Norm
BVergG 2006 §328 Abs1Rechtssatz
Aus § 328 Abs. 3 BVergG 2006 ergibt sich, dass ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich auch vor Einbringung eines Nachprüfungsantrages zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt werden kann.Aus Paragraph 328, Absatz 3, BVergG 2006 ergibt sich, dass ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich auch vor Einbringung eines Nachprüfungsantrages zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt werden kann.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070214_N_0006_BVA_14_2007_EV16_01