Norm
AVG §76 Abs1Rechtssatz
Ist ein Nachprüfungsverfahren gemäß § 175 Abs. 2 BVergG 2002 von Amtswegen als Feststellungsverfahren zu Ende zu führen, ist der Antragsteller des seinerzeitigen Nachprüfungsantrages als jene Partei anzusehen, die im Sinne des § 76 Abs. 1 AVG den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat und demnach kostenersatzpflichtig wird.Ist ein Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 175, Absatz 2, BVergG 2002 von Amtswegen als Feststellungsverfahren zu Ende zu führen, ist der Antragsteller des seinerzeitigen Nachprüfungsantrages als jene Partei anzusehen, die im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, AVG den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat und demnach kostenersatzpflichtig wird.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070301_F_0001_BVA_14_2006_47_02