurde das Angebot der Antragstellerin zwar als das preislich günstigste an 1. Stelle gereiht, jedoch hat der Auftraggeber unter Punkt 1.3.1 festgehalten, dass dieses Angebot lt. Pkt. 1.2. ausgeschieden und in der weiteren Bewertung nicht mehr berücksichtigt werde. In Punkt 1.2. ist dazu folgendes ausgeführt: " Die Firmen A*** und [....] haben die Auspreisung jeweils auf einem Kurz-Leistungsverzeichnis mit Datenträgeraustausch erstellt und diese rechtsgültig unterfertigt. Bei beiden Bietern fehlen rechtsgültig unterfertigte Lang-Leistungsverzeichnisse sowie die Anerkennung gem. § 107 Abs.1 BVergG 2006. Weiters fehlen bei beiden Bietern das ausgepreiste "Schlussblatt und das Blatt für die Nachlässe und Aufschläge". Mit Telefax vom 28.11.2006 hat der Auftraggeber sämtlichen Bietern die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der B*** GmbH sowie die Vergabesumme von Euro 45.958,10,- bekannt gegeben und der Antragstellerin ue folgendes mitgeteilt: "Ihr Angebot konnte bei der Bestbieterermittlung nicht berücksichtigt werden, da es leider auszuscheiden war, weil diesem kein ausgefülltes Summenblatt beigelegt wurde".Neben 9 weiteren Bietern hat die Antragstellerin fristgerecht auf Basis der rechtsgültig unterfertigten Ausschreibungsbestimmungen bestehend aus "Einladung zur Angebotsabgabe und Angebotsbestimmungen" und " Angebotsschreiben" ein Angebot mit einer Nettosumme von Euro 42.812,-- abgegeben. In der Niederschrift vom 20.11.2006 über die Angebotsprüfung wurde das Angebot der Antragstellerin zwar als das preislich günstigste an 1. Stelle gereiht, jedoch hat der Auftraggeber unter Punkt 1.3.1 festgehalten, dass dieses Angebot lt. Pkt. 1.2. ausgeschieden und in der weiteren Bewertung nicht mehr berücksichtigt werde. In Punkt 1.2. ist dazu folgendes ausgeführt: " Die Firmen A*** und [....] haben die Auspreisung jeweils auf einem Kurz-Leistungsverzeichnis mit Datenträgeraustausch erstellt und diese rechtsgültig unterfertigt. Bei beiden Bietern fehlen rechtsgültig unterfertigte Lang-Leistungsverzeichnisse sowie die Anerkennung gem. Paragraph 107, Absatz eins, BVergG 2006. Weiters fehlen bei beiden Bietern das ausgepreiste "Schlussblatt und das Blatt für die Nachlässe und Aufschläge". Mit Telefax vom 28.11.2006 hat der Auftraggeber sämtlichen Bietern die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der B*** GmbH sowie die Vergabesumme von Euro 45.958,10,- bekannt gegeben und der Antragstellerin ue folgendes mitgeteilt: "Ihr Angebot konnte bei der Bestbieterermittlung nicht berücksichtigt werden, da es leider auszuscheiden war, weil diesem kein ausgefülltes Summenblatt beigelegt wurde".
