Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Senat nach § 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch BMA Brandstätter Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe des Auftrages zur Lieferung von Kopiergeräten, Position 1, Ausschreibungsnummer MA 54 – BB-16/06-EU, durch die Antragsgegnerin Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, MA 54 – Zentraler Einkauf, Am Modenapark 1-2, 1030 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Senat nach Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch BMA Brandstätter Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe des Auftrages zur Lieferung von Kopiergeräten, Position 1, Ausschreibungsnummer MA 54 – BB-16/06-EU, durch die Antragsgegnerin Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, MA 54 – Zentraler Einkauf, Am Modenapark 1-2, 1030 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Der Antragsgegnerin Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, MA 54 – Zentraler Einkauf, Am Modenapark 1-2, 1030 Wien, wird im Verfahren zur Vergabe des Auftrages zur Lieferung von Kopiergeräten, Ausschreibungsnummer MA 54 – BB- 16/06-EU, hinsichtlich der Position 1, die Zuschlagserteilung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von vier Wochen, untersagt.
Gemäß § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist diese Verfügung vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist diese Verfügung vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen:
§§ 1 Abs. 1, 2 abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 Z 6, 25 Abs. 1, 28, 29 Abs. 2, 31, 39 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 345 Abs. 1 BVergG 2006.Paragraphen eins, Absatz eins, 2, abs. 1, 6 Absatz 3, 11, Absatz 2, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, Ziffer 6, 25, Absatz eins, 28, 29, Absatz 2, 31, 39, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 345 Absatz eins, BVergG 2006.
Begründung:
Die Stadt Wien, Magistrat der Stadt, MA 54 – Zentraler Einkauf (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) hat als öffentliche Auftraggeberin die Anmietung von ca. 1450 Kopiergeräte für einen Zeitraum von 60 Monaten öffentlich bekannt gemacht. Es handelt sich um die Vergabe eines Lieferauftrages im Oberschwellenbereich. Der Zuschlag soll auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis folgen.
Am Vergabeverfahren hat sich unter anderem auch die Antragstellerin durch Legung eines Angebotes – offenbar für beide Positionen – beteiligt. Im Zuge der Angebotseröffnung (deren Datum dem einleitenden Schriftsatz nicht zu entnehmen ist), wurde das Angebot der Antragstellerin als jenes mit dem billigsten Preis verlesen. Das zweitgünstigste Angebot kommt mit einem um EUR 503.634,60 höheren Preise an zweiter Stelle zu liegen.
Mit Schreiben vom 9.2.2007, das der Antragstellerin am 14.2.2007 zugekommen ist, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass der Zuschlag für beide Positionen einem anderen Unternehmen erteilt werden soll. Unter einem wurde der Antragstellerin Folgendes mitgeteilt:
„Ihr Angebot musste bezüglich Pos. 1 u. Pos. 2 gemäß § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG 2006 ausgeschieden werden, da das angebotene Gerätemodell für Pos. 1 – Leistungsklasse 3 und Pos. 2 – Leistungsklasse 3M nicht den Mindestanforderungen der Ausschreibung entspricht. Beide Kopiergeräte weisen eine Kopiergeschwindigkeit von 23 Seiten/Minute auf – laut Ausschreibung wurde aber eine Geschwindigkeit von 25 bis 33 Kopien/Minute gefordert".„Ihr Angebot musste bezüglich Pos. 1 u. Pos. 2 gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 ausgeschieden werden, da das angebotene Gerätemodell für Pos. 1 – Leistungsklasse 3 und Pos. 2 – Leistungsklasse 3M nicht den Mindestanforderungen der Ausschreibung entspricht. Beide Kopiergeräte weisen eine Kopiergeschwindigkeit von 23 Seiten/Minute auf – laut Ausschreibung wurde aber eine Geschwindigkeit von 25 bis 33 Kopien/Minute gefordert".
Gegen diese Zuschlagsentscheidung, jedoch ausdrücklich nur hinsichtlich der beabsichtigten Vergabe des Loses 1 (Leistungsklasse 1, Position 1 bis 6) richtet sich der am 26.2.2007 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 Z 6 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Darin macht die Antragstellerin vor allem geltend, dass ihr Angebot unberechtigterweise ausgeschieden worden sei. In den Angebotsformularen sei von der Antragstellerin in zwei Positionen statt der Gerätebezeichnung „WC 128" die Gerätebezeichnung „WC 123" irrtümlich eingetragen worden. Dies habe die Antragsgegnerin offenbar im Zuge der Angebotsprüfung erkannt und diesbezüglich Aufklärung von der Antragstellerin verlangt. Diesem Ersuchen sei die Antragstellerin rechtzeitig nachgekommen und habe ausdrücklich erklärt, dass es sich bei der Angabe der Produktnummern um einen Irrtum handle. Dennoch sei ihr Angebot ausgeschieden worden, obwohl es sich bei dem aufgezeigten Fehler um die zulässige Behebung eines Angebotsmangels handeln würde.Gegen diese Zuschlagsentscheidung, jedoch ausdrücklich nur hinsichtlich der beabsichtigten Vergabe des Loses 1 (Leistungsklasse 1, Position 1 bis 6) richtet sich der am 26.2.2007 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 6, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Darin macht die Antragstellerin vor allem geltend, dass ihr Angebot unberechtigterweise ausgeschieden worden sei. In den Angebotsformularen sei von der Antragstellerin in zwei Positionen statt der Gerätebezeichnung „WC 128" die Gerätebezeichnung „WC 123" irrtümlich eingetragen worden. Dies habe die Antragsgegnerin offenbar im Zuge der Angebotsprüfung erkannt und diesbezüglich Aufklärung von der Antragstellerin verlangt. Diesem Ersuchen sei die Antragstellerin rechtzeitig nachgekommen und habe ausdrücklich erklärt, dass es sich bei der Angabe der Produktnummern um einen Irrtum handle. Dennoch sei ihr Angebot ausgeschieden worden, obwohl es sich bei dem aufgezeigten Fehler um die zulässige Behebung eines Angebotsmangels handeln würde.
