RS Verg 2007/2/14 N/0006-BVA/14/2007-EV16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2007
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Norm

BVergG 2006 §328 Abs1
BVergG 2006 §328 Abs3
BVergG 2006 §329 Abs1
BVergG 2006 §329 Abs2
BVergG 2006 §329 Abs3

Rechtssatz

Aus § 328 Abs. 3 BVergG 2006 ergibt sich, dass ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich auch vor Einbringung eines Nachprüfungsantrages zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt werden kann.Aus Paragraph 328, Absatz 3, BVergG 2006 ergibt sich, dass ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich auch vor Einbringung eines Nachprüfungsantrages zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt werden kann.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20070214_N_0006_BVA_14_2007_EV16_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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