Mit Schriftsatz und Poststempel vom 5.12.2006, eingelangt beim Bundesvergabeamt am 6.12.2006, sowie mit Schriftsatz eingebracht beim Bundesvergabeamt mittels e-mail am 5.12.2006, 16.59h, eingelangt beim Bundesvergabeamt am 6.12.2006, hat die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der Pauschalgebühren beantragt. Die Verständigung des Auftraggebers iSd § 328 Abs 5 BVergG 2006 ist erfolgt (OZ 2), die Verständigung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin gemäß § 320 Abs 1 BVergG 2006 ist erfolgt (OZ 3), die Antragstellerin hat die Pauschalgebühren bezahlt (OZ 6a), so dass auch kein Unzulässigkeitsgrund gemäß § 322 Abs 2 Z 3 BVergG 2006 vorliegt. Im Übrigen sind auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 322 BVergG 2006 erfüllt. Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 13.12.2006, N/0101- BVA/03/2006-EV7, wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben.Mit Schriftsatz und Poststempel vom 5.12.2006, eingelangt beim Bundesvergabeamt am 6.12.2006, sowie mit Schriftsatz eingebracht beim Bundesvergabeamt mittels e-mail am 5.12.2006, 16.59h, eingelangt beim Bundesvergabeamt am 6.12.2006, hat die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der Pauschalgebühren beantragt. Die Verständigung des Auftraggebers iSd Paragraph 328, Absatz 5, BVergG 2006 ist erfolgt (OZ 2), die Verständigung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin gemäß Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 ist erfolgt (OZ 3), die Antragstellerin hat die Pauschalgebühren bezahlt (OZ 6a), so dass auch kein Unzulässigkeitsgrund gemäß Paragraph 322, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG 2006 vorliegt. Im Übrigen sind auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß Paragraph 322, BVergG 2006 erfüllt. Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 13.12.2006, N/0101- BVA/03/2006-EV7, wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben.
In der am 11.1.2007 vor dem Bundesvergabeamt durchgeführten mündlichen Verhandlung hat der Auftraggeber die Zuschlagsentscheidung und die Entscheidung, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden, zurückgezogen.
Hierauf hat die Antragstellerin ihre mit Schriftsatz vom 6.12.2006 eingebrachten Anträge zurückgezogen, jedoch den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren aufrechterhalten.
Rechtliche Begründung
Gemäß § 345 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006 ist das Bundesvergabegesetz 2006, BGBl I Nr. 17/2006, mit 1. Februar 2006 in Kraft getreten. Da die Vergabebekanntmachung nach dem 1.2.2006 erfolgte und damit das Vergabeverfahren nach dem 1.2.2006 eingeleitet wurde und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung samt Nachprüfungsantrag ebenfalls nach dem 1.2.2006 eingebracht wurden, sind die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 zur Gänze anzuwenden.Gemäß Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 ist das Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, mit 1. Februar 2006 in Kraft getreten. Da die Vergabebekanntmachung nach dem 1.2.2006 erfolgte und damit das Vergabeverfahren nach dem 1.2.2006 eingeleitet wurde und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung samt Nachprüfungsantrag ebenfalls nach dem 1.2.2006 eingebracht wurden, sind die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 zur Gänze anzuwenden.
Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH - BIG ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 3 Abs.1 Z 2 BVergG 2006 (vgl. BVA 4.12.2006, N/0037-BVA/03/2006-14). Der gegenständliche Auftrag ist als Bauauftrag iSd § 4 BVergG 2006 zu qualifizieren. Auftragsgegenstand sind Maler- und Anstreicherarbeiten im Rahmen des Bauvorhabens Errichtung einer Kinderbetreuungsstätte und Funktionssanierung des Institutsgebäudes der Technischen Universität Wien. Der geschätzte Auftragswert des verfahrensgegenständlichen Auftrags beträgt laut Angaben des Auftraggebers ca. Euro 33.000,--. Eine Aufteilung in Losen ist nicht vorgesehen. Das Verfahren ist daher dem Unterschwellenbereich zuzuordnen. Das gegenständliche Vergabeverfahren wurde weder widerrufen noch wurde der Zuschlag erteilt. Das Bundesvergabeamt ist zur Durchführung des Verfahrens zuständig, die gegenständlichen Anträge sind zulässig.Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH - BIG ist öffentlicher Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 vergleiche BVA 4.12.2006, N/0037-BVA/03/2006-14). Der gegenständliche Auftrag ist als Bauauftrag iSd Paragraph 4, BVergG 2006 zu qualifizieren. Auftragsgegenstand sind Maler- und Anstreicherarbeiten im Rahmen des Bauvorhabens Errichtung einer Kinderbetreuungsstätte und Funktionssanierung des Institutsgebäudes der Technischen Universität Wien. Der geschätzte Auftragswert des verfahrensgegenständlichen Auftrags beträgt laut Angaben des Auftraggebers ca. Euro 33.000,--. Eine Aufteilung in Losen ist nicht vorgesehen. Das Verfahren ist daher dem Unterschwellenbereich zuzuordnen. Das gegenständliche Vergabeverfahren wurde weder widerrufen noch wurde der Zuschlag erteilt. Das Bundesvergabeamt ist zur Durchführung des Verfahrens zuständig, die gegenständlichen Anträge sind zulässig.
Gemäß § 319 Abs 3 BVergG 2006 entscheidet über den Gebührenersatz das Bundesvergabeamt.Gemäß Paragraph 319, Absatz 3, BVergG 2006 entscheidet über den Gebührenersatz das Bundesvergabeamt.
Die Antragstellerin hat Pauschalgebühren in der Höhe von Euro 7.500,-- tatsächlich bezahlt. In der mündlichen Verhandlung vom 11.1.2007 hat die Antragstellerin ihren Antrag dahingehend berichtigt als sie den Ersatz der Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Höhe von Euro 5.000,-- begehrt sowie die Rücküberweisung des zuviel bezahlten Betrages von Euro 2.500,--. Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wurde zusammen mit dem Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie auf Erlassung der einstweiligen Verfügung, somit rechtzeitig, gestellt. Die Materialien zum BVergG 2006 halten zur Bestimmung des § 319 BVergG 2006 fest, dass ein Gebührenersatz auch dann zu erfolgen hat, wenn der Antragsteller während eines anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt (RV 1171 BlgNR 22. GP 136). Der Auftraggeber hat im gegenständlichen Vergabeverfahren in der mündlichen Verhandlung am 11.1.2007 die Entscheidung des Auftraggebers, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden sowie die Zuschlagsentscheidung zurückgezogen und damit die bekämpften Entscheidungen ausdrücklich beseitigt. Für die Antragstellerin war die Zurückziehung der von ihr bekämpften Entscheidungen des Auftraggebers Anlass für die Zurückziehung ihrer Anträge, da mit der Zurückziehung der Zuschlagsentscheidung und der Ausscheidensentscheidung den mit Schriftsatz vom 6.12.2006 beim Bundesvergabeamt eingebrachten Begehren zumindest teilweise Folge geleistet wurde. Gemäß § 319 Abs.1 2. Satz BVergG 2006 hat die Antragstellerin daher infolge Klaglosstellung während eines bereits anhängigen Verfahrens Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß § 318 Abs. 1 BVergG 2006 entrichteten Gebühren (vgl. BVA 21.7.2006, N/0046-BVA/12/2006-11; BVA 4.12.2006, N70037-BVA/03/2006-14).Die Antragstellerin hat Pauschalgebühren in der Höhe von Euro 7.500,-- tatsächlich bezahlt. In der mündlichen Verhandlung vom 11.1.2007 hat die Antragstellerin ihren Antrag dahingehend berichtigt als sie den Ersatz der Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Höhe von Euro 5.000,-- begehrt sowie die Rücküberweisung des zuviel bezahlten Betrages von Euro 2.500,--. Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wurde zusammen mit dem Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie auf Erlassung der einstweiligen Verfügung, somit rechtzeitig, gestellt. Die Materialien zum BVergG 2006 halten zur Bestimmung des Paragraph 319, BVergG 2006 fest, dass ein Gebührenersatz auch dann zu erfolgen hat, wenn der Antragsteller während eines anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 136). Der Auftraggeber hat im gegenständlichen Vergabeverfahren in der mündlichen Verhandlung am 11.1.2007 die Entscheidung des Auftraggebers, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden sowie die Zuschlagsentscheidung zurückgezogen und damit die bekämpften Entscheidungen ausdrücklich beseitigt. Für die Antragstellerin war die Zurückziehung der von ihr bekämpften Entscheidungen des Auftraggebers Anlass für die Zurückziehung ihrer Anträge, da mit der Zurückziehung der Zuschlagsentscheidung und der Ausscheidensentscheidung den mit Schriftsatz vom 6.12.2006 beim Bundesvergabeamt eingebrachten Begehren zumindest teilweise Folge geleistet wurde. Gemäß Paragraph 319, Absatz eins, 2. Satz BVergG 2006 hat die Antragstellerin daher infolge Klaglosstellung während eines bereits anhängigen Verfahrens Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG 2006 entrichteten Gebühren vergleiche BVA 21.7.2006, N/0046-BVA/12/2006-11; BVA 4.12.2006, N70037-BVA/03/2006-14).