Durch die Vorgangsweise der Antragsgegnerin drohe der Einschreiterin ein beträchtlicher wirtschaftlicher Schaden zu entstehen (Entfall des aus dem Auftrag zu erwartenden Gewinns, wobei eine genaue Bezifferung noch nicht seriös erfolgen könne), wozu noch der Verlust eines wichtigen Referenzprojektes käme.
Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. In der Begründung dazu wiederholt sie ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und führt weiters aus, dass höherwertige öffentliche Interessen der Antragsgegnerin an einer Zuschlagserteilung vor Ende des Vergabekontrollverfahrens nicht erkennbar wären.
Mit Schriftsatz vom 26.2.2007, eingelangt in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates am 28.2.2007, hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und beantragt, diesen zurückzuweisen. Begründend führt sie dazu aus, dass als Vertragsbeginn der 29.6.2007 festgelegt sei, wobei ein Auftragnehmer eine dreimonatige Vorbereitungszeit benötige. Die Zuschlagserteilung sollte somit Anfang April erfolgen. Gleichzeitig erklärt die Antragsgegnerin, „eine Zuschlagserteilung nur bei rechtskräftiger Zuschlagsentscheidung vornehmen zu wollen" und „somit ein allfälliges Anfechtungsverfahren vor dem Vergabekontrollsenat bis zur Bescheiderlassung" abwarten zu wollen.
Ausgehend vom Vorbringen der Parteien sowie nach Einsicht in die von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens sowie der vorliegenden Antragstellung auf den gegenständlichen Sachverhalt sowohl die Bestimmungen des BVergG 2006, als auch jene des WVRG 2007 (§ 39 WVRG 2007) anzuwenden sind.Vorauszuschicken ist, dass im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens sowie der vorliegenden Antragstellung auf den gegenständlichen Sachverhalt sowohl die Bestimmungen des BVergG 2006, als auch jene des WVRG 2007 (Paragraph 39, WVRG 2007) anzuwenden sind.
Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Lieferauftrages. Nach den Ausschreibungsbedingungen soll der Zuschlag auf das Angebot mit dem billigsten Preis erfolgen. Die Zuschlagsentscheidung vom 9.2.2007 ist der Antragstellerin am 14.2.2007 zugekommen. Der am 26.2.2007 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 6 WVRG 2007. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat auch den ihr allenfalls drohenden Schaden gerade noch ausreichend (§ 23 Abs. 1 Z 4 WVRG 2007) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Lieferauftrages. Nach den Ausschreibungsbedingungen soll der Zuschlag auf das Angebot mit dem billigsten Preis erfolgen. Die Zuschlagsentscheidung vom 9.2.2007 ist der Antragstellerin am 14.2.2007 zugekommen. Der am 26.2.2007 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 6, WVRG 2007. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat auch den ihr allenfalls drohenden Schaden gerade noch ausreichend (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4, WVRG 2007) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.
Zur Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der im § 6 Abs. 3 WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als „Dreier-Senat" zu entscheiden hat. Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Zur Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der im Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als „Dreier-Senat" zu entscheiden hat. Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.
Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesonderten anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der vor der Antragsgegnerin noch vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Sollte daher die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten, insbesondere eine vergaberechtswidrige Ausscheidung ihres Angebotes vorliegen, könnte der Zuschlag nicht auf das Angebot des präsumtiven Zuschlagsempfängers erfolgen.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesonderten anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der vor der Antragsgegnerin noch vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Sollte daher die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten, insbesondere eine vergaberechtswidrige Ausscheidung ihres Angebotes vorliegen, könnte der Zuschlag nicht auf das Angebot des präsumtiven Zuschlagsempfängers erfolgen.
Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter und Bieterinnen sowie des Auftraggebers oder der Auftraggeberin und ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen. Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass im Hinblick auf die Ergebnisse der Angebotsöffnung ihr der Zuschlag zu erteilen wäre. Im Sinne der Judikatur der Nachprüfungsbehörden wäre damit ihrem Interesse an der Erlangung des Auftrages der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens einzuräumen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter und Bieterinnen sowie des Auftraggebers oder der Auftraggeberin und ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen. Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass im Hinblick auf die Ergebnisse der Angebotsöffnung ihr der Zuschlag zu erteilen wäre. Im Sinne der Judikatur der Nachprüfungsbehörden wäre damit ihrem Interesse an der Erlangung des Auftrages der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens einzuräumen.
