Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Senat nach § 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** Ges.m.b.H., ***, vertreten durch Schramm Öhler, Rechtsanwälte OEG in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend der Vergabe der Spenglerarbeiten im Zuge der Sanierung der Zentralfeuerwache Am Hof, Ausschreibungsnummer LV/34NEU/68-B01-2006-15492-POD, durch die Antragsgegnerin Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, MA 34 - Bau- und Gebäudemanagement, Muthgasse 62, 1194 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Senat nach Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** Ges.m.b.H., ***, vertreten durch Schramm Öhler, Rechtsanwälte OEG in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend der Vergabe der Spenglerarbeiten im Zuge der Sanierung der Zentralfeuerwache Am Hof, Ausschreibungsnummer LV/34NEU/68-B01-2006-15492-POD, durch die Antragsgegnerin Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, MA 34 - Bau- und Gebäudemanagement, Muthgasse 62, 1194 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Gemäß § 31 Abs. 7 WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 7, WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen:
§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 Z 5, 25 Abs. 1, 28, 29 Abs. 2, 31, 39 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 345 Abs. 1 BVergG 2006.Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, Ziffer 5, 25, Absatz eins, 28, 29, Absatz 2, 31, 39, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 345 Absatz eins, BVergG 2006.
Begründung:
Die Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien – MA 34 (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) hat als öffentliche Auftraggeberin die Vergabe eines Bauauftrages, nämlich von Spenglerarbeiten im Zuge der Sanierung der Zentralfeuerwache Am Hof, im Amtsblatt der Stadt Wien ordnungsgemäß bekannt gemacht. Es handelt sich um die Vergabe eines Bauauftrages im Unterschwellenbereich. Der Zuschlag soll auf das Angebot mit dem niedrigsten Preise erfolgen. Das Ende der Angebotsfrist war der 8.1.2007, 10.00 Uhr.
Am Vergabeverfahren haben sich mehrere Unternehmer durch Legung von Angeboten beteiligt, darunter die Antragstellerin. Im Zuge der Angebotsöffnung wurde deren Angebot als billigstes Angebot verlesen.
Mit der der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommenen Zuschlagsentscheidung vom 30.1.2007 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, zu beabsichtigen, den Zuschlags einem anderen Unternehmen erteilen zu wollen. Als Grund für die Nichtberücksichtigung des Angebotes der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin in der Zuschlagsentscheidung angegeben, dass deren Angebot gemäß § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG 2006 ausgeschieden werden musste. Auf Nachfrage habe die Antragstellerin erfahren, dass ihrem Angebot die Seite 7 des „Ausschreibungs-Leistungsverzeichnisses" gefehlt haben soll.Mit der der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommenen Zuschlagsentscheidung vom 30.1.2007 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, zu beabsichtigen, den Zuschlags einem anderen Unternehmen erteilen zu wollen. Als Grund für die Nichtberücksichtigung des Angebotes der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin in der Zuschlagsentscheidung angegeben, dass deren Angebot gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 ausgeschieden werden musste. Auf Nachfrage habe die Antragstellerin erfahren, dass ihrem Angebot die Seite 7 des „Ausschreibungs-Leistungsverzeichnisses" gefehlt haben soll.
Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der am 5.2.2007 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 Z 5 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Darin macht die Antragstellerin geltend, dass ihr Angebot vollständig, einschließlich der Seite 7 des „Ausschreibungs-Leistungsverzeichnisses", abgegeben worden sei. Sie könne ausschließen, dass aus einem Versehen ihrerseits ein unvollständiges Angebot abgegeben worden wäre. Die Vollständigkeit des Angebotes sei auch im Zuge der Angebotsöffnung bestätigt worden, ein entsprechender Fehler sei in der Niederschrift nicht vermerkt worden. Selbst wenn aber das Angebot der Antragstellerin im Zeitpunkt des Ablaufes der Angebotsfrist tatsächlich unvollständig gewesen sein sollte, wäre diese (angebliche) Unvollständigkeit als behebbarer Angebotsmangel zu werten gewesen. Die Antragsgegnerin hätte diesbezüglich ein Aufklärungsverfahren einleiten müssen. Dies sei nicht geschehen, sondern vielmehr das Angebot ausgeschieden worden. Letztlich machte die Antragstellerin geltend, die Zuschlagsentscheidung würde nicht § 131 BVergG 2006 entsprechen, weil darin die Gründe für die Ablehnung des Angebotes der Antragstellerin sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes nicht bekannt gegeben worden seien.Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der am 5.2.2007 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Darin macht die Antragstellerin geltend, dass ihr Angebot vollständig, einschließlich der Seite 7 des „Ausschreibungs-Leistungsverzeichnisses", abgegeben worden sei. Sie könne ausschließen, dass aus einem Versehen ihrerseits ein unvollständiges Angebot abgegeben worden wäre. Die Vollständigkeit des Angebotes sei auch im Zuge der Angebotsöffnung bestätigt worden, ein entsprechender Fehler sei in der Niederschrift nicht vermerkt worden. Selbst wenn aber das Angebot der Antragstellerin im Zeitpunkt des Ablaufes der Angebotsfrist tatsächlich unvollständig gewesen sein sollte, wäre diese (angebliche) Unvollständigkeit als behebbarer Angebotsmangel zu werten gewesen. Die Antragsgegnerin hätte diesbezüglich ein Aufklärungsverfahren einleiten müssen. Dies sei nicht geschehen, sondern vielmehr das Angebot ausgeschieden worden. Letztlich machte die Antragstellerin geltend, die Zuschlagsentscheidung würde nicht Paragraph 131, BVergG 2006 entsprechen, weil darin die Gründe für die Ablehnung des Angebotes der Antragstellerin sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes nicht bekannt gegeben worden seien.
Sollte die Antragstellerin den Auftrag nicht erhalten, würde ihr ein Schaden an entgangenem Gewinn von mindestens 5 % der Angebotssumme (somit ca. EUR 9.362,--) entgehen. Dazu käme noch der Verlust eines für sie wesentlichen Referenzprojektes.
Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. In der Begründung dazu stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung. Die Interessen der Antragsgegnerin würden durch die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung nicht wesentlich beeinträchtigt, besondere öffentliche Interessen seien nicht erkennbar. Die Dauer der einstweiligen Verfügung wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Vergabekontrollsenates im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren beantragt.
Mit Schriftsatz vom 7.2.2007 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und beantragt, diesen als unbegründet abzuweisen. Begründend führt sie aus, „durch den Sachverhalt des Ausscheidens, infolge eines unbehebbaren Mangels" bestehe „ohnehin keine Chance auf den Zuschlag". Zur Frage des öffentlichen Interesses wird ausgeführt, dass es sich bei den ausgeschriebenen Leistungen um die Durchführung der erforderlichen Spenglerarbeiten im Zuge einer komplexen Generalsanierung der Hauptfeuerwache
Am Hof handle. Sollt das Vergabeverfahren durch einstweilige Verfügung gehemmt werden, sei die geplante Generalsanierung und der damit verbundene Gesamtfertigstellungstermin gefährdet.
Ausgehend vom Vorbringen der Parteien sowie nach Einsicht in die von ihnen vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens auf den gegenständlichen Sachverhalt sowohl die Bestimmungen des BVergG 2006, als auch jene des WVRG 2007 (§ 39 WVRG 2007) anzuwenden sind.Vorauszuschicken ist, dass im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens auf den gegenständlichen Sachverhalt sowohl die Bestimmungen des BVergG 2006, als auch jene des WVRG 2007 (Paragraph 39, WVRG 2007) anzuwenden sind.
Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages. Nach den Ausschreibungsbedingungen soll der Zuschlag auf das Angebot mit dem billigsten Preis erfolgen. Die Zuschlagsentscheidung vom 30.1.2007 ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen. Der am 5.2.2007 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 5 WVRG 2007. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat auch den ihr allenfalls drohenden Schaden ausreichend dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages. Nach den Ausschreibungsbedingungen soll der Zuschlag auf das Angebot mit dem billigsten Preis erfolgen. Die Zuschlagsentscheidung vom 30.1.2007 ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen. Der am 5.2.2007 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, WVRG 2007. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat auch den ihr allenfalls drohenden Schaden ausreichend dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.
Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der im § 6 Abs. 3 WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als „Dreier-Senat" zu entscheiden hat. Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entsprich grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der im Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als „Dreier-Senat" zu entscheiden hat. Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entsprich grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.
Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin noch vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Sollte daher die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten, insbesondere eine vergaberechtswidrige Ausscheidung ihres Angebotes vorliegen, könnte der Zuschlag nicht auf das Angebot des präsumtiven Zuschlagsempfängers erfolgen.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin noch vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Sollte daher die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten, insbesondere eine vergaberechtswidrige Ausscheidung ihres Angebotes vorliegen, könnte der Zuschlag nicht auf das Angebot des präsumtiven Zuschlagsempfängers erfolgen.
Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen. Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass im Hinblick auf die Ergebnisse der Angebotsöffnung ihr der Zuschlags zu erteilen wäre. Im Sinne der Judikatur der Nachprüfungsbehörden wäre damit ihrem Interesse an der Erlangung des Auftrages der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens einzuräumen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen. Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass im Hinblick auf die Ergebnisse der Angebotsöffnung ihr der Zuschlags zu erteilen wäre. Im Sinne der Judikatur der Nachprüfungsbehörden wäre damit ihrem Interesse an der Erlangung des Auftrages der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens einzuräumen.
Wenn auch die Antragsgegnerin darauf hingewiesen hat, dass ein öffentliches Interesse an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens bestünde, weil bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung „die geplante Generalsanierung und der damit verbundene Gesamtfertigstellungstermin gefährdet" wäre, vermag dies für sich allein gesehen, ein die Interessen der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages überwiegendes Interesse nicht abzugeben. Grundsätzlich hat nach ständiger Judikatur der Vergabekontrollbehörden sowie auch der Höchstgerichte jeder öffentliche Auftraggeber mit der Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens, einschließlich der Verzögerung des Vergabeverfahrens durch eine einstweilige Verfügung, zu rechnen. Dies ist von ihm von vornherein bei der Zeitplanung der Ausschreibung entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Schramm, Aicher, Fruhmann, Thienel, BVergG 2002, Rz 35 f zu § 171 ua). Nach Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes ist auch die Sicherstellung der Auftragserteilung nach einem fairen und lauteren Wettbewerb und damit an den tatsächlichen Bestbieter bei der Interessensabwägung im Zusammenhang mit dem Vergaberechtsschutz als im öffentlichen Interesse gelegen, zu bewerten (VfGH 25.10.2002, B 1396/01 ua). Wesentliche Zielsetzung des primären Vergaberechtsschutzes (also des Rechtsschutzes vor Zuschlagserteilung) ist es, den Bieter auch vor jenen Schäden zu schützen, die nicht im Wege eines späteren Schadenersatzanspruches abgedeckt werden können (VKS - 2674/05, VKS - 2130/06 uva). Wenn daher die Antragsgegnerin die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens bei ihrer zeitlichen Planung nicht berücksichtigt hat, kann dies nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen. Ein sonstiges, besonderes öffentliches Interesse wurde weder behauptet, noch ist ein solches aus der Aktenlage ersichtlich.Wenn auch die Antragsgegnerin darauf hingewiesen hat, dass ein öffentliches Interesse an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens bestünde, weil bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung „die geplante Generalsanierung und der damit verbundene Gesamtfertigstellungstermin gefährdet" wäre, vermag dies für sich allein gesehen, ein die Interessen der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages überwiegendes Interesse nicht abzugeben. Grundsätzlich hat nach ständiger Judikatur der Vergabekontrollbehörden sowie auch der Höchstgerichte jeder öffentliche Auftraggeber mit der Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens, einschließlich der Verzögerung des Vergabeverfahrens durch eine einstweilige Verfügung, zu rechnen. Dies ist von ihm von vornherein bei der Zeitplanung der Ausschreibung entsprechend zu berücksichtigen vergleiche Schramm, Aicher, Fruhmann, Thienel, BVergG 2002, Rz 35 f zu Paragraph 171, ua). Nach Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes ist auch die Sicherstellung der Auftragserteilung nach einem fairen und lauteren Wettbewerb und damit an den tatsächlichen Bestbieter bei der Interessensabwägung im Zusammenhang mit dem Vergaberechtsschutz als im öffentlichen Interesse gelegen, zu bewerten (VfGH 25.10.2002, B 1396/01 ua). Wesentliche Zielsetzung des primären Vergaberechtsschutzes (also des Rechtsschutzes vor Zuschlagserteilung) ist es, den Bieter auch vor jenen Schäden zu schützen, die nicht im Wege eines späteren Schadenersatzanspruches abgedeckt werden können (VKS - 2674/05, VKS - 2130/06 uva). Wenn daher die Antragsgegnerin die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens bei ihrer zeitlichen Planung nicht berücksichtigt hat, kann dies nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen. Ein sonstiges, besonderes öffentliches Interesse wurde weder behauptet, noch ist ein solches aus der Aktenlage ersichtlich.
Der Vergabekontrollsenat ist daher bei Bewertung der Interessenslage davon ausgegangen, dass der Antragsgegnerin ein kurzfristiges Zuwarten mit der Fortsetzung des Vergabeverfahrens durchaus zugemutet werden kann, während die Antragstellerin bei Abweisung ihres Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung keine echte Chance mehr hätte, den Auftrag selbst zu erhalten.
Gemäß § 31 Abs. 5 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Zuschlagserteilung für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Zuschlagserteilung für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.
Gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Dieser Zeitraum wurde – abweichend vom Antrag der Antragstellerin, die die Dauer der einstweiligen Verfügung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Nachprüfungsverfahrens beantragte – mit vier Wochen festgelegt.Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Dieser Zeitraum wurde – abweichend vom Antrag der Antragstellerin, die die Dauer der einstweiligen Verfügung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Nachprüfungsverfahrens beantragte – mit vier Wochen festgelegt.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 7 WVRG 2007. Da es sich bei dem gegenständlichen Bescheid um einen Exekutionstitel im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2001 handelt, bedurfte es nicht der Aufnahme der Worte (wie von der Antragstellerin beantragt) „bei sonstiger Exekution" im Spruchpunkt 2.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007. Da es sich bei dem gegenständlichen Bescheid um einen Exekutionstitel im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001, handelt, bedurfte es nicht der Aufnahme der Worte (wie von der Antragstellerin beantragt) „bei sonstiger Exekution" im Spruchpunkt 2.
Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich, zu erlassen.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung; kein öffentliches Interesse.Dokumentnummer
VERGT_20070208_402_07_00