Unter diesen Aspekten hat daher auch die Interpretation der in § 319 Abs. 2 BVergG 2006 festgelegten zwei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für den Anspruch auf Ersatz der Pauschalgebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu erfolgen. Zudem wird in § 319 Abs. 1 BVergG 2006 allgemein auf einen, dem teilweise obsiegenden Antragsteller zustehenden Anspruch auf Ersatz der Pauschalgebühren gemäß § 318 leg. cit. abgestellt, worunter nicht nur jener für den Nachprüfungsantrag gemäß § 320 Abs. 1 leg. cit. sondern auch jener für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 328 Abs. 1 leg. cit. zu entrichtende Pauschalgebühr fällt (vgl auch BVA 24.5.2006, N/0025-BVA/04/2006-28; 7.8.2006, N/0051-BVA/04/2006-22).Unter diesen Aspekten hat daher auch die Interpretation der in Paragraph 319, Absatz 2, BVergG 2006 festgelegten zwei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für den Anspruch auf Ersatz der Pauschalgebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu erfolgen. Zudem wird in Paragraph 319, Absatz eins, BVergG 2006 allgemein auf einen, dem teilweise obsiegenden Antragsteller zustehenden Anspruch auf Ersatz der Pauschalgebühren gemäß Paragraph 318, leg. cit. abgestellt, worunter nicht nur jener für den Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 320, Absatz eins, leg. cit. sondern auch jener für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 328, Absatz eins, leg. cit. zu entrichtende Pauschalgebühr fällt vergleiche auch BVA 24.5.2006, N/0025-BVA/04/2006-28; 7.8.2006, N/0051-BVA/04/2006-22).
Gemäß § 318 Abs. 1, Abs 2 u. Abs 3 iVm Anhang XIX BVergG 2006 sind für Bauaufträge im Unterschwellenbereich im offenen Verfahren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes für Anträge gemäß § 320 Abs. 1 BVergG und § 328 Abs. 1 BVergG 2006 jeweils Euro 2.500,--, an Gebühren, insgesamt daher Euro 5.000,--, zu bezahlen. Die Antragstellerin hat tatsächlich Pauschalgebühren in der Höhe von Euro 7.500,-- bezahlt, ihren Antrag auf Ersatz der tatsächlich bezahlten Pauschalgebühren vom 6.12.2006 in der mündlichen Verhandlung am 11.1.2007 jedoch dahingehend berichtigt, als sie den Ersatz der Pauschalgebühren im Falle des Obsiegens in der Höhe der gesetzlich festgelegten Euro 5.000,-- begehrt. Der darüber hinausgehende Betrag von Euro 2.500,-- wird der Antragstellerin durch das Bundesvergabeamt rückerstattet.Gemäß Paragraph 318, Absatz eins,, Absatz 2, u. Absatz 3, in Verbindung mit Anhang römisch neunzehn BVergG 2006 sind für Bauaufträge im Unterschwellenbereich im offenen Verfahren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes für Anträge gemäß Paragraph 320, Absatz eins, BVergG und Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006 jeweils Euro 2.500,--, an Gebühren, insgesamt daher Euro 5.000,--, zu bezahlen. Die Antragstellerin hat tatsächlich Pauschalgebühren in der Höhe von Euro 7.500,-- bezahlt, ihren Antrag auf Ersatz der tatsächlich bezahlten Pauschalgebühren vom 6.12.2006 in der mündlichen Verhandlung am 11.1.2007 jedoch dahingehend berichtigt, als sie den Ersatz der Pauschalgebühren im Falle des Obsiegens in der Höhe der gesetzlich festgelegten Euro 5.000,-- begehrt. Der darüber hinausgehende Betrag von Euro 2.500,-- wird der Antragstellerin durch das Bundesvergabeamt rückerstattet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Dokumentnummer
VERGT_20070202_N_0101_BVA_03_2006_23_00