Obwohl die Antragsgegnerin darauf hingewiesen hat, dass ein Interesse an der raschen Durchführung des Vergabeverfahrens deshalb besteht, weil der Zuschlag „Anfang April erfolgen" sollte, vermag dies für sich allein gesehen ein die Interessen der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages überwiegendes Interesse nicht abzugeben. Grundsätzlich hat nach ständiger Judikatur der Vergabekontrollbehörden sowie auch der Höchstgerichte jeder öffentliche Auftraggeber mit der Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens, einschließlich der Verzögerung des Vergabeverfahrens durch eine einstweilige Verfügung, zu rechnen. Dies ist von ihm von vornherein bei der Zeitplanung der Ausschreibung entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Schramm, Aicher, Fruhmann, Thienel, BVergG 2002, RZ 35f zu § 171 ua.). Nach Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes ist auch die Sicherstellung der Auftragserteilung nach einem fairen und lauteren Wettbewerb und damit an den tatsächlichen Bestbieter bei der Interessensabwägung im Zusammenhang mit dem Vergaberechtsschutz als im öffentlichen Interesse gelegen zu bewerten (VfGH 25.10.2002, B 1396/01 u.a.). Wesentliche Zielsetzung des primären Vergaberechtsschutzes (also des Rechtsschutzes vor Zuschlagserteilung) ist es, den Bieter auch vor jenen Schäden zu schützen, die nicht im Wege eines späteren Schadenersatzanspruches abgedeckt werden können (vgl. VKS-2674/05, VKS-2130/06 uva.). Wenn daher die Antragsgegnerin die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens bei ihrer zeitlichen Planung nicht ausreichend berücksichtigt hat, kann dies nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen. Ein sonstiges, besonderes öffentliches Interesse wurde weder konkret behauptet, noch ist ein solches aus der Aktenlage ersichtlich.Obwohl die Antragsgegnerin darauf hingewiesen hat, dass ein Interesse an der raschen Durchführung des Vergabeverfahrens deshalb besteht, weil der Zuschlag „Anfang April erfolgen" sollte, vermag dies für sich allein gesehen ein die Interessen der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages überwiegendes Interesse nicht abzugeben. Grundsätzlich hat nach ständiger Judikatur der Vergabekontrollbehörden sowie auch der Höchstgerichte jeder öffentliche Auftraggeber mit der Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens, einschließlich der Verzögerung des Vergabeverfahrens durch eine einstweilige Verfügung, zu rechnen. Dies ist von ihm von vornherein bei der Zeitplanung der Ausschreibung entsprechend zu berücksichtigen vergleiche Schramm, Aicher, Fruhmann, Thienel, BVergG 2002, RZ 35f zu Paragraph 171, ua.). Nach Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes ist auch die Sicherstellung der Auftragserteilung nach einem fairen und lauteren Wettbewerb und damit an den tatsächlichen Bestbieter bei der Interessensabwägung im Zusammenhang mit dem Vergaberechtsschutz als im öffentlichen Interesse gelegen zu bewerten (VfGH 25.10.2002, B 1396/01 u.a.). Wesentliche Zielsetzung des primären Vergaberechtsschutzes (also des Rechtsschutzes vor Zuschlagserteilung) ist es, den Bieter auch vor jenen Schäden zu schützen, die nicht im Wege eines späteren Schadenersatzanspruches abgedeckt werden können vergleiche VKS-2674/05, VKS-2130/06 uva.). Wenn daher die Antragsgegnerin die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens bei ihrer zeitlichen Planung nicht ausreichend berücksichtigt hat, kann dies nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen. Ein sonstiges, besonderes öffentliches Interesse wurde weder konkret behauptet, noch ist ein solches aus der Aktenlage ersichtlich.
Der Vergabekontrollsenat ist daher bei Bewertung der Interessenslage davon ausgegangen, dass der Antragsgegnerin ein kurzfristiges Zuwarten mit der Fortsetzung des Vergabeverfahrens durchaus zugemutet werden kann, während die Antragstellerin bei Abweisung ihres Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung keine Chance mehr hätte, den Auftrag selbst zu erhalten.
Gemäß § 31 Abs. 5 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Zuschlagserteilung hinsichtlich des Loses 1 (Position 1) für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Zuschlagserteilung hinsichtlich des Loses 1 (Position 1) für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.
Gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Dieser Zeitraum wurde mit vier Wochen festgelegt und kann als ausreichend angesehen werden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Dieser Zeitraum wurde mit vier Wochen festgelegt und kann als ausreichend angesehen werden.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 7 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007.
Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruche ersichtlich, zu erlassen.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung; Interessenabwägung.Dokumentnummer
VERGT_20070301_599_07_00