RS Verg 2007/2/5 N/0004-BVA/12/2007-EV5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.2007
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Interessenabwägung hat jedenfalls dann zugunsten der Antragsteller auszufallen, wenn sich der Auftraggeber ausdrücklich nicht gegen die beantragte einstweilige Verfügung ausspricht und zudem im konkreten Vergabeverfahren auch nicht von einer Gefahrensituation für Leib und Leben auszugehen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Interessenabwägung;

Dokumentnummer

VERGR_20070205_N_0004_BVA_12_2007_EV5_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten