Norm
BVergG 2006 §328Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senates 1 MR Dr. Michael Sachs im Nachprüfungsverfahren betreffend "Lieferung von elektrisch höhenverstellbaren Büro-Arbeitstischen und Caddys" des Auftraggebers Republik Österreich, vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, 1020 Wien, diese vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, über den Antrag der A***, diese vertreten durch X***, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie folgt entschieden:
Spruch
Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird insoferne stattgegeben, als der Auftraggeberin für die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum Ablauf des 22. März 2007, untersagt wird, im Vergabeverfahren "Lieferung von elektrisch höhenverstellbaren Büro-Arbeitstischen und Caddys", den Zuschlag zu erteilen.
Dem darüber hinausgehenden Mehrbegehren wird keine Folge gegeben.
Rechtsgrundlage: §§ 328 Abs 1, 329 BVergG 2006Rechtsgrundlage: Paragraphen 328, Absatz eins, 329, BVergG 2006
Begründung
Die Antragstellerin stellte am 8. Februar 2007 das Begehren auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Auftraggeberin, ihr Angebot betreffend das Vergabeverfahren "Lieferung von elektrisch höhenverstellbaren Büro-Arbeitstischen und Caddys" auszuscheiden. Des Weiteren stellte sie unter anderem gemäß § 328 BVergG 2006 den Antrag "auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Auftraggeberin untersagt wird, den Zuschlag im antragsgegenständlichen Vergabeverfahren zu erteilen und die Ausscheidensentscheidung vom 26.1.2007 ausgesetzt wird".Die Antragstellerin stellte am 8. Februar 2007 das Begehren auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Auftraggeberin, ihr Angebot betreffend das Vergabeverfahren "Lieferung von elektrisch höhenverstellbaren Büro-Arbeitstischen und Caddys" auszuscheiden. Des Weiteren stellte sie unter anderem gemäß Paragraph 328, BVergG 2006 den Antrag "auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Auftraggeberin untersagt wird, den Zuschlag im antragsgegenständlichen Vergabeverfahren zu erteilen und die Ausscheidensentscheidung vom 26.1.2007 ausgesetzt wird".
Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt erhoben:
Verfahrensgegenständlich ist die Lieferung von elektrisch höhenverstellbaren Büro-Arbeitstischen und Caddys. Nach den Ausschreibungsunterlagen sind bestimmte Spezifikationen (zB elektrisch höhenverstellbare Büroarbeitstische mit einem Verstellbereich von mindestens 680 mm bis 1180 mm, dies unter einer Last von zumindest 80 kg, bevorzugter Weise 100 kg) erforderlich, die auch im Rahmen einer Bemusterung nachzuweisen wären. In Folge der Bemusterung durch die Auftraggeberin habe diese festgestellt, dass die geforderte Höhenverstellbarkeit der Tische unter bestimmter Last (80 kg, Musskriterium) nicht im ausreichenden Umfang vorläge (erreichen einer Arbeitshöhe von 1178 mm statt 1180 mm). Die Antragstellerin wendet sich nunmehr gegen das Ergebnis dieser Bemusterung sowohl in rechtlicher Sicht (Anwendung von ÖNormen mit einer Mess-Toleranz von +/- 5 mm) als auch hinsichtlich der technischen Durchführung dieser Bemusterung.
Das Interesse der Antragstellerin an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung gründet sich nach ihrem Schriftsatz insbesondere darauf, dass sie nach Erteilung des Zuschlags mit dem Rechtsschutzinstrumentarium des BVergG 2006 nicht mehr in das Vertragsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und dem Zuschlagsempfänger eingreifen könne; dies obwohl das gegenständliche Vergabeverfahren bzw die Entscheidung, ihr Angebot auszuscheiden, aufgrund von Verstößen im Vergabeverfahren mit gravierenden Mängeln behaftet sei. Zur Wahrung der Rechtsposition der Antragstellerin sei es deshalb erforderlich, der Auftraggeberin - zumindest bis zum Ende des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens - die Zuschlagserteilung zu untersagen.
Die Auftraggeberin erteilte in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2007 allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren und bestätigte, so ferne für das Provisorialverfahren erforderlich, im Wesentlichen den von der Antragstellerin dargestellten Ablauf zum bisherigen Vergabeverfahren.
Zum Provisorialverfahren verwies die Auftraggeberin primär auf den Inhalt der Bestimmung des § 328 Abs 1 BVergG 2006. Eine unmittelbare Schädigung der Interessen der Antragstellerin läge nicht vor, weil eine Zuschlagserteilung derzeit nicht rechtswirksam erfolgen könne und von einer unmittelbar drohenden Schädigung von Interessen der Antragstellerin nicht die Rede sein könne.Zum Provisorialverfahren verwies die Auftraggeberin primär auf den Inhalt der Bestimmung des Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006. Eine unmittelbare Schädigung der Interessen der Antragstellerin läge nicht vor, weil eine Zuschlagserteilung derzeit nicht rechtswirksam erfolgen könne und von einer unmittelbar drohenden Schädigung von Interessen der Antragstellerin nicht die Rede sein könne.
Das Bundesvergabeamt hat erwogen:
Der Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren wurde noch nicht erteilt, ein Widerruf hat nicht stattgefunden. Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt – von den Verfahrensparteien unbestritten - im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG 2006, die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens und zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist gegeben.
Gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Gemäß § 329 Abs 1 BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Gemäß § 329 Abs 2 BVergG 2006 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 2, BVergG 2006 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 329 Abs 1 BVergG 2006 sowie auch im Hinblick auf die zu verfügende einstweilige Maßnahme ist zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass von Seiten der Auftraggeberin das Angebot der Antragstellerin ausgeschieden wurde, es aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig wäre. Deshalb ist es vorläufig erforderlich das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand zu halten, der eine allfällige spätere Zuschlagserteilung an die Antragstellerin nicht ausschließt.Im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 sowie auch im Hinblick auf die zu verfügende einstweilige Maßnahme ist zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass von Seiten der Auftraggeberin das Angebot der Antragstellerin ausgeschieden wurde, es aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig wäre. Deshalb ist es vorläufig erforderlich das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand zu halten, der eine allfällige spätere Zuschlagserteilung an die Antragstellerin nicht ausschließt.
Stellt man im vorliegenden Fall die Interessen der Antragstellerin den öffentlichen Interessen sowie den Interessen der Auftraggeberin und der anderen Bieter gegenüber, ergibt sich, dass im vorliegenden Fall vom grundsätzlichen Überwiegen der für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechenden Interessen auszugehen ist. Dem Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes, nämlich der Ermöglichung der Teilnahme an einem rechtskonformen Vergabeverfahren und einer Auftragserteilung an die allenfalls obsiegende Antragstellerin ist durch eine entsprechende Maßnahme – in concreto: die vorläufige Untersagung der Zuschlagserteilung - Genüge zu leisten.
Gleichzeitig ist die gelindeste Maßnahme zur Erreichung dieses Zweckes zur Anwendung zu bringen. Deshalb ist die Untersagung der Zuschlagserteilung geboten. Eine weitergehende vorläufige Maßnahme, etwa die Untersagung der Mitteilung einer Zuschlagsentscheidung oder eines Widerrufes durch die Auftraggeberin, ist nicht zu verfügen, insbesondere weil dies auch nicht von der Antragstellerin begehrt wurde.
Dem Mehrbegehren - die Aussetzung der Ausscheidensentscheidung - ist nicht statt zu geben, würde dies im Ergebnis das Nachprüfungsverfahren obsolet machen.
Zur Dauer der begehrten Maßnahme ist anzumerken, dass diese im Hinblick auf die zu gewährende Maßnahme mit der voraussichtlichen Dauer des Nachprüfungsverfahrens unter Berücksichtigung der gesetzlichen Höchstdauer und daher mit 22. März 2007 zu befristen ist.
Die Entscheidung über den Ersatz der Pauschalgebühren gemäß § 319 BVergG 2006 ergeht nach der Entscheidung über das Nachprüfungsbegehren.Die Entscheidung über den Ersatz der Pauschalgebühren gemäß Paragraph 319, BVergG 2006 ergeht nach der Entscheidung über das Nachprüfungsbegehren.
Schlagworte
Ausscheiden eines Angebotes;Dokumentnummer
VERGT_20070214_N_0008_BVA_01_2007_11_00