Norm
BVergG 2006 §329 Abs1Rechtssatz
Die Interessenabwägung hat jedenfalls dann zugunsten der Antragsteller auszufallen, wenn sich der Auftraggeber ausdrücklich nicht gegen die beantragte einstweilige Verfügung ausspricht und zudem im konkreten Vergabeverfahren auch nicht von einer Gefahrensituation für Leib und Leben auszugehen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Interessenabwägung;Dokumentnummer
VERGR_20070205_N_0004_BVA_12_2007_EV5_01