Norm
BVergG 2006 §2 Z1Rechtssatz
Die Zulassung von in Form eines eigenen Angebotes anzubietender Alternativfabrikate in einer Ausschreibung nach dem das Billigstbieterprinzip ist im Hinblick auf § 81 Abs. 1 1. Satz BVergG 2006 als Zulassung von Abänderungsangeboten zu qualifizieren.Die Zulassung von in Form eines eigenen Angebotes anzubietender Alternativfabrikate in einer Ausschreibung nach dem das Billigstbieterprinzip ist im Hinblick auf Paragraph 81, Absatz eins, 1. Satz BVergG 2006 als Zulassung von Abänderungsangeboten zu qualifizieren.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070219_N_0097_BVA_14_2006_44_01